und al-Schafi'i. Einige argumentierten damit, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) Lebensmittel von einem Juden kaufte (56) und verstarb, während sein Kettenpanzer bei ihm verpfändet war (57). Er nahm auch die Einladung eines Juden an und aß von dessen Speisen (58). Dabei hat Allah, der Erhabene, berichtet, dass sie Verzehrer des Unrechtmäßigen (Suht) sind. Von 'Ali (möge Allah mit ihm zufrieden sein) wurde überliefert, dass er sagte: "Es ist nichts einzuwenden gegen die Geschenke des Herrschers, denn das, was er euch vom Erlaubten (Halal) gibt, ist mehr als das, was er euch vom Verbotenen gibt." Und er sagte: "Frage den Herrscher um nichts, aber wenn er etwas gibt, so nimm es, denn das, was sich im Staatsvermögen (Bayt al-Mal) an Erlaubtem befindet, ist mehr als das, was sich an Verbotenem darin befindet."
Abschnitt (59): Ahmad (Allah habe Erbarmen mit ihm) sagte über jemanden, der drei Dirham besitzt, darunter ein Dirham, der unrechtmäßig ist: "Er soll alle drei als Almosen (Sadaqa) geben." Und wenn er zweihundert Dirham besitzt, darunter zehn unrechtmäßige, soll er die zehn als Almosen geben, denn dies ist eine große Menge, während jenes eine geringe Menge war. Er wurde gefragt: "Sufyan sagte: Was unter zehn ist, davon soll man Almosen geben, und was mehr ist, das soll man ausgeben (beseitigen)." Er antwortete: "Ja, es soll nicht zu einer Bedrängnis für ihn werden." Der Qadi sagte: "Dies ist nicht als eine Bestimmung (festes Maß) zu verstehen, sondern als eine Wahlmöglichkeit, denn je mehr das Erlaubte überwiegt, desto schwieriger wird es, das"
(56) Überliefert von al-Bukhari im: Kapitel über den Kauf des Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) auf Ziel (Kredit), Kapitel über den Kauf des Imams von Dingen des täglichen Bedarfs durch sich selbst, und Kapitel über den Kauf von Lebensmitteln auf einen festen Termin, aus dem Buch der Geschäfte (Buyu'), sowie im: Kapitel über denjenigen, der seinen Kettenpanzer verpfändet hat, und Kapitel über das Pfand bei Juden, aus dem Buch des Pfandes. Sahih al-Bukhari 3/73, 74, 81, 101, 186, 187. Und von Muslim im: Kapitel über das Pfand und dessen Erlaubtheit im ortsansässigen Zustand und auf Reisen, aus dem Buch der Bewirtschaftung (Musaqat). Sahih Muslim 3/1226. Und von al-Nasa'i im: Kapitel über den Mann, der Lebensmittel auf einen festen Termin kauft..., aus dem Buch der Geschäfte. al-Mujtaba 7/253. Und von Ibn Maja im: Kapitel "Es berichtete uns Abu Bakr ibn Abi Shayba", aus dem Buch der Pfänder. Sunan Ibn Maja 2/815. Und von Imam Ahmad im: al-Musnad 6/42, 160. (57) Überliefert von al-Bukhari im: Kapitel darüber, was über den Kettenpanzer des Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) gesagt wurde..., aus dem Buch des Dschihad, und im: Kapitel "Es berichtete uns Qabisa", aus dem Buch der Feldzüge (Maghazi). Sahih al-Bukhari 4/49, 50, 6/19. Und von al-Tirmidhi im: Kapitel darüber, was über die Erlaubnis zum Kauf auf einen festen Termin gekommen ist, aus den Kapiteln über die Geschäfte. 'Aridat al-Ahwadhi 5/219. Und von al-Nasa'i im: Kapitel über den Handel mit den Leuten der Schrift, aus dem Buch der Geschäfte. al-Mujtaba 7/267. Und von Ibn Maja im: Kapitel "Es berichtete uns Abu Bakr ibn Abi Shayba", aus dem Buch der Pfänder. Sunan Ibn Maja 2/815. Und von al-Darimi im: Kapitel über das Pfand, aus dem Buch der Geschäfte. Sunan al-Darimi 2/259, 260. Und von Imam Ahmad im: al-Musnad 1/236, 300, 301, 361, 3/102, 238, 6/453, 457. (58) Überliefert von Imam Ahmad im: al-Musnad 3/210, 211, 270. (59) Fehlt in M.