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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 354Abschnitt

Übersetzung · DE

den Preis für den Hund, dann wenn er kommt, um ihn zu fordern, so füllt seine Handfläche mit Erde.“ Überliefert von Abu Dawud (4). Und weil es ein Tier ist, dessen Haltung in anderen als den Fällen der Notwendigkeit untersagt wurde, ähnelt es dem Schwein, oder es ist ein Tier, dessen Körper als unrein (najis al-'ayn) gilt, womit es ebenfalls dem Schwein ähnelt. Was nun ihre Überlieferung angeht, so sagte Ahmad: „Dies stammt von al-Hasan ibn Abi Ja'far, und er ist schwach (da'if).“ Al-Daraqutni sagte: „Das Richtige ist, dass es auf Jabir zurückgeführt wird (mawquf).“ Al-Tirmidhi sagte: „Der Isnad dieses Hadith ist nicht authentisch (la yasihhu).“ Es wurde auch von Abu Huraira überliefert (5), doch dies ist ebenfalls nicht authentisch. Es ist möglich, dass er meinte: „...und nicht [für] einen Jagdhund“, denn der Sprachgebrauch kennt derlei; der Dichter sagte:

Und jeder Bruder, den sein Bruder verlässt, ... bei dem Leben deines Vaters, außer den beiden Polarsternen (al-Farqadan) (6).

Das bedeutet: außer den beiden Polarsternen. Zudem ist dieser Hadith ein Argument gegen denjenigen, der den Verkauf eines anderen Hundes als des Jagdhundes erlaubt.

Abschnitt: Seine Vermietung (Ijarah) ist nicht zulässig. Ahmad hat dies explizit festgestellt. Dies ist auch die Ansicht einiger Anhänger al-Shafi'is. Einige von ihnen sagten: „Sie ist zulässig, weil es ein erlaubter Nutzen ist, weshalb die vertragliche Gegenleistung dafür gestattet ist, wie beim Nutzen von Eseln.“ Unsere Gegenargumentation lautet: Es ist ein Tier, dessen Verkauf verboten ist aufgrund seiner Abscheulichkeit (khubth), folglich ist auch seine Vermietung verboten, wie beim Schwein. Ihr Analogie-Schluss (Qiyas) wird durch den Deckakt des Hengstes entkräftet; denn dies ist ein erlaubter Nutzen, aber die Vermietung dafür ist nicht zulässig. Zudem hat die Erlaubnis, daraus Nutzen zu ziehen, nicht den Verkauf erlaubt, also ist auch die Vermietung nicht erlaubt. Ferner ist sein Nutzen bei einer widerrechtlichen Aneignung (Ghasb) nicht erstattungsfähig; denn wenn ein Aneigner ihn für eine Zeitspanne widerrechtlich in Besitz nimmt, ist er für diesen Nutzen nicht zu einer Entschädigung verpflichtet, daher ist es nicht zulässig, ein Entgelt dafür im Rahmen einer Vermietung zu nehmen, wie beim Nutzen eines Schweins.

Anmerkungen

(4) In: Kapitel über die Preise der Hunde, aus dem Buch der Verkäufe. Sunan Abi Dawud 2/250. Ebenso herausgegeben von al-Baihaqi in: Kapitel über die Zusammenstellung der Kapitel zu den Verkäufen von Hunden und anderen..., aus dem Buch der Verkäufe. Al-Sunan al-Kubra 6/6. (5) Herausgegeben von al-Tirmidhi in: Kapitel: Es berichtete uns Abu Kuraib..., aus den Kapiteln der Verkäufe. 'Aridat al-Ahwadhi 5/281. Und von al-Baihaqi in: Kapitel über die Zusammenstellung der Kapitel zu den Verkäufen von Hunden und anderen..., aus dem Buch der Verkäufe. Al-Sunan al-Kubra 6/6. (6) Al-Farqadan sind zwei Sterne nahe dem Himmelsnordpol, die sich nicht voneinander trennen. Der Vers stammt von 'Amr ibn Ma'di Karib oder Hadrami ibn 'Amir; er wurde von Sibawaih im „Kitab“ 2/334 erwähnt, von Ibn Ya'ish im „Sharh al-Mufassal“ 2/89 und von al-Suyuti in „Sharh Shawahid al-Mughni“ 216.

Arabisch (Quelle)

عن ثَمَنِ الكَلْبِ، فإن جَاءَ يَطْلُبُه فامْلَأُوا كَفَّهُ تُرَابًا. رواهُ أبو داودَ (٤). ولأنَّه حَيَوانٌ نُهِىَ عن اقْتِنائِه في غيرِ حالِ الحاجَةِ إليه، أشْبَهَ الخِنْزِيرَ، أو حَيَوانٌ نَجِسُ العَيْنِ، أشْبَه الخِنْزِيرَ. فأمَّا حَدِيثُهُم، فقال أحمدُ: هذا من الحَسَنِ بن أبي جَعْفَرٍ، وهو ضَعِيفٌ. وقال الدَّارَقُطْنِيُّ: الصَّحِيحُ أنَّه مَوْقُوفٌ على جَابِرٍ. وقال التِّرْمِذِيُّ: لا يَصحُّ إسْنادُ هذا الحَدِيث. وقد رُوِىَ عن أبى هريرَةَ (٥)، ولا يَصِحُّ أيضًا. ويَحْتَمِلُ أنَّه أرادَ، ولا كَلْبَ صَيْدٍ، وقد جاءَتِ اللُّغَةُ بمثْلِ ذلك، قال الشاعر:

وكُلُّ أَخٍ مُفَارِقُهُ أخُوهُ ... لَعَمْرُ أبِيكَ إلَّا الفَرْقَدَانِ (٦)

أى والفَرْقَدانِ. ثم هذا الحَدِيثُ حُجَّةٌ على من أبَاحَ بَيْعَ غير كَلْبِ الصَّيْدِ.

فصل: ولا تجوزُ إجارَتُه. نَصَّ عليه أحمدُ. وهو قولُ بعض أصْحابِ الشَّافِعِيِّ. وقال بعضُهم: يجوزُ؛ لأنَّها مَنْفَعَةٌ مُباحَةٌ، فجَازَتِ المُعاوَضَةُ عنها، كنَفْعِ الحَمِيرِ. ولَنا، أنَّه حَيَوانٌ مُحَرَّمٌ بَيْعُه؛ لِخُبْثِه، فَحُرِّمَتْ إجارَتُه، كالخِنْزِيرِ. وقِياسُهُم يَنْتَقِضُ بِضِرابِ الفَحْلِ، فإنَّها مَنْفَعَةٌ مُباحَةٌ، ولا يجوزُ إجارَتُها، ولأنَّ إِباحَةَ الانْتِفاعِ لم تُبِحْ بَيْعَه، فكذلك إجارَتُه، ولأنَّ مَنْفَعَتَه لا تُضْمَنُ في الغَصْبِ، فإنَّه لو غَصَبَه غاصِبٌ مُدَّةً، لم يَلْزَمْه لذلك عِوَضٌ، فلم يَجُزْ أخْذُ العِوَضِ عنها في الإِجارَةِ، كَنَفْعِ الخِنْزِيرِ.

Anmerkungen

(٤) في: باب في أثمان الكلاب، من كتاب البيوع. سنن أبي داود ٢/ ٢٥٠.كما أخرجه البيهقي، في: باب جماع أبواب بيوع الكلاب وغيرها. . .، من كتاب البيوع. السنن الكبري ٦/ ٦.(٥) أخرجه الترمذي، في: باب أخبرنا أبو كريب. . .، من أبواب البيوع. عارضة الأحوذي ٥/ ٢٨١. والبيهقي، في: باب جماع أبواب بيوع الكلاب وغيرها. . .، من كتاب البيوع. السنن الكبري ٦/ ٦.(٦) الفرقدان، نجمان قريبان من القطب، لا يفترقان.والبيت لعمرو بن معدى كرب أو حضرمى بن عامر، ذكره سيبويه في الكتاب ٢/ ٣٣٤، وابن يعيش في شرح المفصل ٢/ ٨٩، والسيوطى في شرح شواهد المغنى ٢١٦.

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