jemand anderes außer durch einen Vertrag. Es ist dem Vormund nicht gestattet, einen Mudaraba-Vertrag mit sich selbst zu schließen. Wenn er es hingegen jemand anderem übergibt, so erhält der Mudarib das, was der Vormund für ihn festgesetzt hat und worauf sie sich einvernehmlich geeinigt haben; denn der Vormund ist der Stellvertreter des Waisen in Dingen, die dessen Wohl dienen, und darin liegt sein Wohl, weshalb sein Handeln damit dem Handeln des Eigentümers mit seinem eigenen Vermögen gleichkommt.
Abschnitt: Es ist dem Vormund des Waisen gestattet, dessen Vermögen als Ibdā' (Anlage zur Handelsnutzung) zu überlassen. Dies bedeutet, es an jemanden zu übergeben, der damit Handel treibt, wobei der gesamte Gewinn dem Waisen zusteht. Es wurde von Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, überliefert, dass sie das Vermögen von Muhammad ibn Abi Bakr zur See sandte. Da es gestattet ist, es gegen einen Teil des Gewinns zu übergeben, ist die Übergabe an jemanden, der den Gewinn sichert, noch eher gestattet. Es ist ihm auch gestattet, für ihn Immobilien zu kaufen, da dies in dessen Interesse liegt, weil man daraus einen Nutzen erzielt und die Substanz erhalten bleibt, wobei das Risiko dabei geringer ist als beim Handel, da die Substanz geschützt ist. Es ist ihm zudem gestattet, für ihn ein Gebäude zu errichten, da dies dem Kauf gleichkommt, es sei denn, der Kauf wäre vorteilhafter, was möglich ist, weshalb diesem der Vorzug zu geben ist. Wenn er beabsichtigt zu bauen, soll er es mit dem errichten, was er für vorteilhaft für den Bau hält. Unsere Gelehrten sagten: Er soll es mit gebrannten Ziegeln und Lehm errichten und nicht mit ungebrannten Ziegeln (Labin), da diese beim Abriss nicht mehr zu verwenden sind; ebenso nicht mit Gips, da dieser am Ziegel haftet und sich nicht davon trennen lässt, sodass beim Abriss der Ziegel beschädigt würde, weil dessen Ablösung zu seinem Zerbrechen führen würde. Dies ist die Lehrmeinung von al-Schafi'i. Die von uns vertretene Ansicht ist jedoch vorzuziehen, so Allah, der Erhabene, will, denn wenn der Vorteil für ihn im Bau mit anderen Materialien liegt und er diesen unterlässt, so vergeudet er seinen Vorteil und sein Vermögen. Es ist nicht gestattet, den unmittelbaren Vorteil zu vergeuden und einen gegenwärtigen, gewissen Schaden auf sich zu nehmen, nur wegen der Vermutung eines Nutzens durch die Erhaltung der Ziegel bei einem späteren Abriss des Gebäudes. Möglicherweise geschieht dies nicht zu seinen Lebzeiten und er benötigt es nicht. Hinzu kommt, dass in vielen Ländern keine gebrannten Ziegel existieren und in vielen Gegenden die Gewohnheit nicht darin besteht, mit ihnen zu bauen; würde man sie dazu verpflichten, müssten sie hohe Kosten tragen, aus denen sich kein Nutzen ergibt. Die Aussage unserer Gelehrten beschränkt sich auf jene, deren Gewohnheit es ist, mit gebrannten Ziegeln zu bauen, wie im Irak und dergleichen, daher ist sie auf andere nicht anwendbar.
Abschnitt: Es ist nicht gestattet, seine Immobilien ohne Notwendigkeit zu verkaufen, da wir ihn zum Kauf anweisen, weil dieser einen Vorteil bietet.
(11) Im Original: "ist möglich (yahtamilu)".