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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 373Abschnitt

Übersetzung · DE

Dies ist der Wortlaut der Überlieferung bei Muslim. Im Wortlaut der Überlieferung bei al-Bukhari heißt es: "Wer das unterlässt, was ihm zweifelhaft (50) erscheint, der lässt das, was klar ist, eher sein; und wer sich an das heranwagt, bei dem er eine Sünde vermutet, der begeht bald das, was klar ist." Al-Hasan ibn Ali überlieferte vom Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm), dass er sagte: "Lasse das, was dich zweifeln lässt, für das, was dich nicht zweifeln lässt" (51). Dies ist die Rechtsschule (Madhhab) von al-Shafi'i.

Abschnitt: Das Zweifelhafte lässt sich in drei Kategorien unterteilen. Erstens: Dasjenige, dessen Ursprung das Verbot ist, wie ein geschlachtetes Tier in einer Stadt, in der Magier und Götzendiener schlachten; es ist nicht erlaubt, es zu kaufen, auch wenn es möglich ist, dass der Schlachter ein Muslim war, denn der Grundzustand ist das Verbot, und dieser kann nur durch Gewissheit oder einen offensichtlichen Beweis aufgehoben werden. Ebenso ist es nicht erlaubt, es zu kaufen, wenn dort eine Vermischung von Muslimen und Magiern vorliegt. Die Grundlage hierfür ist der Hadith von 'Adi ibn Hatim, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte: "Wenn du deinen Hund schickst und er sich mit einem anderen Hund vermischt, über dem der Name Allahs nicht genannt wurde, so iss nicht davon, denn du weißt nicht, welcher von beiden es getötet hat." Dies ist übereinstimmend überliefert (52). Was nun

Anmerkungen

und das Meiden des Zweifelhaften, aus dem Buch über das Bewirtschaftungsverhältnis (Musaqat). Sahih Muslim 3/ 1219, 1220. Ebenso überliefert von Abu Dawud in: Kapitel über das Meiden des Zweifelhaften, aus dem Buch der Verkäufe. Sunan Abi Dawud 2/ 218. Al-Tirmidhi in: Kapitel darüber, was über das Meiden des Zweifelhaften berichtet wurde, aus den Kapiteln über die Verkäufe. 'Aridat al-Ahwadhi 5/ 198, 199. Al-Nasa'i in: Kapitel über das Meiden des Zweifelhaften beim Erwerb, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Mudschtaba 7/ 213. Ibn Madscha in: Kapitel über das Innehalten beim Zweifelhaften, aus dem Buch der Wirren (Fitan). Sunan Ibn Madscha 2/ 1318, 1319. Al-Darimi in: Kapitel darüber, dass das Halal klar und das Haram klar ist, aus dem Buch der Verkäufe. Sunan al-Darimi 2/ 245. Und Imam Ahmad in: al-Musnad 4/ 267, 269, 271, 275. (50) In M: "اشتبه". (51) Überliefert von al-Tirmidhi in: Kapitel "Es berichtete uns 'Amr ibn 'Ali", aus den Kapiteln über den Tag der Auferstehung. 'Aridat al-Ahwadhi 9/ 320, 321. Und al-Nasa'i in: Kapitel über die Anregung, das Zweifelhafte zu meiden, aus dem Buch der Getränke. Al-Mudschtaba 8/ 294. (52) Überliefert von al-Bukhari in: Kapitel über die Auslegung des Zweifelhaften, aus dem Buch der Verkäufe, sowie in: Kapitel über die Jagd mit dem Wurfholz, und Kapitel über das Wild, wenn man zwei oder drei Tage davon entfernt ist, aus dem Buch der Schlachtungen. Sahih al-Bukhari 3/ 70, 71, 7/ 111, 113. Und Muslim in: Kapitel über die Jagd mit abgerichteten Hunden, aus dem Buch der Jagd. Sahih Muslim 3/ 1529, 1530. Ebenso überliefert von Abu Dawud in: Kapitel über die Jagd, aus dem Buch der Jagd. Sunan Abi Dawud 2/ 98. Al-Tirmidhi in: Kapitel darüber, was über einen Hund berichtet wurde, der von der Beute frisst, aus den Kapiteln über die Jagd. 'Aridat al-Ahwadhi 6/ 257, 258. Al-Nasa'i in: Kapitel über den Befehl, bei der Jagd den Namen Allahs zu nennen, aus dem Buch der Jagd. Al-Mudschtaba 7/ 158. Und Ibn Madscha in: Kapitel über die Jagd des Hundes, aus dem Buch der Jagd. Sunan Ibn Madscha 2/ 1070.

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