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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 369Abschnitt

Übersetzung · DE

fällt dem Auftraggeber zu. Da der Auftraggeber zudem nicht kaufberechtigt ist, ist es für ihn nicht gültig, den Kauf zu tätigen, so als wenn ein Muslim einen Dhimmi (geschützten Nichtmuslim) mit dem Kauf von Wein beauftragen würde. Wenn ein Muslim einen Ungläubigen damit beauftragt, für ihn einen Muslim zu kaufen (31), und dieser ihn daraufhin kauft, so gibt es dazu zwei Auffassungen: Die erste besagt, dass es gültig ist, da das Verbot des Kaufs lediglich in der Feststellung des Eigentumsrechts eines Ungläubigen an einem Muslim begründet war, während das Eigentumsrecht hier dem Muslim zusteht; somit ist das Hindernis nicht gegeben. Die zweite besagt, dass es nicht gültig ist, da dasjenige, dessen Kauf verboten ist, auch nicht durch Stellvertretung (Tawkil) erworben werden darf, so wie beim Pilger (Muhrim) beim Kauf von Wild oder beim Ungläubigen bei der Eheschließung einer Muslima; einem Muslim ist es auch nicht gestattet, als Stellvertreter für einen Dhimmi beim Kauf von Wein zu agieren.

Abschnitt: Wenn ein Ungläubiger einen Muslim kauft, bei dem die Freilassung aufgrund von Verwandtschaftsverhältnissen (wie bei seinem Vater oder Bruder) eintreten würde, so ist der Kauf nach der Meinung einiger unserer Gefährten gültig, und er wird durch ihn frei. Abu al-Khattab überlieferte hierzu zwei Überlieferungen. Die erste besagt: Es ist nicht gültig. Dies ist die Meinung einiger der Gefährten, da es ein Kauf ist, durch den er Eigentum an einem Muslim erlangt, weshalb es nicht gültig ist, wie bei demjenigen, bei dem keine Freilassung eintritt. Zudem gilt: Was man nicht kaufen darf, dessen Kauf ist auch nicht erlaubt, selbst wenn das Eigentum unmittelbar nach dem Kauf erlischt, wie beim Kauf von Wild durch den Pilger. Die zweite besagt: Sein Kauf ist gültig, da das Verbot nur aufgrund der Erniedrigung des Muslims durch den Besitz des Ungläubigen festgesetzt wurde, während das Eigentumsrecht hier unmittelbar nach dem Kauf vollständig erlischt und der Nutzen der Freiheit das Ausmaß der Erniedrigung durch den Besitz für einen kurzen Augenblick bei weitem übersteigt. Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem keine Freilassung eintritt, da dessen Eigentumsverhältnis nur durch eine aktive Aufhebung endet; ebenso verhält es sich beim Kauf von Wild durch den Pilger, denn würde er es besitzen, so wäre sein Eigentumsrecht daran gefestigt und würde nicht erlöschen. Wenn ein Ungläubiger zu einem Muslim sagt: „Lasse deinen Sklaven in meinem Namen frei, und ich übernehme den Preis dafür“, und er dies tut, so ist dies gültig, da seine Freilassung keine Eigentumsübertragung darstellt, sondern eine Aufhebung der Sklaverei an ihm; das Eigentum ist hier nur rechtlich entstanden (32), daher ist es erlaubt, wie er ihn rechtlich durch Erbschaft besitzen könnte. Zudem wird der Schaden, der durch das Eigentumsrecht entsteht, durch den Nutzen, den er durch die Freiheit erhält, überwunden, sodass er wie nicht existent wird. Es gibt hierzu noch eine andere Auffassung: Es ist nicht gültig, basierend auf dem Kauf seines muslimischen Verwandten.

Anmerkungen

(31) Fehlt in M. (32) Fehlt im Original.

Arabisch (Quelle)

يَقَعُ لِلْمُوَكِّل، ولأنَّ المُوَكِّلَ ليس بأهْلٍ لِشِرائِه، فلم يَصِحَّ أنْ يَشْتَرِىَ له، كما لو وَكَّلَ مُسْلِمٌ ذِمِّيًّا فى شِراءِ خَمرٍ. وإن وَكَّلَ المُسْلِمُ كافِرًا يَشْتَرِى له مُسْلِمًا (٣١)، فَاشْتَراه، ففيه وَجْهَانِ؛ أحدُهما، يَصِحُّ، لأنَّ المَنْعَ منه إنَّما كان لِمَا فيه من ثُبُوتِ مِلْكِ الكافِرِ على المُسْلِمِ، والمِلْكُ يَثْبُتُ للمُسْلِمِ هاهنا، فلم يَتَحَقَّقِ المانِعُ. والثّانى، لا يَصِحُّ؛ لأنَّ ما مُنِعَ مِن شِرائِه مُنِعَ التَّوْكِيلُ فيه، كالمُحْرِمِ فى شراءِ الصَّيْدِ، والكافِرِ فى نِكاحِ المُسْلِمَةِ، والمُسْلِمُ لا يجوزُ أنْ يكونَ وَكِيلًا لذِمِّىٍّ فى شراءِ خَمْرٍ.

فصل: وإنِ اشْتَرَى الكافِرُ مُسْلِمًا يَعْتِقُ عليه بالقَرابَةِ، كأبِيه وأخِيه، صَحَّ الشِّراءُ، وعَتَقَ عليه، فى قَوْلِ بعضِ أصحابِنا. وحَكَى فيه أبو الخَطَّابِ رِوايَتَيْنِ، إحْداهما، لا يَصِحُّ. وهو قولُ بعضِ الأصحابِ؛ لأنَّه شِراءٌ يَمْلِكُ به المُسْلِمَ، فلم يَصِحَّ، كالذى لا يَعْتِقُ عليه. ولأنَّ ما مُنِعَ مِن شرائِه، لم يُبَحْ له شراؤُه وإنْ زالَ مِلْكُه عَقِيبَ الشِّراءِ، كشراءِ المُحْرِمِ الصَّيْدَ. والثّانيةَ، يَصِحُّ شراؤه؛ لأنَّ المَنْعَ إنَّما ثَبَتَ لِما فيه مِن إهانَةِ المُسْلِمِ بمِلْكِ الكافِرِ له، والمِلْكُ هاهنا يَزُولُ عَقِيبَ الشِّراءِ بالكُلِّيَّةِ، ويَحْصُلُ مِن نَفْعِ الحُرِّيَّةِ أضعافُ ما حَصَلَ مِن الإهانَةِ بالمِلْكِ فى لَحْظَةٍ يَسِيرَةٍ. ويُفارِقُ مَن لا يَعْتِقُ عليه؛ فإنَّ مِلْكَه لا يَزُولُ إلّا بإزالَتِه، وكذلك شراءُ المُحْرِمِ للصَّيْدِ، فإنَّه لو مَلَكه، لثَبَتَ مِلْكُه عليه، ولم يَزُلْ. ولو قال كافِرٌ لمُسْلِمٍ: أعْتِقْ عَبْدَك عَنِّى، وعَلَىَّ ثَمَنُه. ففَعَلَ، صَحَّ؛ لأنَّ إعتاقَه ليس بتَمْلِيكٍ، وإنَّما هو إبطالٌ للرِّقِّ فيه، وإنّما حَصَلَ المِلْكُ فيه حُكْمًا (٣٢)، فجازَ، كما يَمْلِكُه بالإرْثِ حُكْمًا. ولأنَّ ما يَحْصُلُ له بالحُرِّيَّةِ مِن النَّفْعِ يَنْغَمِرُ فيه ما يَحْصُلُ مِن الضَّرَرِ بالمِلْكِ، فيَصِيرُ كالمَعْدُومِ. وفيه وَجْهٌ آخَرُ؛ أنَّه لا يَصِحُّ؛ بِناءً على شراءِ قَرِيبِه المُسْلِم.

Anmerkungen

(٣١) سقط من: م.(٣٢) سقط من: الأصل.

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