sowie Größe, Fettgrad, Magerkeit, ob frisch oder gesalzen. Er nimmt Kopf und Schwanz nicht an, es gebührt ihm das, was dazwischen liegt. Ist es eine große Menge, von der er einen Teil nimmt, so gibt er den Körperteil des Fleisches an.
Abschnitt: Man spezifiziert Butterschmalz (Samn) durch die Art – ob von Schafen, Ziegen oder Rindern – und durch die Farbe, weiß oder gelb. Der Qadi sagte: Man erwähnt auch die Weide. Es ist nicht erforderlich, zu erwähnen, ob es neu oder alt ist, denn die allgemeine Angabe (Itlaq) impliziert, dass es neu ist, und ein Salam-Vertrag über altes Schmalz ist nicht gültig, da dies einen Mangel darstellt und keine Grenze hat, an der es genau bestimmt werden könnte. Butter (Zubd) beschreibt man mit denselben Eigenschaften wie Butterschmalz, fügt jedoch hinzu, ob es die Butter von heute oder gestern ist. Er ist nicht verpflichtet, verändertes Schmalz oder Butter anzunehmen, ebenso wenig bei Sklaven, es sei denn, die Dünnheit ist hitzebedingt. Milch beschreibt man durch die Art und die Weide; die Farbe ist nicht erforderlich, ebenso wenig wie das Gemelk vom selben Tag, denn die allgemeine Angabe impliziert dies, und er ist nicht zur Annahme von veränderter Milch verpflichtet. Ahmad sagte: Ein Salam-Vertrag über (die Milchspeise) Makhid ist gültig. Al-Shafi'i sagte: Ein Salam-Vertrag darüber ist nicht gültig, da darin etwas enthalten ist, das nicht zum Nutzen gehört, nämlich Wasser, wodurch das Ziel ungewiss wird. Unser Argument ist, dass die Wassermenge gering ist, die für den Nutzen belassen wird, was der üblichen Praxis entspricht. Dies verhindert nicht die Gültigkeit des Salam-Vertrags, wie es beim Wasser im Sesamöl (Shiraj), Salz und Lab (Infah) im Käse sowie dem Wasser im Dattelessig der Fall ist. Den Käse beschreibt man nach Art, Weide sowie ob er weich oder hart ist. Die Biestmilch (Liba') beschreibt man mit den Eigenschaften der Milch, fügt jedoch die Farbe hinzu und gibt an, ob sie gekocht ist oder nicht.
Abschnitt: Stoffe werden durch sechs Eigenschaften bestimmt: die Art, wie Leinen oder Baumwolle; das Land; die Länge; die Breite; die Dichte und Feinheit; die Dicke und Dünnheit; die Weichheit und Rauheit. Das Gewicht wird nicht erwähnt. Sollte er es erwähnen, so ist der Vertrag nicht gültig, da es unmöglich ist, die geforderten Eigenschaften mit einem bekannten Gewicht zu vereinen, was zu einer Täuschung führen würde, da dies kaum (49) zusammenfällt. Erwähnt er rohen oder gekalkten (50) Stoff, so steht ihm das zu, was er bedungen hat. Erwähnt er es nicht, so ist es zulässig und er erhält rohen Stoff, da dies der Ursprung ist. Erwähnt er gewaschenen oder getragenen Stoff, so ist dies nicht zulässig, da sich der Grad des Tragens unterscheidet und nicht genau bestimmt werden kann. Wenn er einen Salam-Vertrag über
(49) In der Handschrift (S): "aufgrund der Distanz". (50) Das Kalken (Qasr) von Stoffen: sie walken und bleichen.