Abschnitt: Das Testament (Wasiyya) über einen Hund, dessen Haltung erlaubt ist, ist gültig; denn es handelt sich um eine Übertragung der Verfügungsgewalt über ihn ohne Gegenleistung. Auch seine Schenkung (Hiba) ist aus demselben Grund gültig. Der Qadi sagte: „Sie ist nicht gültig, weil es sich um eine Eigentumsübertragung zu Lebzeiten handelt, was dem Verkauf ähnelt.“ Die erste Ansicht ist jedoch zutreffender. Sie unterscheidet sich vom Verkauf, da dieser eine Entschädigung verlangt, welche verboten ist.
771 - Fragestellung: Er sagte: „Wer ihn tötet, während er abgerichtet ist, der hat Schlechtes getan, doch es trifft ihn keine Entschädigungspflicht (Ghurm).“
Was das Töten eines abgerichteten Hundes betrifft, so ist dies verboten, und wer dies tut, ist ein Übeltäter und Unterdrücker. Dasselbe gilt für jeden Hund, dessen Haltung erlaubt ist; denn er ist ein Gut, aus dem Nutzen gezogen wird und dessen Haltung gestattet ist, weshalb seine Vernichtung verboten ist, wie bei einem Schaf. Wir wissen in dieser Angelegenheit nicht von einem Dissens. Es besteht keine Entschädigungspflicht für denjenigen, der ihn tötet. Dies vertrat auch al-Shafi'i. Malik und 'Ata' sagten: „Ihn trifft eine Entschädigungspflicht“, aufgrund dessen, was wir bereits zur Untersagung seiner Vernichtung dargelegt haben. Unsere Gegenargumentation lautet: Es ist ein Gut, dessen Entgegennahme einer Gegenleistung aufgrund seiner Abscheulichkeit verboten ist, daher ist keine Entschädigung für seine Vernichtung erforderlich, wie beim Schwein. Die Vernichtung ist lediglich deshalb untersagt, weil sie eine Schadenszufügung darstellt. Der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) hat das Zufügen von Schaden und die Erwiderung von Schaden verboten (1).
Abschnitt: Was nun das Töten dessen angeht, dessen Haltung nicht erlaubt ist, so ist das Töten des tiefschwarzen Hundes gestattet, weil er ein Teufel ist. 'Abdullah ibn al-Samit sagte: „Ich fragte Abu Dharr und sagte: 'Was ist mit dem Schwarzen gegenüber dem Roten und dem Weißen?' Da sagte er: 'Ich fragte den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm), so wie du mich fragst, und er sagte: "Der schwarze Hund ist ein Teufel."‘“ Überliefert von Muslim (2). Es wurde vom Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm) überliefert, dass er sagte: „Wäre es nicht so, dass die Hunde eine Gemeinschaft unter den Gemeinschaften wären, hätte ich befohlen, sie zu töten; tötet also von ihnen jeden tiefschwarzen.“ (3). Es ist gestattet,
(1) Zuvor dargelegt in: 4/140. (2) Zuvor dargelegt in: 3/98. (3) Herausgegeben von Abu Dawud in: Kapitel über die Haltung von Hunden zur Jagd und anderem, aus dem Buch der Jagd. Sunan Abi Dawud 2/97. Al-Tirmidhi in: Kapitel: Was über das Töten von Hunden berichtet wurde, und Kapitel: Was über denjenigen berichtet wurde, der einen Hund hält, und was dies von seinem Lohn schmälert, aus den Kapiteln der Jagd. 'Aridat al-Ahwadhi 6/283, 285. Al-Nasa'i in: Kapitel: Beschreibung der Hunde, deren Tötung befohlen wurde, aus dem Buch der Jagd. Al-Mujtaba 7/163. Ibn Maja in: Kapitel: Verbot der Haltung von Hunden..., aus dem Buch der Jagd. Sunan Ibn Maja 2/1069. Al-Darimi in: Kapitel über das Töten von Hunden, aus dem Buch der Jagd. Sunan al-Darimi 2/90. Und Imam Ahmad im Musnad 4/85, 5/54, 56, 57.
فصل: وتَصِحُّ الوَصِيَّةُ بالكَلْبِ الذى يُباحُ اقْتِناؤُه؛ لأنَّها نَقْلٌ لِلْيَدِ فيه مِن غيرِ عِوَضٍ. وتَصِحُّ هِبَتُه؛ لذلك. وقال القاضِى: لا تَصِحُّ؛ لأنَّها تَمْلِيكٌ في الحَياةِ، أشْبَهَتِ البَيْعَ. والأوَّلُ أصَحُّ. ويُفارِقُ البَيْعَ؛ لأنَّه يُؤْخَذُ عِوَضُه، وهو مُحَرَّمٌ. ولأصْحابِ الشَّافِعيِّ وجْهانِ، كهذَيْنِ.
٧٧١ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ قَتَلَهُ وَهُوَ مُعَلَّمٌ، فَقَدْ أسَاءَ، ولَا غُرْمَ عَلَيْه)
أمَّا قَتْلُ المُعَلَّمِ فحَرامٌ، وفاعِلُه مُسِىءٌ ظالِمٌ، وكذلك كلُّ كَلْبٍ مُباحٍ إمْساكُه؛ لأنَّه مَحَلٌّ مُنْتَفَعٌ به يُباحُ اقْتِناؤُه، فَحَرُمَ إتْلافُه، كالشَّاةِ. ولا نَعْلَمُ في هذا خِلافًا. ولا غُرْمَ على قاتِلِه. وبهذا قال الشَّافِعِيُّ. وقال مالِكٌ وعَطاءٌ: عليه الغُرْمُ؛ لما ذَكَرْنا في تَحْرِيمِ إتْلافِه. ولَنا، أنَّه مَحَلٌّ يَحْرُمُ أخْذُ عِوَضِه لِخُبْثِه، فلم يَجِب غُرْمُه بإتْلافِه، كالخِنْزِيرِ، وإنَّما يَحْرُمُ إتْلافه؛ لما فيه من الإِضْرارِ. وقد نَهَى النَّبِيُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- عن الضَّرَرِ والإِضْرارِ (١).
فصل: فأمَّا قَتْلُ ما لا يُباحُ إمْساكُه، فإنَّ الكَلْبَ الأسْوَدَ البَهِيمَ يُباحُ قَتْلُه؛ لأنَّه شَيْطانٌ. قال عبدُ اللهِ بنُ الصَّامِتِ: سَأَلْتُ أبا ذَرٍّ فقلتُ: ما بالُ الأسْوَدِ من الأَحْمَرِ من الأبْيَضِ؛ فقال: سَأَلْتُ رسولَ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- كما سَأَلْتَنى، فقال: "الكَلْبُ الأَسْوَدُ شَيْطَانٌ". رواهُ مُسْلِمٌ (٢)، وَرُوِىَ عن النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، أنَّه قال: "لَوْلَا أنَّ الكِلَابَ أُمَّةٌ مِنَ الأُمَمِ لَأَمَرْتُ بِقَتْلِهَا، فَاقْتُلُوا مِنْهَا كُلَّ أسْوَدَ بَهِيمٍ" (٣). ويُباحُ
(١) تقدم في: ٤/ ١٤٠.(٢) تقدم تخريجه في: ٣/ ٩٨.(٣) أخرجه أبو داود، في: باب في اتخاذ الكلب للصيد وغيره، من كتاب الصيد. سنن أبي داود ٢/ ٩٧. والترمذي، في: باب ما جاء في قتل الكلاب، وباب ما جاء من أمسك كلبا ما ينقص من أجره، من أبواب الصيد. عارضة الأحوذي ٦/ ٢٨٣، ٢٨٥. والنسائي، في: باب صفة الكلاب التى أمر بقتلها، من كتاب الصيد. المجتبي ٧/ ١٦٣. وابن ماجه، في: باب النهي عن اقتناء الكلب. . .، من كتاب الصيد. سنن ابن ماجه ٢/ ١٠٦٩. والدارمي، في: باب في قتل الكلاب، من كتاب الصيد. سنن الدارمي ٢/ ٩٠. والإمام أحمد، في المسند ٤/ ٨٥، ٥/ ٥٤، ٥٦، ٥٧.