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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 345Abschnitt

Übersetzung · DE

oder wenn sein neuer Zustand besser ist als sein alter, wie bei Weizen und Ähnlichem. Er verleiht es dann aus Sorge, dass es von Motten befallen wird oder sein Wert sinkt, und in ähnlichen Fällen ist die Verleihung zulässig, da es sich um eine Angelegenheit handelt, in der für den Waisen ein Vorteil liegt, so wie beim Handel damit. Wenn jedoch kein Vorteil darin liegt und er nur beabsichtigt, dem Entleiher entgegenzukommen und dessen Bedürfnis zu erfüllen, so ist dies nicht zulässig, da es sich um eine Schenkung aus dem Vermögen des Waisen handelt, die wie seine (allgemeine) Schenkung nicht gestattet ist. Wenn der Vormund verreisen möchte, darf er das Vermögen des Waisen nicht mit sich führen, und die Verleihung an eine vertrauenswürdige, redliche Person ist der Hinterlegung vorzuziehen, da eine Hinterlegung nicht ersetzt werden muss, falls sie zugrunde geht. Findet er niemanden, der es unter dieser Bedingung entleiht, so darf er es hinterlegen, da dies ein Fall der Notwendigkeit ist. Würde er es dennoch hinterlegen, obwohl eine Verleihung möglich wäre, so ist dies zulässig, und er trägt keine Haftung, da er die Hinterlegung möglicherweise als vorteilhafter für den Waisen erachtet als die Verleihung, womit er nicht nachlässig gehandelt hätte. In jedem Fall, in dem wir sagen, dass ihm die Verleihung gestattet ist, ist dies nur an eine zahlungsfähige und redliche Person erlaubt, damit er vor dessen Leugnung oder dem Ausbleiben der Erfüllung sicher ist. Es ist angebracht, dass er ein Pfand nimmt, falls es ihm möglich ist. Sollte es ihm jedoch nicht möglich sein, ein Pfand zu nehmen, so ist es nach dem Offensichtlichen (Zahir) der Worte Ahmads zulässig, darauf zu verzichten, denn das Offensichtliche bei demjenigen, der es im Interesse des Waisen entleiht, ist, dass er kein Pfand bereitstellt; das Bestehen auf einem Pfand würde diesen Vorteil zunichtemachen. Abu al-Khattab sagte: Er verleiht es nur, wenn er für die Leihe ein Pfand nimmt. Das Offensichtliche daran ist, dass er es nur gegen ein Pfand verleiht, da dies eine Vorsichtsmaßnahme für das Vermögen darstellt und es vor Leugnung und Verzögerung schützt. Wenn es ihm möglich ist, ein Pfand zu nehmen, so ist es für ihn vorzuziehen, dies zur Vorsorge für das Vermögen und zu dessen Schutz zu tun. Falls er darauf verzichtet, ist es möglich, dass er haftet, falls das Vermögen verloren geht, aufgrund seiner Nachlässigkeit; es ist aber auch möglich, dass er nicht haftet, da das Offensichtliche dessen Unversehrtheit ist. Dies ist das Offensichtliche der Worte Ahmads, da er das Pfand nicht erwähnte.

Abschnitt: Abu Bakr sagte: Ist es für den Testamentsvollstrecker (Wasi) zulässig, jemanden als Stellvertreter einzusetzen für Dinge, die er selbst verrichten würde? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen; denn er ist jemand, der aufgrund einer Erlaubnis über das Vermögen eines anderen verfügt, womit er dem Bevollmächtigten (Wakil) gleicht. Al-Qadi sagte: Dies ist für den Testamentsvollstrecker zulässig, während es für den Bevollmächtigten zwei Überlieferungen gibt. Er unterschied zwischen beiden damit, dass der Bevollmächtigte die Möglichkeit hat, eine Erlaubnis einzuholen, der Testamentsvollstrecker hingegen nicht.

Anmerkungen

(25) Im Original: "bi-al-'iwad".

Arabisch (Quelle)

أو حَدِيثُه خيرٌ مِن قَدِيمِه، كالحِنْطَةِ ونحوِها، فيُقْرِضُه خَوْفًا أنْ يُسَوِّسَ، أو تَنْقُصَ قِيمَتُه، وأشباهُ هذا، فيَجُوزُ القَرْضُ؛ لأنَّه مِمَّا لليَتِيمِ فيه حَظٌّ فجازَ، كالتِّجارَةِ به. وإنْ لم يَكُنْ فيه حَظٌّ، وإنَّما قَصَدَ إرْفاقَ المُقْتَرِضِ، وقضاءَ حاجَتِه، فهذا غيرُ جائِزٍ؛ لأنَّه تَبَرُّعٌ بمالِ اليَتِيمِ، فلم يَجُزْ كهِبَتِه. وإنْ أرادَ الوَلِيُّ السَّفَرَ، لم يَكُنْ له المُسافَرَةُ بمالِه، وقَرْضُه لثِقَةٍ أمِينٍ أوْلَى مِن إيداعِه؛ لأنَّ الوَدِيعَةَ لا تُضْمَنُ إذا تَلِفَتْ، فإنْ لم يَجِدْ مَن يَسْتَقْرِضُه على هذه الصِّفَةِ، فله إيداعُه؛ لأنَّه مَوْضِعُ حاجَةٍ. ولو أوْدَعَه مع إمكانِ قَرْضِه، جازَ، ولا ضمانَ عليه، فإنَّه رُبَّما رَأى الإِيداعَ أحَظَّ له مِنَ القَرْضِ، فلا يكونُ مُفَرِّطًا. وكُلُّ مَوْضِعٍ قُلْنا: له قَرْضُه. فلا يجوزُ إلَّا لمَلِىءٍ أمِينٍ، ليَأْمَنَ جُحُودَه، وتَعَذُّرَ الإِيفاءِ، ويَنْبَغِى أنْ يَأْخُذَ رَهْنًا إنْ أمْكَنَه، وإنْ تَعَذَّرَ عليه أخْذُ الرَّهْنِ، جازَ تَرْكُه، فى ظاهِرِ كلامِ أحمدَ؛ لأنَّ الظّاهِرَ مِمَّن يَسْتَقْرِضُه مِن أجلِ حَظِّ اليَتِيمِ، أنَّه لا يَبْذُلُ رَهْنًا، فاشْتِراطُ الرَّهْنِ يُفَوِّتُ هذا الحَظَّ. وقال أبو الخَطَّابِ: يُقْرِضُه إذا أخَذَ بالقَرْضِ (٢٥) رَهْنًا. فظاهِرُ هذا أنَّه لا يُقْرِضُه إلَّا برَهْنٍ؛ لأنَّ فيه احْتِياطًا للمالِ، وحِفْظًا له عن الجَحْدِ، والمَطْلِ. وإنْ أمْكَنَه أخْذُ الرَّهْنِ، فالأوْلَى له أخْذُه، احْتِياطًا على المالِ، وحِفْظًا له، فإنْ تَرَكَه احْتَمَلَ أنْ يَضْمَنَ إنْ ضاعَ المالُ؛ لتَفْرِيطِه، واحْتَمَلَ أنْ لا يَضْمَنَ؛ لأنَّ الظّاهِرَ سَلامَتُه. وهذا ظاهِرُ كلامِ أحمدَ؛ لكَوْنِه لم يَذْكُرِ الرَّهْنَ.

فصل: قال أبو بكرٍ: وهل يجوزُ للوَصِيِّ أنْ يَسْتَنِيبَ فيما يَتَوَلَّى مِثْلَه بنَفْسِه؟ على روايَتَيْنِ؛ لأنَّه مُتَصَرِّفٌ بالإذْنِ فى مالِ غيرِه، فأشْبَهَ الوَكِيلَ: وقال القاضى: يجُوزُ ذلك للوَصِيِّ، وفى الوَكِيلِ روايتانِ. وفَرَّقَ بينَهما بأنَّ الوَكِيلَ يُمْكِنُه الاسْتِئْذَانُ، والوَصِيُّ بخِلافِه.

Anmerkungen

(٢٥) فى الأصل: "بالعوض".

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