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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 376Abschnitt

Übersetzung · DE

Unrechtmäßige zu konsumieren, und das Fernhalten (Wara') von allem wird mühsam, im Gegensatz zum Wenigen, bei dem es leicht ist, alles herauszugeben. Die Pflicht in beiden Fällen ist es, den Betrag des Unrechtmäßigen herauszugeben, und der Rest ist ihm erlaubt. Dies liegt daran, dass das Verbot nicht wegen der Beschaffenheit der Sache selbst bestand, sondern nur, weil ein Recht eines anderen daran haftete; sobald er den Ersatz dafür herausgibt, entfällt das Verbot, so als ob der Besitzer anwesend wäre und mit dem Ersatz zufrieden wäre, egal ob es wenig oder viel ist. Frömmigkeit (Wara') bedeutet, das herauszugeben, bei dem man mit Gewissheit sagen kann, dass man den Gegenstand (60) des Unrechtmäßigen entfernt hat, was nur durch die Herausgabe von allem erreicht wird; da dies jedoch bei einer großen Menge mühsam ist, wird es aufgrund der Schwierigkeit unterlassen und man beschränkt sich auf das Pflichtmaß. Dies variiert zudem je nach den Menschen: Unter ihnen gibt es jemanden, der nur über wenige Dirham verfügt, sodass es ihm schwerfällt, diese herauszugeben, da er sie benötigt; und unter ihnen gibt es jemanden, der viel Vermögen besitzt, sodass er darauf verzichten kann und die Herausgabe leicht für ihn ist.

Abschnitt: Wir haben bereits erwähnt, dass es nach [der offenkundigen Lehrmeinung] (62) nicht zulässig ist, fließendes Wasser (64) zu verkaufen, wie Quellwasser oder das sich ansammelnde Wasser im Brunnen an dessen Ort, bevor man es in sein Gefäß geschöpft hat, ebenso wenig wie Futter an dessen Standort, bevor man es in seinen Besitz gebracht hat. Wenn er demnach das Land verkauft, auf dem sich Futter oder Wasser befindet, so hat der Verkäufer kein Recht daran. Wir haben bereits eine andere Überlieferung erwähnt, dass dies Eigentum ist und dessen Verkauf zulässig sei. Nach dieser Überlieferung gilt: Wenn er das Land verkauft und das Wasser und das Futter im Kaufvertrag erwähnt, ist es darin enthalten. Hat er es jedoch nicht erwähnt, so gehören das vorhandene Wasser und das Futter dem Verkäufer, da sie wie die Saat auf dem Land sind. Das Wasser hat für sich genommen einen Ursprung, es ist wie Lebensmittel in einem Haus; was sich nach dem Verkauf neu bildet, gehört dem Käufer. Nach dieser Überlieferung ist es zulässig, von diesem Wasser eine bestimmte Menge (in Sa') zu verkaufen, da es wie ein Haufen (Subra) ist. Würde er jedoch das gesamte Wasser des Brunnens verkaufen, wäre dies nicht zulässig, da es sich mit anderem vermischt. Würde er aus einem fließenden Fluss eine bestimmte Menge in Sa' verkaufen, wäre dies nicht zulässig, da dieses Wasser wegfließt und anderes nachkommt.

Anmerkungen

(60) In M: "über". (61) In M: "außer". (62) In M: "das Offenkundige der Lehrmeinung". (63) Fehlt in der Vorlage. (64) Al-'Idd, mit Kasra: Fließendes Wasser, das eine Quelle hat, die nicht versiegt, wie Quellwasser. Al-Qamus.

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