von Abd Allah ibn Amr, dass der Verwalter seines Landes in al-Waht (74) ihm schrieb, um ihn darüber zu informieren, dass er sein Land bewässert habe und ein Überschuss an Wasser verblieben sei, der mit dreißigtausend [Dirham] gesucht werde. Da schrieb ihm Abd Allah ibn Amr: "Bewahre deine Nutzungszeit (Qild), dann bewässere dasjenige, das am nächsten liegt, und dann das, das darauf folgt, denn ich hörte den Gesandten Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) den Verkauf von Wasserüberschuss untersagen (75)." Abu Ubaid (76) sagte: "Der Qild ist der Tag der Bewässerung." Und im "Musnad" (77) [überlieferte uns Hasan] (78), er sagte: Es überlieferte uns Hammad ibn Salama, von Abi al-Zubayr, von Jabir, er sagte: Der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) untersagte den Verkauf von Wasserüberschuss. Und Iyas ibn Abd (79) überlieferte, er sagte: Der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) untersagte, dass Wasserüberschuss verwehrt wird. Es wurde von al-Tirmidhi (80) überliefert, der sagte: Ein hasan-sahih-Hadith. In einer anderen Formulierung heißt es: Er untersagte den Verkauf von Wasser. Und weil in der Verwehrung des Wasserüberschusses dessen Vernichtung liegt, ist die Verwehrung verboten, ebenso wie beim Vieh. Und zu ihrem Argument, dass es keine Heiligkeit (Hurma) besitze, sagen wir: Der Besitzer besitzt eine Heiligkeit, daher ist es nicht erlaubt, die Ursache für die Vernichtung seines Eigentums zu sein. Es ist möglich (81), dass die Verneinung der Heiligkeit verwehrt wird, denn die Verschwendung von Vermögen ist untersagt und dessen Zerstörung ist verboten, und dies ist ein Beweis für dessen Heiligkeit.
Abschnitt: Wenn jemand einen Sklaven für einhundert kauft und ein anderer diesen Betrag für ihn begleicht, so ist dies rechtsgültig, egal ob er es auf dessen Anweisung hin tut oder ohne dessen Anweisung.
(74) Al-Waht: Ein Garten und Anwesen, das Amr ibn al-As in Ta'if besaß, drei Meilen von Wajj entfernt. Al-Qamus. (75) Herausgegeben von al-Baihaqi, in: Kapitel über das Verbot des Verkaufs von Wasserüberschuss, aus dem Buch der Geschäfte. Al-Sunan al-Kubra 6/16. (76) In: al-Amwal 301. (77) Al-Musnad 3/338, 339. Ebenso herausgegeben von Muslim, in: Kapitel über das Verbot des Verkaufs von Wasserüberschuss, der sich in der Wüste befindet..., aus dem Buch der Bewässerung (al-Musaqat). Sahih Muslim 3/1197. Und Ibn Maja, in: Kapitel über das Verbot des Verkaufs von Wasser, aus dem Buch der Pfänder. Sunan Ibn Maja 2/828. (78) In der Originalvorlage ausgelassen. (79) Im Original: "Abd Allah". Wir haben das bestätigt, was in den Sunan al-Tirmidhi steht. (80) In: Kapitel über das, was zum Verkauf von Wasserüberschuss überliefert wurde, aus den Kapiteln über Geschäfte. 'Aridat al-Ahwadhi 5/272. Ebenso herausgegeben von Abu Dawud, in: Kapitel über den Verkauf von Wasserüberschuss, aus dem Buch der Geschäfte. Sunan Abi Dawud 2/249. Al-Nasa'i, in: Kapitel über den Verkauf von Wasserüberschuss, aus dem Buch der Geschäfte. Al-Mujtaba 7/270, 271. Und Ibn Maja, in: Kapitel über das Verbot des Verkaufs von Wasser, aus dem Buch der Pfänder. Sunan Ibn Maja 2/828. (81) In den Manuskripten: "yuhmal" (es wird angenommen).