Daher ist sein Verkauf nicht zulässig, ebenso wenig wie die Exkremente eines Menschen.
Abschnitt: Der Verkauf eines freien Menschen ist nicht zulässig, ebenso wenig wie der Verkauf dessen, was nicht im Besitz einer Person steht, wie etwa herrenlose Sachen, bevor sie in Besitz genommen und Eigentum geworden sind. Wir wissen über diesen Punkt keinen Widerspruch. Der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte: „Allah, der Erhabene, sagt: ‚Drei Personen bin Ich am Tage der Auferstehung ein Gegner: ein Mann, der in Meinem Namen gab und dann Wort brach; ein Mann, der einen freien Menschen verkaufte und dessen Preis verzehrte; und ein Mann, der einen Arbeiter anstellte, dessen Arbeit vollständig in Anspruch nahm, ihm aber seinen Lohn nicht zahlte.‘“ Überliefert von al-Bukhari (13).
772 – Rechtsfrage; er sagte: (Der Verkauf von Geparden und ausgebildeten Falken ist zulässig, ebenso der Verkauf von Katzen und allem, worin ein Nutzen liegt.)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass jeder Besitz, dessen Nutzen als erlaubt gilt, auch verkauft werden darf, es sei denn, das islamische Recht (Scharia) macht eine Ausnahme, wie beim Hund, bei der Umm al-Walad und beim Stiftungsbesitz (Waqf). Hinsichtlich des Mudabbar, des Mukatab und des unreinen Öls gibt es Meinungsverschiedenheiten, die wir an anderer Stelle erörtern werden, so Allah, der Erhabene, will. Denn der rechtmäßige Besitz ist ein Grund für die uneingeschränkte Verfügungsgewalt, und ein erlaubter Nutzen darf in Anspruch genommen werden; daher ist es zulässig, eine Entschädigung dafür zu erhalten, und für andere ist es erlaubt, ihr Vermögen dafür auszugeben, um diesen Nutzen zu erlangen und ihren Bedarf dadurch zu decken, genau wie bei allen anderen Dingen, deren Verkauf erlaubt ist. Dies gilt gleichermaßen für Dinge, die als rein gelten, wie Kleidung, Immobilien, Vieh, Pferde und Jagdtiere (2), als auch für Dinge, bei denen über ihre Reinheit Uneinigkeit besteht, wie Maultiere, Esel, Raubtiere und Greifvögel, die zur Jagd geeignet sind – wie der Gepard, der Falke, der Habicht, der Wanderfalke und der Steinadler – sowie Vögel, deren Gesang begehrt ist, wie die Nachtigall, das Rotkehlchen, der Papagei und Ähnliches. All dies darf verkauft werden. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i. Abu Bakr Abd al-Aziz und Ibn Abi Musa sagten:
(13) In: Kapitel über die Sünde dessen, der einen freien Menschen verkauft, aus dem Buch der Kaufgeschäfte (Buyu'), und in: Kapitel über die Sünde dessen, der den Lohn eines Arbeiters vorenthält, aus dem Buch der Pacht (Idjara). Sahih al-Bukhari 3/108, 118. Ebenso überliefert von Ibn Madscha in: Kapitel über den Lohn von Arbeitern, aus dem Buch der Pfänder. Sunan Ibn Madscha 2/816. Und Imam Ahmad, im Musnad 2/358. (1) Aus dem Exemplar M ausgelassen (m) ausgefallen. (2) Geschickt in der Jagd. Man sagt: Ein Jagdhund (kalb sayud) und ein Jagdfalke (saqr sayud).