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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 377Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Nach beiden Überlieferungen gilt: Wenn das sprudelnde Wasser in seinem Eigentum, das Futter oder die Bodenschätze für seinen Bedarf, den seiner Tiere oder zur Bewässerung ausreichen, so ist er nicht verpflichtet, diese abzugeben. Dies ist so dargelegt, weil es sich in seinem Eigentum befindet; wenn er und andere gleichermaßen bedürftig sind, hat er ein größeres Anrecht darauf, wie bei Lebensmitteln. Der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) hat das Verbot des Zurückhaltens des Wasserüberschusses nur (65) angedroht, und hier liegt kein Überschuss vor. Zudem entsteht ihm durch die Abgabe ein Schaden, und er ist nicht verpflichtet, anderen durch den Schaden für sich selbst zu nützen. Wenn jedoch ein Überschuss über seinen Trinkbedarf, den Trinkbedarf seiner Tiere und den Bedarf seines Anbaus hinaus besteht und die Tiere eines anderen darauf angewiesen sind, ist er verpflichtet, diesen unentgeltlich abzugeben. Jeder hat das Recht, zum Wasser zu gelangen, daraus zu trinken und seine Tiere zu tränken; der Besitzer hat nicht das Recht, dies zu verwehren, gemäß dem, was Iyas und Iyas ibn 'Abd al-Muzani (66) überlieferten, dass der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) sagte: "Wer den Wasserüberschuss verwehrt, um damit den Futterüberschuss zu verwehren, dem verwehrt Allah seine überschüssige Barmherzigkeit" (67). Und in Sahih Muslim (68) ist von Abu Huraira überliefert, dass der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) untersagte, dass eine Frau die Scheidung ihrer Schwester verlangt. Und er untersagte, dass Wasser verwehrt wird aus Furcht, dass das Futter abgeweidet wird.

Anmerkungen

(65) In der Vorlage: "von". (66) So in den Manuskripten. In seiner Biographie: Er ist Abu 'Auf Iyas ibn 'Abd al-Muzani, ein Kufaner, der den Gefährtenstatus innehatte. Ibn al-Athir erwähnte, dass al-Tirmidhi ihn mit dem Namen "'Abd Allah" erwähnte. Siehe seine Biographie in: Usd al-Ghaba 1/184 und al-Isaba 1/165, 166. (67) Wir haben ihn nicht über den Überlieferungsweg von Iyas ibn 'Abd (oder 'Abd Allah) al-Muzani mit diesem Wortlaut gefunden. Er wurde jedoch über den Weg von 'Abd Allah ibn 'Amr von Imam Ahmad überliefert in: al-Musnad: 2/183. Abu 'Ubaid überlieferte von ihm in "al-Amwal" 296, dass der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) untersagte, den Wasserüberschuss zu verwehren. Siehe die Einordnung des zweiten Hadith in der folgenden Fußnote. (68) Das Erste wurde herausgegeben von Muslim, in: Kapitel über das Verbot, den Verkauf eines anderen zu überbieten..., aus dem Buch der Geschäfte. Sahih Muslim 3/1155. Ebenso herausgegeben von al-Bukhari, in: Kapitel über Bedingungen bei der Scheidung, aus dem Buch der Bedingungen, und in: Kapitel {Und Gottes Befehl war eine bestimmte Vorherbestimmung}, aus dem Buch der Vorherbestimmung. Sahih al-Bukhari 3/251, 8/153. Sowie Abu Dawud, in: Kapitel über die Frau, die ihren Ehemann bittet, aus dem Buch der Scheidung. Sunan Abi Dawud 1/503. Al-Tirmidhi, in: Kapitel über das, was dazu kam, dass eine Frau nicht die Scheidung ihrer Schwester verlangen soll, aus den Kapiteln über die Scheidung. 'Aridat al-Ahwadhi 5/165, 166. Imam Malik, in: Gesamtkapitel über das, was zu den Leuten des Schicksals kam, aus dem Buch der Vorherbestimmung. Al-Muwatta 2/900. Imam Ahmad, in: al-Musnad 2/238, 274, 394. Das Zweite, in: Kapitel über das Verbot des Verkaufs des Wasserüberschusses, der in der Wüste vorkommt..., aus dem Buch der Bewässerung. Sahih Muslim 3/1198. Ebenso herausgegeben von al-Bukhari, in: Kapitel über denjenigen, der sagt, dass der Besitzer des Wassers ein größeres Anrecht auf das Wasser hat, aus dem Buch über das Trinken. Sahih al-Bukhari 3/144. Abu Dawud, in: Kapitel über das Verwehren von Wasser, aus dem Buch der Pacht. Sunan Abi Dawud 2/248. Al-Tirmidhi, =

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