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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 365

Übersetzung · DE

dass sie (18) sagte: „Ich gewährte zwei meiner Schwäger Schutz, woraufhin mein Bruder Ali sie töten wollte. Ich begab mich zum Gesandten Allahs (s.a.w.) und sagte: ‚O Gesandter Allahs, ich habe zwei meiner Schwäger Schutz gewährt, doch mein Bruder Ali behauptet, er werde sie töten.‘ Da sagte der Prophet (s.a.w.): ‚Wir haben denjenigen Schutz gewährt, dem du Schutz gewährt hast‘ oder ‚Wir haben Sicherheit gewährt, wem du Sicherheit gewährt hast, o Umm Hani‘.“ (Gemeinsam überliefert (19)). Aus diesem Grund befahl der Prophet (s.a.w.) die Tötung von vier Personen, von denen Ibn Khatal und Miqyas ibn Subaba getötet wurden. Dies deutet darauf hin, dass Mekka mit Gewalt erobert wurde. Die zweite Überlieferung besagt, dass der Verkauf ihrer Grundstücke und die Vermietung ihrer Häuser zulässig seien (20). Dies wurde von Tawus und 'Amr ibn Dinar überliefert. Dies ist die Ansicht von asch-Schafi'i und Ibn al-Mundhir. Sie ist in der Beweisführung klarer, denn als der Prophet (s.a.w.) gefragt wurde: „Wo werden wir morgen absteigen?“, sagte er: „Hat 'Aqil uns von den Grundstücken etwas übrig gelassen?“ (Gemeinsam überliefert (21)). Er meinte damit, dass 'Aqil die Grundstücke von Abu Talib verkauft hatte, da er sie ohne seine Brüder geerbt hatte, weil er sich in seiner Religion (dem Islam) von ihnen unterschied. Wären sie kein Privateigentum gewesen, hätte der Verkauf durch 'Aqil keine Wirkung gehabt. Zudem besaßen die Gefährten des Propheten Häuser in Mekka, wie Abu Bakr, az-Zubair, Hakim ibn Hizam,

Anmerkungen

von der Seite des Buches der Pilgerfahrt (Hajj). Sahih Muslim 2/988, 989. Ebenso herausgegeben von Abu Dawud, im Kapitel „Über die Unverletzlichkeit des Heiligtums von Mekka“, aus dem Buch der Riten (Manasik). Sunan Abi Dawud 1/465. Und ad-Darimi, im Kapitel „Über das Verbot der Fundsache für den Pilger“, aus dem Buch der Geschäfte. Sunan ad-Darimi 2/265. Und Imam Ahmad, im Musnad 2/238. (18) Fehlt in [Manuskript] M. (19) Herausgegeben von al-Bukhari, im Kapitel „Das Gebet im einzelnen Gewand...“, aus dem Buch des Gebets, und im Kapitel „Der Schutz von Frauen und ihr Nachbarschaftsrecht“, aus dem Buch der Dschizya, und im Kapitel „Was über das Wort ‚sie behaupteten‘ überliefert wurde“, aus dem Buch des Anstands (Adab). Sahih al-Bukhari 1/100, 4/122, 8/46. Und Muslim, im Kapitel „Über die Empfehlung des Duha-Gebets...“, aus dem Buch des Reisendengebets. Sahih Muslim 1/498. Ebenso herausgegeben von at-Tirmidhi, im Kapitel „Was über die Gewährung von Schutz durch einen Sklaven oder eine Frau überliefert wurde“, aus den Kapiteln der Feldzüge (Siyar). 'Aridat al-Ahwadhi 7/75. (20) Im Original steht: „ihre Wohnungen“. (21) Herausgegeben von al-Bukhari, im Kapitel „Über die Vererbung der Häuser Mekkas und ihren Verkauf...“, aus dem Buch der Pilgerfahrt (Hajj). Sahih al-Bukhari 2/181. Und Muslim, im Kapitel „Über das Absteigen in Mekka für den Pilger...“, aus dem Buch der Pilgerfahrt. Sahih Muslim 2/984. Ebenso herausgegeben von Abu Dawud, im Kapitel „Über das Absteigen in al-Muhassab“, aus dem Buch der Pilgerfahrt. Sunan Abi Dawud 1/463. Und Ibn Maja, im Kapitel „Über das Erbe der Angehörigen des Islams“, aus dem Buch der Erbteile (Fara'id). Sunan Ibn Maja 2/912.

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