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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 357Abschnitt

Übersetzung · DE

Dies ist übereinstimmend überliefert (8). Wenn er ihn jedoch zum Schutz der Häuser hält, ist dies nicht zulässig aufgrund des Berichts. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Erlaubnis. Dies ist auch die Auffassung der Gefährten von al-Shafi'i, da er sich in der gleichen Bedeutung wie die drei (erwähnten Hundearten) befindet und daher analog dazu behandelt wird. Die erste Ansicht ist jedoch korrekter, da die Analogie der anderen (Tiere) zu diesen dreien (die bereits durch den Bericht befreit wurden) eine Erlaubnis für etwas bewirken würde, dessen Verbot der Bericht ausdrücklich umschließt. Al-Qadi sagte: Er (der Wachhund für Häuser) steht nicht in deren Bedeutung, denn ein Dieb könnte den Hund überlisten, indem er ihm etwas zu fressen gibt, woraufhin er die Habe stiehlt. Was den Wolf betrifft, so ist dies bei ihm nicht anzunehmen. Zudem verursacht die Haltung eines Hundes in Häusern den Passanten Schaden, im Gegensatz zur Wüste.

Abschnitt: Was die Aufzucht eines kleinen Welpen für einen der drei genannten Zwecke betrifft, so ist dies nach der stärksten Ansicht zulässig; denn er beabsichtigt damit diesen Zweck, weshalb er (der Welpe) dessen Urteil annimmt. So wie auch der Verkauf eines kleinen Sklaven oder eines kleinen Esels zulässig ist, die derzeit keinen Nutzen bringen, da sie dazu bestimmt sind, in Zukunft von Nutzen zu sein. Zudem: Würde man keinen kleinen Hund halten, wäre es nicht möglich, einen Hund für die Jagd bereitzustellen, da er erst durch die Ausbildung abgerichtet wird und eine Ausbildung nur durch dessen Aufzucht und Haltung über einen Zeitraum, in dem man ihn ausbildet, möglich ist. Allah der Erhabene sagt: „... von den Jagdtieren, die ihr abgerichtet habt, während ihr sie lehrt, was Allah euch gelehrt hat“ (9). Und es gibt keinen Jagdhund ohne Ausbildung. Die zweite Ansicht besagt, dass es nicht zulässig ist, da er nicht zu den (drei genannten) gehört.

Abschnitt: Wer einen Hund zur Jagd hält und dann die Jagd für eine Zeit lang aufgibt, während er beabsichtigt, wieder dazu zurückzukehren,

Anmerkungen

(8) Herausgegeben von al-Bukhari in: Kapitel über denjenigen, der einen Hund hält, der kein Jagd- oder Viehhund ist, aus dem Buch der Schlachtungen (al-Dhaba'ih). Sahih al-Bukhari 7/112. Und Muslim in: Kapitel über den Befehl, Hunde zu töten..., aus dem Buch der Bewässerung. Sahih Muslim 3/1201-1203. Ebenso herausgegeben von al-Tirmidhi in: Kapitel: Was über denjenigen berichtet wurde, der einen Hund hält, und was dies von seinem Lohn schmälert, aus den Kapiteln der Jagd. 'Aridat al-Ahwadhi 6/284. Al-Nasa'i in: Kapitel: Die Erlaubnis zur Haltung eines Viehhundes und Kapitel: Die Erlaubnis zur Haltung eines Jagdhundes, aus dem Buch der Jagd. Al-Mujtaba 7/165, 166. Al-Darimi in: Kapitel über die Haltung eines Jagd- oder Viehhundes, aus dem Buch der Jagd. Sunan al-Darimi 2/90. Imam Malik in: Kapitel: Was über den Befehl bezüglich der Hunde berichtet wurde, aus dem Buch der Erlaubnis (al-Istidhan). Al-Muwatta 2/969. Und Imam Ahmad im Musnad 2/4, 8, 37, 47, 60, 101, 113, 156. (9) Sure al-Ma'ida 4.

Arabisch (Quelle)

مُتَّفَقٌ عليه (٨). وإن اقْتَناه لِحِفْظِ البُيُوتِ، لم يَجُزْ؛ لِلْخَبَرِ. ويَحْتَمِلُ الإباحَةَ. وهو قولُ أصْحابِ الشَّافِعِيِّ؛ لأنَّه في مَعْنَى الثَّلَاثَةِ، فيُقَاس عليها. والأوَّلُ أصَحُّ؛ لأنَّ قِياسَ غيرِ الثَّلَاثَةِ عليها، يُبِيحُ ما يَتَنَاوَلُ الخَبَرُ تَحْرِيمَه. قال القاضِى: وليس هو في مَعْناها، فقد يَحْتالُ اللِّصُّ لإخْراجِه بشىءٍ يُطْعِمُه إيَّاهُ، ثم يَسْرِقُ المَتاعَ. وأمَّا الذِّئْبُ، فلا يَحْتَمِلُ هذا في حَقِّهِ، ولأنَّ اقْتِناءَه في البُيُوتِ يُؤْذِي المارَّةَ، بِخِلافِ الصَّحْراءِ.

فصل: فأمَّا تَرْبِيَةُ الجَرْوِ الصَّغِيرِ لأحَدِ الأُمُورِ الثَّلَاثَةِ، فيجوزُ في أقوَى الوَجْهَيْنِ؛ لأنَّه قَصَدَه لذلك، فيَأخُذُ حُكْمَه. كما يجوزُ بَيْعُ العَبْدِ الصَّغِيرِ، والجَحْشِ الصَّغِيرِ، الذى لا نَفْعَ فيه في الحالِ؛ لمآلِه إلى الانْتِفاعِ. ولأنَّه لو لم يتَّخِذ الصّغِيرَ، ما أمكنَ جَعْلُ الكَلْبِ لِلصَّيْدِ، إذ لا يَصِيرُ مُعَلَّمًا إلَّا بالتَّعْلِيمِ، ولا يُمكنُ تَعْلِيمُه إلَّا بِتَرْبِيَتِه، واقْتِنائِه مُدَّةً، يُعَلِّمُه فيها. قال اللهُ تعالى: {وَمَا عَلَّمْتُمْ مِنَ الْجَوَارِحِ مُكَلِّبِينَ تُعَلِّمُونَهُنَّ مِمَّا عَلَّمَكُمُ اللَّهُ} (٩). ولا يُوجَدُ كَلْبٌ مُعَلَّمٌ بغير تَعْلِيمٍ. والوجه الثاني، لا يجوزُ؛ لأنَّه ليس من الثَّلَاثَةِ.

فصل: ومن اقْتَنَى كَلْبًا لِلصَّيْدِ، ثم تَرَكَ الصَّيْدَ مُدَّةً، وهو يُرِيدُ العَوْدَ إليه،

Anmerkungen

(٨) أخرجه البخاري، في: باب من اقتنى كلبا لبس بكلب صيد أو ماشية، من كتاب الذبائح. صحيح البخاري ٧/ ١١٢. ومسلم، في: باب الأمر بقتل الكلاب. . .، من كتاب المساقاة. صحيح مسلم ٣/ ١٢٠١ - ١٢٠٣.كما أخرجه الترمذى، في: باب ما جاء من أمسك كلبا ما ينقص من أجره، من أبواب الصيد. عارضة الأحوذي ٦/ ٢٨٤. والنسائي، في: باب الرخصة في إمساك الكلب للماشية، وباب الرخصة في إمساك الكلب للصيد، من كتاب الصيد. المجتبي ٧/ ١٦٥، ١٦٦. والدارمي، في: باب في اقتناء كلب الصيد أو الماشية، من كتاب الصيد. سنن الدارمي ٢/ ٩٠. والإمام مالك، في: باب ما جاء في أمر الكلاب، من كتاب الاستئذان. الموطأ ٢/ ٩٦٩. والإمام أحمد، في: المسند ٢/ ٤، ٨، ٣٧، ٤٧، ٦٠، ١٠١، ١١٣، ١٥٦.(٩) سورة المائدة ٤.

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