Das Wort der Gefährten (Gefährten des Propheten), Gott sei mit ihnen zufrieden, und wir kennen niemanden aus ihrer Zeit, der ihnen darin widersprochen hätte. Zudem beinhaltet es das Wort Gottes, des Erhabenen, weshalb es Pflicht ist, es vor dem Verkauf und der Herabwürdigung zu bewahren. Was den Kauf betrifft, so ist er leichter, da es eine Rettung des Koranexemplars bedeutet und man sein Vermögen dafür einsetzt; daher ist er erlaubt, so wie es erlaubt wurde, Anwesen in Mekka zu kaufen oder deren Häuser zu mieten, selbst von demjenigen, der deren Verkauf und das Nehmen von Miete dafür nicht für zulässig erachtet. Dasselbe gilt für das Land von al-Sawad und Ähnliches. Ebenso ist das Bezahlen des Lohns an den Schröpfer (Hajjam) nicht verabscheut, obwohl dessen Verdienst an sich verabscheut ist. Wenn ein Ungläubiger ein Koranexemplar kauft, ist der Verkauf ungültig. Dies ist auch die Ansicht von al-Schafi'i, während die Anhänger der Vernunftlehre (Ashab al-Ra'y) ihn für zulässig erklärten und sagten: „Er wird dazu gezwungen, es zu verkaufen“, da er kaufberechtigt sei und das Koranexemplar einen für ihn rechtmäßigen Gegenstand darstelle. Unser Argument ist, dass ihm die dauerhafte Verfügungsgewalt darüber verwehrt ist, weshalb ihm auch deren Beginn untersagt ist, wie bei allem anderen, dessen Verkauf verboten ist. Der Prophet (s.a.w.) hat das Reisen mit dem Koran in das Land des Feindes untersagt, aus Furcht, dass er in deren Hände gelangen könnte (30). Daher ist es nicht zulässig, ihnen zu ermöglichen, in den Besitz desselben zu gelangen.
Abschnitt: Es ist für einen Ungläubigen nicht gültig, einen Muslim zu kaufen. Dies ist die Ansicht von Malik in einer seiner beiden Überlieferungen und von al-Schafi'i in einer seiner beiden Aussagen. Abu Hanifa sagte: „Es ist gültig, und er wird dazu gezwungen, sein Eigentumsrecht daran aufzuheben“, da er einen Muslim durch Erbschaft besitzen könne und sein Eigentum an ihm fortbestehe, falls er (der Muslim) in seinem Besitz den Islam annimmt; somit sei der Kauf für ihn gültig, wie für einen Muslim. Unser Argument ist, dass ihm die dauerhafte Verfügungsgewalt an ihm verwehrt ist, weshalb ihm auch deren Beginn untersagt ist, wie bei der Eheschließung. Zudem ist es ein Vertrag, der das Eigentumsrecht eines Ungläubigen an einem Muslim festlegt, weshalb er nicht gültig ist, wie bei der Eheschließung und dem Eigentum durch Erbschaft. Die Dauerhaftigkeit ist stärker als der Beginn des Eigentums durch aktives Handeln und freie Wahl, wie daran zu erkennen ist, dass letztere für den Pilger (Muhrim) bei der Jagd zwar erlaubt sind, er aber an deren Beginn gehindert wird; somit folgt aus der Gültigkeit des Stärkeren nicht die Gültigkeit des Schwächeren, zumal wir die Dauerhaftigkeit durch das Verbot derselben unterbinden und ihn dazu zwingen, sie aufzuheben.
Abschnitt: Wenn ein Ungläubiger einen Muslim damit beauftragt, einen Muslim zu kaufen, ist der Kauf nicht gültig, da das Eigentumsrecht
(30) Die Überlieferung hierzu wurde bereits an anderer Stelle (1/204) aufgeführt.
قولُ الصَّحابَةِ رَضِىَ اللهُ عنهم، ولم نَعْلَمْ لهم مُخالِفًا فى عَصْرِهم، ولأنَّه يَشْتَمِلُ على كَلامِ اللهِ تعالى، فتَجِبُ صِيَانَتُهُ عن البَيْعِ والابْتِذالِ، وأمَّا الشِّراءُ فَهُوَ أسْهَلُ؛ لأنَّه اسْتِنْقاذٌ لِلْمُصْحَفِ، وبَذْلٌ لِمالِهِ فيه، فجازَ، كما أجازَ شِراءَ رِباعِ مَكَّةَ، واسْتِئْجارَ دُورِها، مَنْ لا يَرَى بَيْعَها، ولا أخذَ أُجْرَتِها. وكذلك أرْضُ السَّوادِ ونحوُها. وكذلك دَفْعُ الأُجْرَةِ إلى الحَجَّامِ، لا يُكْرَهُ، مع كَراهَةِ كَسْبِه. وإن اشْتَرَى الكافِرُ مُصْحَفًا، فالبَيْعُ باطِلٌ. وبه قال الشَّافِعِىُّ، وأجازَهُ أصْحابُ الرَّأْىِ، وقالوا: يُجْبَرُ على بَيْعِه؛ لأنَّه أهْلٌ لِلشِّراءِ، والمُصْحَفُ مَحَلٌّ له. ولَنا، أنَّه يُمْنَعُ من اسْتِدامَةِ المِلْكِ عليه، فَمُنِعَ من ابْتِدائِه، كسائِرِ ما يَحْرُمُ بَيْعُه، وقل نَهَى النَّبِىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- عَنِ المُسافَرَةِ بالقُرْآنِ إلى أرْضِ العَدُوِّ، مَخافَةَ أن تَنَالَهُ أيْدِيهم (٣٠). فلَا يَجُوزُ تَمْكِينُهُم من التَّوَصُّلِ إلى نَيْلِ أيْدِيهم إيَّاهُ.
فصل: ولا يَصِحُّ شِراءُ الكافِرِ مُسْلِمًا. وهذا قولُ مالِكٍ فى إحْدى الرِّوَايَتَيْنِ عنه، والشَّافِعِىُّ فى أحَدِ القَوْلَيْنِ. وقال أبو حنيفةَ: يَصِحُّ ويُجْبَرُ على إزالَةِ مِلْكِه؛ لأنَّه يَمْلِكُ المُسْلِمَ بالإرْثِ، ويَبْقَى مِلْكُه عليه إذا أسْلَمَ فى يَدِه، فصَحَّ شِراؤُه له، كالمُسْلِمِ. ولَنا، أنَّه يُمْنَعُ اسْتِدامَةَ مِلْكِه عليه، فمُنِعَ ابْتِداءَه، كالنِّكاحِ، ولأنَّه عَقْدٌ يُثْبِتُ المِلْكَ على المُسْلِمِ لِلْكافِرِ، فلم يَصِحّ، كالنِّكاحِ، والمِلْكِ بالإرْثِ. والاسْتِدامَةُ أقْوَى من ابْتِداءِ المِلْكِ بالفِعْلِ والاخْتِيارِ، بدَلِيلِ ثُبُوتِه بهما لِلْمُحْرِمِ فى الصَّيْدِ، مع مَنْعِه من ابْتِدائِه، فلا يَلْزَمُ من ثُبُوتِ الأَقْوَى ثُبُوتُ ما دُونَه، مع أنَّنا نَقْطَعُ الاسْتِدامَةَ عليه بِمَنْعِه منها، وإجْبارِه على إزالَتِها.
فصل: ولو وَكَّل كافِرٌ مُسْلِمًا فى شِراءِ مُسْلِمٍ، لم يَصحَّ الشِّراءُ، لأنَّ المِلْكَ
(٣٠) تقدم تخريجه فى ١/ ٢٠٤.