Die Haltung eines Hundes ist während der Zeit seiner Nichtnutzung nicht verboten, da es unmöglich ist, sich davor zu schützen. Ebenso verhält es sich, wenn der Besitzer einer Saat diese abgeerntet hat; es ist ihm gestattet, den Hund zu behalten, bis er eine neue Saat ausbringt. Wenn sein Vieh gestorben ist und er beabsichtigt, anderes zu kaufen, darf er den Hund des Viehs behalten, um ihn für das Vieh zu nutzen, das er erwerben wird. Was denjenigen betrifft, der einen Jagdhund hält, aber nicht damit jagt, so besteht die Möglichkeit der Erlaubnis, da der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) den Jagdhund generell ausgenommen hat. Es besteht aber auch die Möglichkeit eines Verbots, da er ihn ohne Notwendigkeit hält, was ihn anderen Hunden gleichstellt. Die Bedeutung von „Jagdhund“ ist jeder Hund, mit dem gejagt wird. Die gleichen beiden Möglichkeiten bestehen für jemanden, der einen Hund hält, um damit ein Feld oder Vieh zu schützen, falls er eines bekommt, oder um damit zu jagen, falls er die Jagd benötigt, während er derzeit weder ein Feld noch Vieh besitzt. Es besteht die Möglichkeit (10) der Erlaubnis aufgrund seiner Absicht, ähnlich wie bei jemandem, der seine Saat geerntet hat und beabsichtigt, eine andere auszusäen.
Abschnitt: Der Verkauf von Schweinen, Aas und Blut ist nicht zulässig. Ibn al-Mundhir sagte: Die Gelehrten sind sich über diese Aussage einig. Sie sind sich einig über das Verbot von Aas und berauschenden Mitteln (Khamr) und darüber, dass der Verkauf und Kauf von Schweinen verboten ist. Dies aufgrund dessen, was Jabir überlieferte; er sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) in Mekka sagen: „Wahrlich, Allah und Sein Gesandter haben den Verkauf von berauschenden Mitteln, Aas, Schweinen und Götzenbildern verboten.“ Dies ist übereinstimmend überliefert (11). Es ist nicht zulässig, das zu verkaufen, worin kein Nutzen liegt, wie alle Insekten und Raubtiere, die nicht zur Jagd geeignet sind, wie Löwen und Wölfe, sowie Vögel, die man weder essen kann noch mit ihnen jagt, wie Geier, Milane, gesprenkelte Raben und Saatkrähen, sowie deren Eier. All dies darf nicht verkauft werden, da darin kein Nutzen liegt, und die Entgegennahme des Preises dafür ist ein Verzehr von Vermögen auf unrechtmäßige Weise.
Abschnitt: Der Verkauf von unreinem Dünger (12) ist nicht zulässig. Dies ist die Ansicht von Malik und al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Es ist zulässig, da die Bewohner der Städte ihn ohne Einwand für ihre Felder kaufen und verkaufen, was einem Konsens gleichkommt. Unsere Argumentation ist, dass über dessen Unreinheit Konsens besteht, daher ist sein Verkauf nicht zulässig, wie bei Aas. Was sie erwähnten, stellt keinen Konsens dar, denn Konsens bedeutet die Übereinstimmung der Gelehrten, und diese wurde nicht gefunden. Zudem handelt es sich um unreine Exkremente,
(10) Im Original steht: "yahsulu" (erhält/erlangt). (11) Die Überlieferungskette wurde bereits auf Seite 320 angeführt. (12) Sarjin: Der Dung/Mist.
لم يَحْرُم اقْتِناؤُه في مُدَّةِ تَرْكِه؛ لأنَّ ذلك لا يُمكنُ التَّحَرُّزُ منه. وكذلك لو حَصَدَ صاحِبُ الزَّرْعِ زَرْعَه، أُبِيحَ له إمْساكُ الكَلْبِ، إلى أن يَزْرَعَ زَرْعًا آخَرَ. ولو هَلَكَتْ ماشِيَتُه، فأرادَ شِراءَ غيرِها، فَلَه إمْساكُ كَلْبِها؛ لِيَنْتَفِعَ به في التى يَشْتَرِيها. فأمَّا إن اقْتَنَى كَلْبَ الصَّيْدِ مَن لا يَصِيدُ به، احْتَمل الجَوَازَ؛ لأنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- اسْتَثْنَى كَلْبَ الصَّيْدِ مُطْلَقًا. واحْتَمل المَنْعَ؛ لأنَّه اقْتَناه لغير حاجَةٍ، أشْبَه غيرَه من الكِلابِ. ومَعْنَى كَلْبِ الصَّيْدِ، أيُّ كَلْبٍ يَصِيدُ به. وهكذا الاحْتِمَالَانِ في مَن اقْتَنَى كَلْبًا؛ لِيَحْفَظَ له حَرْثًا، أو ماشِيَةً، إن حَصَلَتْ، أو يَصِيدَ به إن احتاجَ إلى الصَّيْدِ، وليس له في الحالِ حَرْثٌ، ولا ماشِيَةٌ، يَحْتَمِلُ (١٠) الجَوَازَ؛ لِقَصْدِه ذلك، كما لو حَصَدَ الزَّرْعَ، وأرادَ أن يَزْرَعَ غيرَه.
فصل: ولا يجوزُ بَيْعُ الخِنْزِيرِ، ولا المَيْتَةِ، ولا الدَّمِ. قال ابنُ المُنْذِرِ: أجْمَعَ أهْلُ العِلْمِ على القولِ به. وأجْمَعُوا على تَحْرِيمِ المَيْتَةِ والخَمْرِ، وعلى أنَّ بَيْعَ الخِنْزِيرِ، وشِراءَه، حَرامٌ؛ وذلك لما رَوَى جابِرٌ، قال: سَمِعْتُ رسولَ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- وهو بِمَكَّةَ يقول: "إنَّ اللَّه ورَسُولَهُ حَرَّمَا بَيْعَ الخَمْرِ، والمَيْتَةِ، والخِنْزيرِ، والأَصْنَامِ". مُتَّفَقٌ عليه (١١). ولا يَجُوزُ بَيْعُ ما لا مَنْفَعَةَ فيه، كالحَشَراتِ كلِّها، وسِباعِ البَهَائِمِ التى لا تَصْلُحُ لِلاصْطِيادِ، كالأسَدِ والذِّئْبِ، وما لا يُؤْكَلُ ولا يُصادُ بِه مِن الطَّيْرِ، كالرَّخَمِ، والحِدَأَةِ، والغُرابِ الأَبْقَعِ، وغُرابِ البَيْنِ وبَيْضِها، فكلُّ هذا لا يجوزُ بَيْعُه؛ لأنَّه لا نَفْعَ فيه، فأَخْذُ ثَمَنِه أَكْلُ مَالٍ بالبَاطِلِ.
فصل: ولا يَجُوزُ بَيْعُ السَّرْجِين (١٢) النَّجِسِ. وبهذا قال مالِكٌ، والشَّافِعِيُّ. وقال أبو حنيفةَ: يجوزُ؛ لأنَّ أهْلَ الأمْصارِ يَتَبايَعُونَه لِزُرُوعِهِم من غير نَكِيرٍ، فكان إجْماعًا. ولَنا، أنَّه مُجْمَعٌ على نَجاستِه؛ فلم يَجُزْ بَيْعُه، كالمَيْتَةِ. وما ذَكَرُوه فليس بِإِجْماعٍ، فإنَّ الإجْماعَ اتِّفاقُ أهْلِ العِلْمِ، ولم يُوجَدْ، ولأنَّه رَجِيعٌ نَجِسٌ،
(١٠) في الأصل: "يحصل".(١١) تقدم تخريجه في صفحة ٣٢٠.(١٢) السرجين: الزِّبْل.