Das Töten eines bissigen Hundes ist gestattet, gemäß der Überlieferung von 'Aisha (Allahs Wohlgefallen auf ihr), dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte: „Fünf Lebewesen sind allesamt schädlich (Fasiq), sie sollen sowohl im bewohnten Gebiet (Hill) als auch im Heiligen Bezirk (Haram) getötet werden: der Rabe, der Milan, der Skorpion, die Maus und der bissige Hund.“ Dies ist übereinstimmend überliefert (4). Jeder dieser (letzteren) wird getötet, selbst wenn er abgerichtet ist, aufgrund der beiden Berichte. Nach dem Analogieprinzip (Qiyas) zum bissigen Hund ist das Töten eines jeden Tieres gestattet, das den Menschen schadet und ihnen an ihrer Person oder ihrem Besitz beeinträchtigt; denn er schadet ohne Nutzen, ähnlich wie der Wolf. Was hingegen keinen Schaden birgt, dessen Tötung ist nicht gestattet, aufgrund des Berichts, den wir erwähnt haben. Es wurde vom Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm) überliefert, dass er das Töten der Hunde befahl, so dass die Frau aus der Wüste mit ihrem Hund kam und wir ihn töteten, dann verbot er das Töten der Hunde und sagte: „Haltet euch an den tiefschwarzen Hund mit den zwei Punkten (5), denn er ist ein Teufel.“ Überliefert von Muslim (6).
Abschnitt: Es ist nicht zulässig, einen Hund zu halten, außer einen Jagdhund, einen Viehhund oder einen Wachhund für landwirtschaftliche Flächen; gemäß der Überlieferung von Abu Huraira vom Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm), dass er sagte: „Wer einen Hund hält, außer einem Jagdhund, Viehhund oder Wachhund, dessen Lohn vermindert sich jeden Tag um ein Qirat (7).“ Und von Ibn 'Umar, der sagte: „Ich hörte den Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagen: 'Wer einen Hund hält, außer einem Jagdhund oder Viehhund, dessen Lohn vermindert sich jeden Tag um zwei Qirat.'“ Salim sagte: „Und Abu Huraira pflegte zu sagen: 'Oder einen Wachhund für landwirtschaftliche Flächen.'“
(4) Zuvor dargelegt in: 5/176. (5) Im Original, M: „al-Tufyatayn“ (die zwei Punkte). Das Festgestellte stammt aus dem Sahih Muslim und den übrigen Quellen der Hadith-Klassifizierung. Bekannt im Hadith ist: „Tötet von den Schlangen die mit den zwei Punkten (dhata al-tufyatayn) und die al-abtar.“ (6) In: Kapitel über den Befehl, Hunde zu töten..., aus dem Buch der Bewässerung (al-Musaqat). Sahih Muslim 3/1200. Ebenso herausgegeben von Abu Dawud in: Kapitel über die Haltung von Hunden zur Jagd und anderem, aus dem Buch des Handels. Sunan Abi Dawud 2/97. Und Imam Ahmad im Musnad 3/333. (7) Herausgegeben von Muslim in: Kapitel über den Befehl, Hunde zu töten..., aus dem Buch der Bewässerung. Sahih Muslim 3/1203. Abu Dawud in: Kapitel über die Haltung von Hunden zur Jagd und anderem, aus dem Buch des Handels. Sunan Abi Dawud 2/97. Al-Tirmidhi in: Kapitel: Was über denjenigen berichtet wurde, der einen Hund hält, und was dies von seinem Lohn schmälert, aus den Kapiteln der Jagd. 'Aridat al-Ahwadhi 6/285. Al-Nasa'i in: Kapitel: Die Erlaubnis zur Haltung eines Wachhundes für landwirtschaftliche Flächen, aus dem Buch der Jagd. Al-Mujtaba 7/166. Und Imam Ahmad im Musnad 2/267.