Der erste davon betrifft die Verschuldung des Sklaven, das heißt seine Aufnahme von Schulden; man sagt: adana, istadana und tadayyana (er nahm Schulden auf). Der Dichter sagte:
Mein Volk tadelt mich wegen der Schulden, doch ich habe mich nur verschuldet für das, was ihnen später Lob einbringen wird (1).
Die Sklaven unterteilen sich in zwei Arten: Der eine ist unter Vormundschaft gestellt (Mahjur); die Schulden, die ihn ohne die Zustimmung seines Herrn treffen, wie etwa wenn er ein Darlehen aufnimmt oder etwas auf sein eigenes Versprechen hin kauft, unterliegen zwei Überlieferungen. Die eine besagt, dass sie auf seiner Person (Raqaba) lasten. Dies wählten al-Khiraqi und Abu Bakr, da es eine Schuld ist, die ihn ohne Erlaubnis seines Herrn traf, weshalb sie seine Person belastet, wie das Sühnegeld für seine Straftat. Die zweite besagt, dass sie auf seiner rechtlichen Verantwortung (Dhimma) lasten und der Gläubiger ihn diesbezüglich verfolgt, wenn er freigelassen wird und zu Wohlstand gelangt. Dies ist die Schule von al-Shafi'i, da er über seine eigene Rechtspersönlichkeit ohne Erlaubnis seines Herrn verfügt. Somit lastet sie auf seiner Verantwortung, wie der Ersatz bei der Trennung (Khul') von einer Sklavin oder wie beim Freien. Die zweite Art ist derjenige, dem die Erlaubnis zur Verfügung oder zur Schuldenaufnahme erteilt wurde. Was ihn an Schulden trifft, lastet es auf der Verantwortung des Herrn oder auf seiner Person? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen. Malik und al-Shafi'i sagten: Wenn er Vermögen in der Hand hat, werden seine Schulden daraus beglichen. Wenn er nichts in der Hand hat, lastet es auf seiner Verantwortung; der Gläubiger verfolgt ihn damit, wenn er freigelassen wird und zu Wohlstand gelangt. Denn dies ist eine Schuld, die mit Zustimmung dessen feststand, dem die Schuld zusteht; es gleicht dem Fall desjenigen, dem keine Erlaubnis erteilt wurde, daher muss es die Person nicht belasten, wie wenn er ohne Erlaubnis seines Herrn ein Darlehen aufnähme. Abu Hanifa sagte: Er wird verkauft, wenn die Gläubiger den Verkauf fordern. Dies bedeutet, dass es seine Person belastet, da es eine Schuld ist, die mit Zustimmung dessen feststand, dem die Schuld zusteht; deshalb wird er dafür verkauft, wie wenn er ihn verpfändet hätte. Wir führen an, dass er durch die Erlaubnis zum Handel die Leute zur geschäftlichen Interaktion mit ihm verleitet und dies gestattet hat, womit er zum Bürgen wurde, so als hätte er ihnen gesagt: „Gebt ihm Kredit“, oder als hätte er eine Verschuldung erlaubt, die seinen Wert übersteigt. Es gibt keinen Unterschied zwischen der Schuld, die ihn im Rahmen des erlaubten Handels trifft, oder in dem, wozu ihm keine Erlaubnis erteilt wurde, etwa wenn er ihm den Handel mit Tuchen erlaubte, er aber mit etwas anderem handelte, denn er kommt nicht aus der Verantwortung der Täuschung heraus, da die Leute annehmen, er sei auch dazu ermächtigt.
(1) Der Vers ist der Beginn eines Gedichts von al-Muqanna' al-Kindi. Siehe Hamasat Abi Tammam 1/603 und al-Shi'r wa-l-Shu'ara 2/739. (2) Fehlt im Original. (3) Im Original: „eine Überlieferung“. (4) Fehlt in M.
أحدُها، فى اسْتِدانَةِ العَبْدِ، يَعْنِى أخْذَه بالدَّيْنِ، يقال: أدانَ واسْتَدانَ وتَدَيَّنَ. قال الشَّاعِرُ:
يُؤنِّبُنِى فى الدَّيْنِ قَوْمِى، وإنَّما ... تَدَيَّنْتُ فِيما سَوْفَ يُكْسِبُهم حَمْدَا (١)
والعَبِيدُ قِسْمانِ، مَحْجُورٌ عليه، فما لَزِمَه من الدَّيْنِ بغيرِ رِضَى سَيِّدِه، مثلُ أن يَقْتَرِضَ، أو يَشْتَرِى شَيْئًا فى ذِمَّتِه، ففيه رِوايَتانِ؛ إحْداهُما، يَتَعَلَّقُ بِرَقَبَتِه. اخْتارَها الخِرَقِىُّ، وأبو بكرٍ؛ لأنَّه دَيْنٌ لَزِمَه بغيرِ إذْنِ سَيِّدهِ، فتَعَلَّقَ بِرَقَبَتِه، كأرْشِ جِنايَتِه. والثانية، يَتَعَلَّقُ بِذِمَّتِه يَتْبَعُه الغَرِيمُ به إذا أعْتَقَ وأيْسَرَ. وهذا مذهبُ الشَّافِعِيِّ؛ لأنَّه مُتَصَرِّفٌ فى ذِمَّتِه بغيرِ إذْنِ سَيِّدِه. فتَعَلَّقَ بِذِمَّتِه، كَعِوَضِ الخُلْعِ من الأمَةِ، وكَالحُرِّ. القسم الثاني، المَأْذُونُ له فى التَّصَرُّفِ، أو فى الاسْتِدانَةِ، فما يَلْزَمُه من الدَّيْنِ هل (٢) يَتَعَلَّقُ بِذِمَّةِ السَّيِّدِ، [أو بِرَقَبَتِه؟ على رِوايَتَيْنِ] (٣). وقال مالِكٌ، والشَّافِعِيُّ: إن كان فى يَدِه مالٌ، قُضِيَتْ دُيُونُه منه، وإن لم يكنْ فى يَدِه شَىءٌ، تَعَلَّقَ بِذِمَّتِه، يُتْبَعُ به إذا عَتَقَ وأيْسَرَ؛ لأنَّه دَيْنٌ ثَبَتَ بِرِضَى مَن له الدَّيْنُ، أشْبَهَ غيرَ المَأْذُونِ له، فوَجَبَ أن لا يَتَعَلَّقَ بِرَقَبتِه، كما لو اسْتَقْرَضَ بغيرِ إذْنِ سَيِّدِه. وقال أبو حنيفةَ: يُباعُ إذا طالَبَ الغُرَماءُ بَيْعَه. وهذا معناه، أنَّه تَعَلَّقَ بِرَقَبَتِه؛ لأنَّه دَيْنٌ ثَبَتَ بِرِضَى من له الدَّيْنُ، فيُباعُ فيه، كما لو رَهَنَه. ولَنا، أنَّه إذا أذِنَ له فى التِّجارَةِ، فقد أغْرَى النّاسَ بمُعامَلَتِه، وأذِنَ فيها، فصارَ ضامِنًا، كما لو قال لهم: دايِنُوهُ، أو أذِنَ فى اسْتِدانَةٍ، تَزِيدُ على قِيمَتِه، ولا فَرْقَ بين الدَّيْنِ الذى لَزِمَه فى التِّجَارَةِ المَأْذُون فيها، أو فيما لم يُؤْذَنْ له (٤) فيه، مثلُ أن أذِنَ له فى التِّجارَةِ فى البَزِّ، فَاتَّجَرَ فى غيرِه، فإنَّه لا يَنْفَكُّ عن التَّغْرِيرِ، إذ يَظُنُّ الناسُ أنَّه مَأذُونٌ له فى ذلك أيضًا.
(١) البيت مطلع قصيدة للمُقَنّع الكندى. انظر حماسة أبى تمام ١/ ٦٠٣، والشعر والشعراء ٢/ ٧٣٩.(٢) سقط من: الأصل.(٣) فى الأصل: "رواية واحدة".(٤) سقط من: م.