Das zweite Kapitel betrifft die Schulden, die ihn aufgrund von Sühnegeldern für seine Straftaten oder dem Wert von Sachen, die er zerstört hat, treffen. Dies lastet in jedem Fall auf der Person des Sklaven, ob er nun zur Verfügung ermächtigt wurde oder nicht; dies ist eine einzige Überlieferung. Dies sagen auch Abu Hanifa und al-Shafi'i. Bei allem, was die Person des Sklaven belastet, hat der Herr die Wahl, ihn entweder zum Verkauf auszuliefern oder ihn freizukaufen. Wenn er ihn ausliefert und er verkauft wird, und sein Preis geringer ist als das Sühnegeld für seine Straftat, so steht dem Geschädigten nur dieser Betrag zu, da der Sklave derjenige ist, der die Straftat begangen hat, und somit auf niemanden sonst etwas entfällt. Ist sein Preis höher, so gebührt der Überschuss seinem Herrn. Der Qadi erwähnte, dass es nach dem äußeren Anschein der Worte von Ahmad so sei, dass der Herr den Überschuss nicht zurückerhält. Vielleicht geht er davon aus, dass er ihn ihm als Ersatz für die Straftat übergeben hat und dem Herrn daher nichts mehr an ihm verbleibt, so als hätte er ihn ihm als Entschädigung für die Straftat übereignet. Dies ist jedoch nicht korrekt. Denn der Geschädigte hat keinen Anspruch auf mehr als den Betrag des Sühnegeldes für die Straftat, so wie wenn ein Freier eine Straftat gegen ihn begeht, und der Täter ist nicht zu mehr verpflichtet als dem Ausmaß seiner Straftat. Zudem ist der Rechtsanspruch mit seiner Substanz verbunden, daher gehört der Überschuss aus seinem Preis dem Herrn, wie beim Pfand. Ihre Aussage, dass er ihn als Ersatz übergeben habe, ist nicht stichhaltig. Denn wäre er ein Ersatz, wäre er in den Besitz des Geschädigten übergegangen und nicht wegen der Straftat verkauft worden; er hat ihn vielmehr übergeben, damit er verkauft wird, der Ersatz für die Straftat daraus entnommen und der Rest an ihn zurückgegeben wird. Deshalb erlischt der Anspruch seines Herrn auf ihn auch nicht, wenn er einen Dirham zerstört, da er unfähig ist, den Dirham anders als durch seinen Preis zu begleichen. Wenn der Herr sich entscheidet, ihn freizukaufen, ist er zum Geringeren von beiden verpflichtet: entweder seinem Wert oder dem Sühnegeld seiner Straftat. Denn wenn das Sühnegeld höher ist, lastet dies nicht auf jemand anderem als dem Sklaven, da die Straftat nicht von jemand anderem begangen wurde, sondern nur sein Wert geschuldet ist; ist es geringer, so ist aufgrund der Straftat nur dies geschuldet. Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, dass das volle Sühnegeld seiner Straftat auf ihn lastet, wie hoch es auch sein mag, da es möglich ist, dass ein Interessent ihn begehrt und ihn für mehr als seinen Preis kauft; wenn er den Verkauf verhindert, ist er zum gesamten Sühnegeld verpflichtet, da er dies vereitelt hat. Für al-Shafi'i gibt es zwei Meinungen, die den zwei Überlieferungen entsprechen.
Das dritte Kapitel betrifft seine Verfügungen. Was denjenigen betrifft, dem keine Erlaubnis erteilt wurde, so sind weder sein Verkauf noch sein Kauf mit dem Substanzwert des Vermögens rechtsgültig, da es sich um eine Verfügung eines unter Vormundschaft stehenden Sklaven über das handelt, wofür er unter Vormundschaft gestellt wurde; er gleicht somit dem Bankrotteur.
(5) In den Handschriften: "fīma".
الفصل الثاني، فيما لَزِمَه من الدَّيْنِ من أُرُوشِ جِناياتِه، أو قِيَمِ مُتْلَفاتِه، فهذا يَتَعَلَّقُ بِرَقَبَةِ العَبْدِ، على كلِّ حالٍ، مَأْذُونًا، أو غيرَ مَأْذُونٍ، رِوايَةً واحِدَةً، وبه يقول أبو حنيفةَ والشَّافِعِىُّ. وكلُّ ما يَتَعَلَّقُ بِرَقَبَتِه فإنَّ السَّيِّدَ يَتَخَيَّرُ بين تَسْلِيمِه لِلْبَيْعِ وبين فِدائِه، فإن سَلَّمَهُ فَبِيعَ، وكان ثَمَنُهُ أقَلَّ من أرْشِ جِنايَتِه، فليس لِلْمَجْنِيِّ عليه إلَّا ذلك؛ لأنَّ العَبْدَ هو الجانِى، فلا يَجِبُ على غيرِه شىءٌ. وإن كان ثَمَنُه أكْثَرَ، فالفَضْلُ لِسَيِّدِه. وذَكَرَ القاضى أنَّ ظاهِرَ كَلامِ أحمدَ، أنَّ السَّيِّدَ لا يَرْجِعُ بالفَضْلِ. ولَعَلَّه يَذْهَبُ إلى أنَّه دَفَعَه إليه عِوَضًا عن الجِنايَةِ، فلم يَبْقَ لِسَّيِّدِه فيه شىءٌ، كما لو مَلَّكَه إيَّاه عِوَضًا عن الجِنايَةِ. وهذا ليس بِصَحِيحٍ. فإنَّ المَجْنِي عليه لا يَسْتَحِقُّ أكْثَرَ من قَدْرِ أرْشِ الجِنايَةِ عليه، كما لو جَنَى عليه حُرٌّ، والجَانِى لا يَجِبُ عليه أكْثَرُ من قَدْرِ جِنايَتِه، ولأنَّ الحَقَّ تَعَلَّقَ بِعَيْنِه، فكان الفَضْلُ من ثَمَنِه لِسَيِّدِه، كالرَّهْنِ. ولا يَصِحُّ قولُهم: إنَّه دَفَعَه عِوَضًا. لأنَّه لو كان عِوَضًا، لمَلَكَه المَجْنِىُّ عليه، ولم يُبَعْ فى الجِنايَةِ، وإنَّما دَفَعَه ليُباعَ، فيُؤْخَذَ منه عِوَضُ الجِنايَةِ، ويُرَدَّ إليه الباقِى، ولذلك لو أتْلَفَ دِرْهَمًا، لم يَبْطُلْ حَقُّ سَيِّدِه منه بذلك؛ لِعَجْزِه عن أداءِ الدِّرْهَمِ مِن غيرِ ثَمَنِه. وإن اخْتارَ السَّيِّدُ فِداءَه لَزِمَه أقَلُّ الأمْرَيْنِ؛ من قِيمَتِه، أو أَرْشِ جِنايَتِه؛ لأنَّ أَرْشَ الجِنايَةِ إن كان أَكْثَرَ، فلا يَتَعَلَّقُ بغير العَبْدِ الجانِى؛ لِعَدَمِ الجِنايَةِ من غيرِه، وإنَّما تَجِبُ قِيمَتُه، وإن كان أقَلَّ، فلم يَجِبْ بالجِنايَةِ إلَّا هُو. وعن أحمدَ رِوايَةٌ أُخْرَى، أنَّه يَلْزَمُه أَرْشُ جِنايَتِه، بالِغًا ما بَلَغَ؛ لأنَّه يجوزُ أن يَرْغَبَ فيه راغِبٌ، فيَشْتَرِيَه بأكْثَرَ من ثَمَنِه، فإذا مَنَعَ بَيعَه لَزِمَه جَمِيعُ الأرْشِ، لِتَفْوِيتِه ذلك. ولِلشَّافِعِيِّ قَوْلَانِ، كالرِّوايَتَيْنِ.
الفصلُ الثالث، فى تَصَرُّفاتِه؛ أمَّا غيرُ المَأذُونِ، فلا يَصِحُّ بَيْعُه، ولا شِراؤُه بعَيْنِ المالِ، لأنَّه تَصَرُّفٌ من المَحْجُورِ فيما (٥) حُجِرَ عليه فيه، فأشْبَه المُفْلِسَ.
(٥) فى النسخ: "فيم".