Daher ist niemand außer dem Herrn dazu befugt, die Forderung geltend zu machen; zudem handelt es sich hierbei um eine Rechtsunsicherheit (Shubha), und Hadd-Strafen werden durch Rechtsunsicherheiten abgewehrt. Unsere Beweisführung stützt sich auf die Überlieferung von Ali – möge Allah mit ihm zufrieden sein – sowie darauf, dass er ein Geständnis über den Diebstahl eines Gutes ablegt, das den Nisab (Mindestwert) erreicht; daher ist die Hadd-Strafe des Abhackens zwingend, so als ob ein freier Mann den Diebstahl eines Gutes im Besitz eines anderen eingesteht. Das, was sie anführten, ist in diesem Fall hinfällig. Dass das Gut nicht an den Bestohlenen zurückgegeben wird, geschieht nur aufgrund des Rechts des Herrn. Was jedoch das Recht des Sklaven betrifft, so steht es demjenigen, zu dessen Gunsten das Geständnis abgelegt wurde, zu; daher gilt: Wenn er freigelassen wird und das Gut wieder in seinen Besitz gelangt, ist er verpflichtet, es an denjenigen zurückzugeben, zu dessen Gunsten das Geständnis abgelegt wurde.
Vierte Kategorie: Das Geständnis einer Straftat, die eine Vergeltungsstrafe (Qisas) am Leben nach sich zieht. Es wurde von Ahmad überliefert, dass dies nicht anerkannt wird. Die Allgemeinheit der Aussage von al-Khiraqi – dass ein unter Vormundschaft stehender Sklave, wenn er etwas eingesteht, das eine Hadd-Strafe oder eine Vergeltungsstrafe nach sich zieht, oder seine Frau scheidet, dazu verpflichtet ist – impliziert die Anerkennung seines Geständnisses. Dies ist die Meinung von Abu Hanifa, Malik und al-Shafi'i; denn er hat etwas eingestanden, das Vergeltung nach sich zieht, daher wird es anerkannt, wie bei seinem Geständnis, das zum Abhacken der Hand führt. Zudem ist dies eine der beiden Arten der Vergeltung, also wird sein Geständnis diesbezüglich anerkannt, wie auch für die andere. Außerdem wird das Geständnis seines Herrn gegen ihn diesbezüglich nicht anerkannt, folglich wird sein eigenes Geständnis anerkannt, wie bei einer Hadd-Strafe. Unsere Gelehrten (al-Shafi'iyya/Hanabila) argumentierten jedoch, dass das Erfordernis der Analogie (Qiyas) darin besteht, dass sein Geständnis bezüglich der Vergeltung grundsätzlich nicht anerkannt wird; denn es ist ein Geständnis, das das Vermögen seines Herrn belastet, und er steht unter Verdacht, da die Möglichkeit besteht, dass eine geheime Absprache zwischen ihnen vorliegt, damit der Herr auf eine Entschädigung verzichten kann und so Anspruch auf die Person des Sklaven erhält. Deshalb trägt die 'Aqila' (Verwandtschaft) kein Geständnis mit. Wir haben das Erfordernis der Analogie nur aufgrund der Überlieferung von Ali – möge Allah mit ihm zufrieden sein – verlassen, daher bleibt es in allem anderen dem Erfordernis der Analogie unterstellt. Die Vergeltung am Leben unterscheidet sich von der Vergeltung am Körper, denn es besteht die Möglichkeit, dass er sich von seinem Herrn befreien wollte, selbst durch den Verlust seines eigenen Lebens. In jedem Fall, in dem wir die Anerkennung seines Geständnisses bezüglich der Vergeltung feststellen, gilt dafür das gleiche Urteil wie für das, was durch einen Beweis (Bayyina) feststeht: Der Inhaber des Anspruchs auf die Straftat hat die Wahl zwischen Verzeihung, Vollstreckung oder Verzeihung gegen eine Entschädigung. Wenn er verzeiht, belastet die Entschädigung (Arsh) die Person des Sklaven, wie bereits dargelegt wurde. Es besteht auch die Möglichkeit, dass er nicht befugt ist, gegen Entschädigung zu verzeihen, damit dies nicht als Mittel benutzt wird, um eine finanzielle Forderung durch ein Geständnis zu erwirken.
770 – Rechtsfrage: Er sagte: "Der Verkauf eines Hundes ist ungültig, selbst wenn er abgerichtet ist."
Es besteht kein Dissens in der Rechtsschule darüber, dass der Verkauf eines Hundes ungültig ist, welcher Hund es auch immer sei. Dies vertraten auch al-Hasan, Rabi'a, Hammad, al-Awza'i, al-Shafi'i und Dawud. Abu Huraira betrachtete den Preis für einen Hund als verwerflich. Jabir ibn 'Abd Allah und 'Ata' erlaubten jedoch speziell den Preis für einen Jagdhund.
وهذه لا يَمْلِكُ غيرُ السَّيِّدِ المُطالَبَةَ بها، ولأنَّ هذا شُبْهَةٌ، والحُدُودُ تُدْرَأُ بالشُّبُهاتِ. ولَنا، خَبَرُ عَلِيٍّ رَضِىَ اللَّه عنه، ولأنَّه مُقِرٌّ بِسَرِقَةِ عَيْنٍ تَبْلُغُ نِصابًا، فوَجَبَ قَطْعُه، كما لو أقَرَّ حُرٌّ بِسَرِقَةِ عَيْنٍ في يَدِ غيرِه، وما ذَكَرُوه يَبْطُلُ بهذه الصُّورَةِ، وإنَّما لم تُرَدَّ العَيْنُ إلى المَسْرُوقِ منه لِحَقِّ السَّيِّدِ، وأمَّا في حَقِّ العَبْدِ، فقد يَثْبُتُ لِلْمُقِرِّ له، ولهذا لو عَتَقَ وعادَتِ العَيْنُ إلى يَدِه، لَزِمَه رَدُّها إلى المُقِرِّ له. القسم الرابع، الإِقْرارُ بما يُوجِبُ القِصاصَ في النَّفْسِ. فرُوِىَ عن أحمدَ، أنَّه لا يُقْبَلُ. وعُمُومُ قولِ الخِرَقِيِّ، إنْ أقَرَّ المَحْجُورُ عليه بما يُوجِبُ حَدًّا، أو قِصاصًا، أو طَلَّقَ زَوْجَتَه، لَزِمَه ذلك. يَقْتَضِى قَبُولَ إقْرارِه، وهو قولُ أبي حنيفةَ، ومالِكٍ، والشَّافِعِيِّ؛ لأنَّه أقَرَّ بما يُوجِبُ قِصاصًا، فَقُبِلَ، كإقْرارِه بِقَطْعِ اليَدِ، ولأنَّه أحَدُ نَوْعَىِ القِصاصِ، فَقُبِلَ إقْرارُه به، كالآخَرِ، ولأنَّه لا يُقْبَلُ إقْرارُ سَيِّدِه عليه به، فَقُبِلَ إقْرارُه به، كالحَدِّ. واحْتَجَّ أصْحابُنا، بأنَّ مُقْتَضَى القِياسِ أن لا يُقْبَلَ إقْرارُه بالقِصاصِ أصْلًا؛ لأنَّه إقْرارٌ على مالِ سَيِّدهِ، ولأنَّه مُتَّهَمٌ، إذ يَحْتَمِلُ أن يكونَ عن مُواطأَةٍ بينهما، لِيَعْفُوَ على مالٍ، فَيَسْتَحِقَّ رَقَبَةَ العَبْدِ، ولذلك لم تَحْمِلِ العاقِلَةُ اعْتِرافًا، فتَرَكْنا مُوجِبَ القِياسِ؛ لِخَبَرِ عَلِىٍّ رَضِىَ اللَّه عنه، ففيما عَداه يَبْقَى على مُوجِبِ القِياسِ. ويُفارِقُ القِصاصُ في النَّفْسِ القِصاصَ في الطَّرَفِ؛ لأنَّه قد يَحْتَمِلُ أنَّه أرادَ التَّخَلُّصَ من سَيِّدهِ، ولو بِفَواتِ نَفْسِه. وكلُّ مَوْضِعٍ حَكَمْنا بِقَبُولِ إقْرارِه بالقِصاصِ، فَحُكْمُه حُكْمُ الثَّابِتِ بالبَيِّنَةِ، فَلِوَلِيِّ الجِنايَةِ العَفْوُ، والاسْتِيفاءُ، والعَفْوُ على مالٍ، فإن عَفَا، تَعَلَّقَ الأَرْشُ بِرَقَبَةِ العَبْدِ، على ما مَرَّ بَيانُه. ويَحْتَمِلُ أن لا يَمْلِكَ العَفْوَ على مالٍ؛ لِئَلَّا يَتَّخِذَ ذلك وَسِيلَةً إلى الإِقْرارِ بمالٍ.
٧٧٠ - مسألة؛ قال: (وَبيْعُ الْكَلْبِ بَاطِلٌ، وإنْ كانَ مُعَلَّمًا)
لا يَخْتَلِفُ المذهبُ في أنَّ بَيْعَ الكَلْبِ باطِلٌ، أىَّ كَلْبٍ كان. وبه قال الحَسَنُ، ورَبِيعَةُ، وحَمَّادٌ، والأوْزاعِيُّ، والشَّافِعِيُّ، وداودُ. وكَرِه أبو هريرةَ ثَمَنَ الكَلْبِ. ورَخَّصَ في ثَمَنِ كَلْبِ الصَّيْدِ خاصَّةً جابِرُ بنُ عبد اللَّه، وعَطاءٌ،