Abschnitt: Wenn ein Muslim sich selbst für eine Arbeit, die er schuldet, bei einem Dhimmi verdingt, so ist dies gültig. Denn Ali (möge Allah mit ihm zufrieden sein) verdingte sich bei einem Juden, um für ihn gegen eine Dattel pro Eimer Wasser zu schöpfen (33), und er brachte dies zum Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm), welcher davon aß (34). Ein Mann von den Ansar tat dies ebenfalls und brachte es dem Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm), welcher es nicht missbilligte (35). Zudem liegt darin keine Erniedrigung für ihn. Wenn er ihn für einen Zeitraum, wie einen Tag oder einen Monat, mietet, so gibt es dazu zwei Auffassungen: Die erste besagt, es ist nicht gültig, da darin eine Unterwerfung unter ihn und eine Erniedrigung liegt; es ähnelt dem Kauf. Die zweite besagt, es ist gültig. Dies ist vorzuziehen, da es sich um Arbeit gegen eine Vergütung handelt, was der Arbeit, die er als Schuld zu leisten hat, ähnelt und nicht dem Eigentum gleicht. Denn das Eigentum setzt Herrschaft, Beständigkeit und Verfügungsgewalt über die Person (Raqaba) durch verschiedene Arten der Nutzung voraus, was im Gegensatz zur Miete steht.
Abschnitt: Es ist nicht erlaubt, beim Verkauf zwischen Verwandten, zwischen denen ein Ehehindernis besteht (Dhu Rahmin Mahram), zu trennen. Dies vertrat auch Abu Hanifa. Malik sagte: Die Trennung ist nur zwischen Mutter und Kind verboten, da der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte: „Wer zwischen einer Mutter (36) und ihrem Kind trennt, zwischen dem wird Allah am Tag der Auferstehung zwischen ihm und seinen Geliebten trennen.“ Dies überlieferte at-Tirmidhi (37), der sagte: „Ein guter (Hasan) Hadith.“ Er sagte zudem: „Keine Mutter soll von ihrem Kind getrennt werden“ (38) (39). Er spezifizierte dies damit, was auf die Erlaubnis in anderen Fällen hindeutet. Asch-Schafi'i sagte: Es ist verboten, zwischen Eltern und Kindern zu trennen, auch wenn sie in absteigender Linie stehen, aber es ist nicht verboten zwischen anderen; denn die Verwandtschaft, die zwischen ihnen besteht, hindert weder die Vergeltung (Qisas) noch das Zeugnis der einen für die anderen, daher hindert sie auch nicht die Trennung beim
(33) Fehlt im Original. (34) Die Überlieferung wurde bereits auf Seite 208 angeführt. (35) Von Ibn Madscha in: Kapitel über den Mann, der für jede Dattel einen Eimer schöpft..., aus dem Buch der Pfänder. Sunan Ibn Madscha 2/ 818, 819. (36) In M: „al-walida“ (die Mutter). (37) Die Überlieferung wurde bereits auf Seite 232 angeführt. (38) Das heißt: Es soll zwischen ihnen beim Verkauf nicht getrennt werden. Jede Frau, die von ihrem Kind getrennt wurde, ist eine „Waliha“ (trauernde Mutter). Al-Nihaya fi Gharib al-Hadith wa al-Athar 5/ 227. (39) Zugeschrieben an al-Baihaqi in Kanz al-'Ummal 5/ 576, 577, 9/ 75.