Dies ist wie bei einem Haufen Getreide oder wie in einem Gefäß, bei dem ein Teil auf dem anderen liegt, sodass nur der äußere Teil sichtbar ist; der Honig geht als Nebenbestandteil in den Verkauf ein, daher schadet seine Unkenntnis nicht, ähnlich wie das Fundament eines Hauses. Wenn die Bienen nicht eingesehen werden können, weil sie von ihren Waben verdeckt sind, und ihre Menge unbekannt ist, ist der Verkauf aufgrund der Ungewissheit nicht zulässig.
Abschnitt: Al-Khiraqi erwähnte, dass Theriak nicht gegessen werden darf, da Schlangenfleisch darin vorkommt. Dementsprechend ist sein Verkauf nicht zulässig, denn sein Nutzen wird nur durch den Verzehr erzielt, der verboten ist. Da es somit frei von einem erlaubten Nutzen ist, ist sein Verkauf nicht zulässig, wie beim Aas (Mayta). Auch die medizinische Behandlung damit oder mit Schlangengift ist nicht zulässig. Was jedoch das Gift von Kräutern und Pflanzen betrifft: Wenn es keinen Nutzen bietet oder bereits in kleinen Mengen tödlich ist, ist sein Verkauf nicht zulässig, da es keinen Nutzen hat. Wenn es hingegen einen Nutzen bietet und es möglich ist, sich mit einer geringen Menge davon medizinisch zu behandeln, wie beim Bittergurkenextrakt (Saqamunya), dann ist sein Verkauf zulässig, da es eine reine und nützliche Substanz ist und somit anderen Lebensmitteln gleichkommt.
Abschnitt: Der Verkauf der Haut eines verendeten Tieres vor der Gerbung ist nach einhelliger Meinung nicht zulässig, wie Ibn Abi Musa sagte. Über den Verkauf nach der Gerbung gibt es eine Meinungsverschiedenheit. Harb hat von Ahmad überliefert, dass er sagte: Der Prophet (s.a.w.) hat den Preis für einen Hund verboten. Was andere Dinge betrifft, wie das Gefieder von Vögeln mit Krallen oder die Haut von Raubtieren mit Reißzähnen, so ist deren Verkauf eher zu beanstanden, da der Prophet (s.a.w.) nur den Verzehr ihres Fleisches untersagt hat. Die zutreffendere Überlieferung von ihm ist jedoch, dass dies nicht zulässig ist. Dies begründet sich auf der Einstufung der Haut eines verendeten Tieres als unrein (najis) und der Auffassung, dass sie durch das Gerben nicht rein wird, was wir bereits in seinem entsprechenden Kapitel dargelegt haben.
Abschnitt: Was den Verkauf von menschlicher Muttermilch betrifft, so sagte Ahmad: „Ich missbillige dies.“ Unsere Gelehrten sind sich über die Zulässigkeit uneinig. Nach dem Wortlaut von al-Khiraqi ist es zulässig, aufgrund seiner Aussage: „Jedes Ding, das einen Nutzen hat.“ Dies ist auch die Ansicht von Ibn Hamid und die Rechtsschule von ash-Shafi'i. Eine Gruppe unserer Gelehrten neigte jedoch dazu, den Verkauf zu verbieten; dies ist auch die Lehrmeinung von Abu Hanifa und Malik, da es sich um eine Flüssigkeit handelt, die von einem Menschen stammt, weshalb ihr Verkauf nicht zulässig ist.
(13) Die Überlieferung wurde bereits auf Seite 353 angeführt.