aufgrund des Ausspruchs des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm –: „Und ein Drittel ist viel“ (28). Es wurde auch gesagt: Ein Sechstel. Und es wurde gesagt: Das, was die Menschen üblicherweise nicht hinnehmen; denn wenn die Scharia dies nicht bestimmt (29), wird auf den Brauch (ʿurf) zurückgegriffen.
Abschnitt: Wenn sich der Verkauf auf etwas Unbestimmtes (30) bezieht, wie etwa einen Qafiz (31) aus einem Haufen Getreide (32) oder ein Ritl Öl aus einem Fass, dann ergibt sich aus der Aussage von al-Khiraqi, dass, wenn sie sich ohne Aufhebung trennen, keiner von beiden den Verkauf rückgängig machen kann, es sei denn aufgrund eines Mangels oder eines Wahlrechts; denn der Verkauf wird hier durch die Trennung verbindlich, unabhängig davon, ob eine gegenseitige Übergabe stattgefunden hat oder nicht. Der Qadi sagte: Der Verkauf wird erst durch die Übergabe verbindlich, wie bei dem, was nach Maß oder Gewicht gehandelt wird. Dies ist eine ausdrückliche Feststellung, dass er vor der Übergabe nicht verbindlich ist. Er erwähnte an anderer Stelle: Wer zwei Qafiz aus zwei verschiedenen Getreidehaufen kauft und einer davon vor der Übergabe zugrunde geht, bei dem wird der Vertrag hinsichtlich des zerstörten Teils ungültig, nicht aber hinsichtlich des verbleibenden Teils, laut einer einzigen Überlieferung, und dem Verkäufer steht kein Wahlrecht zu. Dies deutet auf die Verbindlichkeit gegenüber dem Verkäufer vor der Übergabe hin, denn wäre er optional, so hätte er ein Wahlrecht, unabhängig davon, ob einer davon zerstört wurde oder nicht. Das Argument für die Gültigkeit (der Option) ist, dass es sich um eine verkaufte Sache handelt, über die er nicht verfügen darf, weshalb der Verkauf darin optional ist, wie vor der Trennung, und weil es, wenn es zugrunde ginge, auf Kosten des Verkäufers ginge.
(28) Überliefert von al-Bukhari in: Kapitel: Der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – besuchte Saʿid ibn Khaula, aus dem Buch der Begräbnisse; in: Kapitel: Dass seine Erben wohlhabend hinterlassen werden, ist besser, als dass sie die Menschen um Unterstützung bitten, und Kapitel: Das Testament über ein Drittel, aus dem Buch der Testamente; in: Kapitel: Die Aussage des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm –: „O Allah, lasse meine Gefährten ihre Auswanderung vollenden...“, aus dem Buch der Vorzüge der Ansar; in: Kapitel: Vorzug der Versorgung der Angehörigen..., aus dem Buch der Unterhaltsverpflichtungen; in: Kapitel: Die Hand auf den Kranken legen, und Kapitel: Die Aussage des Kranken: „Ich habe Schmerzen“ oder „O mein Kopf“ oder „Der Schmerz hat mich überwältigt“, aus dem Buch der Kranken; in: Kapitel: Bittgebet um Aufhebung der Epidemie und des Schmerzes, aus dem Buch der Bittgebete; und in: Kapitel: Erbe der Töchter, aus dem Buch der Erbschaftslehre. Sahih al-Bukhari 2/103, 4/3, 4, 5/87, 7/153, 155, 8/99, 187. Muslim in: Kapitel: Testament über ein Drittel, aus dem Buch der Testamente. Sahih Muslim 3/1250, 1252, 1253. Abu Dawud in: Kapitel: Was darüber kam, was dem Erblasser über sein Vermögen erlaubt ist, aus dem Buch der Testamente. Sunan Abi Dawud 2/101. Al-Tirmidhi in: Kapitel: Was über das Testament über ein Drittel und ein Viertel kam, aus den Kapiteln der Begräbnisse, und im Kapitel: Was über das Testament über ein Drittel kam, aus den Kapiteln der Testamente. ʿAridat al-Ahwadhi 4/197, 198, 8/268, 269. Al-Nasaʾi in: Kapitel: Testament über ein Drittel, aus dem Buch der Testamente. Al-Mujtaba 6/201. Ibn Maja in: Kapitel: Testament über ein Drittel, aus dem Buch der Testamente. Sunan Ibn Maja 2/904. Imam Malik in: Kapitel: Testament über ein Drittel darf nicht überschritten werden, aus dem Buch der Testamente. Al-Muwatta 2/763. (29) In M: „bi-tahdidihi“ (durch seine Bestimmung). (30) In M: „muʿayyan“ (bestimmt). (31) Al-Qafiz: Ein Hohlmaß, das heute etwa 16 Kilogramm entspricht. (32) Al-Subra: Ein Haufen Getreide oder Nahrung.