dass er sagte: Ich finde für euch nichts Weiträumigeres als das, was der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – für Habban festgelegt hat. Er räumte ihm ein Wahlrecht von drei Tagen ein; wenn er zufrieden war, nahm er es, und wenn er unzufrieden war, ließ er es. Und weil das Wahlrecht dem Wesen des Kaufvertrags widerspricht, da es das Eigentumsrecht, die Verbindlichkeit und die freie Verfügungsgewalt behindert. Es wurde jedoch aufgrund eines bestehenden Bedarfs erlaubt; daher ist ein geringes Maß davon zulässig, und das äußerste Limit für dieses Geringe sind drei Tage. Allah der Erhabene sagte: „Da sagte er: Genießt (eure Zeit) in eurer Wohnstätte noch drei Tage“ (5), nach Seinem Wort: „euch wird eine nahe Strafe ereilen“ (6). Unsere Begründung ist, dass es sich um ein Recht handelt, das von einer Bedingung abhängt, weshalb man bei seiner Bemessung auf denjenigen zurückgreift, der die Bedingung stellt, wie bei einer Frist [Ajal]. Oder wir sagen: Es handelt sich um eine Dauer, die dem Vertrag beigefügt ist, daher obliegt die Bemessung den Vertragsparteien, wie bei einer Frist. Das, was von Umar – Allahs Wohlgefallen auf ihm – überliefert wurde, ist bei uns nicht bestätigt; zudem wurde von Anas das Gegenteil überliefert. Die Bemessung durch Malik anhand des Bedarfs ist nicht stichhaltig, denn das Bedürfnis ist eine Sache, an die man keine rechtliche Bestimmung knüpfen kann, da sie verborgen ist und variiert. Sie sollte vielmehr an die Vermutung [Mazanna] geknüpft werden, nämlich die Entscheidung [zum Vertragsabschluss]; diese eignet sich als festes Kriterium, an das die rechtliche Bestimmung geknüpft wird, wie bei Zeiträumen unter drei Tagen, beim Salam-Kauf und bei einer Frist. Und die Aussage der anderen, dass es dem Wesen des Kaufvertrags widerspreche, ist nicht korrekt, denn das Wesen des Kaufvertrags ist die Übertragung des Eigentums, und das Wahlrecht widerspricht dem nicht. Selbst wenn wir dies einräumten, so gilt doch: Wann immer das Prinzip aufgrund eines bestimmten Grundes an einem Ort missachtet wird, muss die Bestimmung auf andere Fälle übertragen werden, wenn dieser Grund dort ebenfalls vorliegt.
Abschnitt: Es ist zulässig, die Bedingung des Wahlrechts für jeden der beiden Vertragspartner zu vereinbaren, und es ist zulässig, dies für einen von beiden ohne den anderen zu tun. Es ist auch zulässig, dass sie für einen von ihnen eine bestimmte Dauer und für den anderen eine davon abweichende Dauer festlegen, da dies ihr Recht ist und die Erlaubnis nur als Erleichterung für sie gewährt wurde; wie auch immer sie sich also einigen, es ist zulässig. Wenn jemand zwei Dinge kauft und für eines davon, das genau bezeichnet ist, ein Wahlrecht vereinbart, nicht aber für das andere, so ist dies gültig; denn mehr als das ist es nicht, dass er einen Kaufgegenstand, für den ein Wahlrecht besteht, mit einem Kaufgegenstand, für den kein Wahlrecht besteht, zusammengefasst hat, und dies ist im Wege des Analogieschlusses zum Kauf von Dingen zulässig, bei denen ein Vorkaufsrecht [Shufʿa] besteht, und solchen, bei denen kein Vorkaufsrecht besteht; denn dies ist gültig, und jeder von beiden stellt einen Kaufgegenstand mit seinem entsprechenden Anteil am Preis dar. Wenn er dann den Kauf für den Teil auflöst, für den das Wahlrecht besteht, erhält er dessen Anteil am Preis zurück, so als wenn er einen von beiden als mangelhaft befunden und zurückgegeben hätte. Wenn er das Wahlrecht jedoch für eines von beiden vereinbart, ohne es genau zu bezeichnen, oder das Wahlrecht für einen der Vertragspartner vereinbart, ohne ihn genau zu bezeichnen, so ist dies nicht gültig, da es unbekannt [Majhul] ist; dies ähnelt dem Fall, als wenn er eines von zwei Sklaven kauft, ohne zu bestimmen, welcher von beiden es ist. Zudem führt dies zu Streitigkeiten; möglicherweise fordert jeder der Vertragspartner das Gegenteil dessen, was der andere fordert, und behauptet, er sei derjenige, dem das Wahlrecht zusteht, [oder derjenige, dem] das Wahlrecht zusteht, fordert die Rückgabe eines der beiden Kaufgegenstände, und der andere sagt: Dies ist nicht dasjenige, für das ich dir das Wahlrecht eingeräumt habe. Es ist möglich, dass die Bedingung des Wahlrechts für einen der beiden Kaufgegenstände nicht gültig ist, genauso wie sein Verkauf für seinen Anteil am Preis nicht gültig ist. Dieser ganze Abschnitt entspricht der Lehrmeinung von al-Shafiʿi.
(5) Sure Hud, 65. (6) Sure Hud, 64. (7) Im Original: „sulh“ [es korrigiert zu „saluha“ gemäß Kontext]. (8) Fehlt im Original.
أنَّه قال: ما أجِدُ لَكم أوْسَعَ ممَّا جَعَلَ رسولُ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- لحَبَّانَ، جَعَلَ له الخِيارَ ثَلاثةَ أيَّامٍ، إنْ رَضِى أخَذَ، وإنْ سَخِطَ تَرَكَ. ولأنَّ الخِيارَ يُنافِى مُقْتَضَى البَيْعِ؛ لأنَّه يَمْنَعُ المِلْكَ واللُّزُومَ وإطْلَاقَ التَّصَرُّفِ، وإنَّما جازَ لِمَوْضِعِ الحاجَةِ، فَجازَ القَلِيلُ منه، وآخِرُ حَدِّ القِلَّةِ ثَلَاثٌ، قال اللهُ تعالى: {فَقَالَ تَمَتَّعُوا فِي دَارِكُمْ ثَلَاثَةَ أَيَّامٍ} (٥) بعد قوله: {فَيَأْخُذَكُمْ عَذَابٌ قَرِيبٌ} (٦). ولنا، أنَّه حَقٌّ يَعْتَمِدُ الشَّرْطَ، فرُجِعَ فى تَقْدِيرِه إلى مُشْتَرِطِه، كالأجَلِ، أو نقولُ: مُدَّةٌ مُلْحَقَةٌ بِالعَقْدِ، فكانت إلى تَقْدِيرِ المُتَعاقِدَيْنِ كالأجَلِ. ولا يَثْبُتُ عِنْدَنا ما رُوِىَ عن عُمَرَ، رَضِىَ اللَّه عنه، وقد رُوِىَ عن أنسٍ خِلافُه. وتَقْدِيرُ مالِكٍ بِالحاجَةِ لا يَصِحُّ؛ فإنَّ الحاجَةَ لا يُمْكِنُ رَبْطُ الحُكْمِ بها، لِخَفائِها واخْتِلافِها، وإنّما يُرْبَطُ بِمَظِنَّتِها، وهو الإِقدامُ، فإنَّه يَصْلُحُ (٧) أنْ يَكُونَ ضابِطًا، ورَبْطُ الحُكْمِ به فيما دُونَ الثَّلاثِ وفى السَّلَمِ والأجَلِ. وقَوْلُ الآخَرِينَ: إنّه يُنافِى مُقْتَضَى البَيْعِ. لا يَصِحُّ؛ فإنَّ مُقْتَضَى البَيْعِ نَقْلُ المِلْكِ، والخِيارُ لا يُنافِيهِ، وإنْ سلَّمنا ذلك، لكن مَتَى خُولِفَ الأصْلُ لِمَعْنًى فى مَحلٍّ وَجَبَ تَعْدِيَةُ الحُكْمِ؛ لِتَعَدِّى ذلك المَعْنَى.
فصل: ويَجوزُ شَرْطُ الخِيارِ لِكُلِّ واحِدٍ من المُتَعَاقِدَيْنِ، ويجوزُ لِأحَدِهما دونَ الآخَرِ، ويجوزُ أنْ يَشْرُطا لأحدِهِما مُدَّةً ولِلْآخَرِ دُونها؛ لأنَّ ذلك حَقُّهُما، وإنَّما جُوِّزَ رِفْقًا بهما، فَكَيْفَما تَرَاضَيا به جازَ. ولو اشْتَرَى شَيْئَيْنِ وشَرَطَ الخِيارَ فى أحَدِهِما بِعَيْنِه دون الآخَرِ، صَحَّ؛ لأنَّ أكْثَرَ ما فيه أنَّه جَمَعَ بين مَبيعٍ فيه الخِيارُ، ومَبِيعٍ لا خِيارَ فيه، وذلك جائِزٌ، بِالقِياسِ على شِراءِ ما فيه شُفْعَةٌ، وما (٨) لا شُفْعَةَ فيه، فإنَّه يَصِحُّ، ويَحْصُلُ كُلُّ واحِدٍ منهما مَبِيعًا بِقِسْطِه من الثَّمَنِ. فإنْ فَسَخَ البَيْعَ مما
(٥) سورة هود ٦٥.(٦) سورة هود ٦٤.(٧) فى الأصل: "صلح".(٨) سقط من: الأصل.