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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 402775 – Rechtsproblem: Er sagte: (Bis zu einem durch den Neumond bekannten Termin)

Übersetzung · DE

Die erste Ansicht ist, dass man bei ihnen nach Stückzahl einen Salam-Vertrag abschließt und sie durch 'klein' oder 'groß' bestimmt; denn sie werden auf diese Weise verkauft. Die zweite Ansicht ist, dass man bei ihnen nur nach Gewicht einen Salam-Vertrag abschließt. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und ash-Shafi'i, weil eine Bestimmung nach Stückzahl nicht möglich ist, da sie stark variieren und sich sehr voneinander unterscheiden, und eine Bestimmung nach Hohlmaß ebenfalls nicht möglich ist, da sie im Hohlmaßmaß nicht passgenau sind. Es ist auch nicht möglich, Gemüse nach Bündeln zu bestimmen, da diese unterschiedlich sind; man kann große und kleine Bündel binden, daher ist eine Bestimmung ohne Gewicht nicht möglich, weshalb eine Bestimmung nach Gewicht zwingend erforderlich ist.

775 - Rechtsfrage; er sagte: "... bis zu einer durch den Neumond bekannten Frist".

Dies ist die vierte Bedingung, nämlich dass der Vertrag auf eine bekannte Frist aufgeschoben sein muss. Zu dieser Rechtsfrage gibt es drei Abschnitte:

Der erste: Es ist für die Gültigkeit des Salam-Vertrags Bedingung, dass er aufgeschoben ist; ein sofortiger Salam-Vertrag ist nicht gültig. Ahmad sagte in einer Überlieferung von al-Marwudhi: Er ist nicht gültig, bis man die Frist vereinbart. Dies ist auch die Ansicht von Abu Hanifa, Malik und al-Awza'i. Ash-Shafi'i, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir sagten: Ein sofortiger Salam-Vertrag ist zulässig, da es ein Vertrag ist, der aufgeschoben gültig ist, also ist er auch sofort gültig, wie bei Käufen von gegenwärtigen Gütern. Und weil er, wenn er aufgeschoben zulässig ist, erst recht sofort zulässig sein müsste, da er dann weiter vom Gharar (Ungewissheit/Risiko) entfernt ist. Wir aber führen das Wort des Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm - an: "Wer einen Salam-Vertrag über eine Sache abschließt, der soll ihn für ein bekanntes Hohlmaß oder ein bekanntes Gewicht und bis zu einer bekannten Frist abschließen." Er hat also die Frist angeordnet, und sein Befehl impliziert Verpflichtung. Auch hat er diese Dinge angeordnet, um die Bedingungen des Salam-Vertrags darzulegen und ihn ohne diese zu verbieten. Deshalb ist er nicht gültig, wenn Hohlmaß und Gewicht fehlen, und ebenso verhält es sich mit der Frist. Zudem wurde der Salam-Vertrag nur als Konzession zur Erleichterung zugelassen, und diese Erleichterung wird nur durch die Frist erreicht; wenn die Frist entfällt, entfällt die Erleichterung, womit er nicht gültig ist, wie bei der Kitaba (Freikaufvertrag eines Sklaven). Außerdem führt die sofortige Erfüllung ihn aus seinem Namen und seiner Bedeutung heraus. Was den Namen angeht: Er wird Salam und Salaf genannt, wegen der Vorleistung einer der beiden Ersatzleistungen und dem Aufschub der anderen. Seine Bedeutung ist das, was wir am Anfang des Kapitels erwähnten, dass der Gesetzgeber ihn aufgrund des dringenden Bedürfnisses dazu zugelassen hat; bei gegenwärtigen Gütern, die man sofort verkauft, gibt es kein Bedürfnis für einen Salam-Vertrag, daher findet er keine Anwendung. Dies unterscheidet sich vom Handel mit sonstigen Gütern, denn diese wurden nicht entgegen der Grundregel aufgrund einer Bedeutung festgelegt, die ausschließlich mit dem Aufschub zusammenhängt.

Anmerkungen

(1) Die Überlieferungsquelle wurde bereits auf Seite 384 genannt. (2) In den Abschriften: "und ebenso".

Arabisch (Quelle)

أحَدُهما، يُسْلِمُ فيه عَدَدًا، ويَضْبطُه بالصِّغَرِ والكِبَرِ؛ لأنَّه يُبَاعُ هكذا. الثانى، لا يُسْلِمُ فيه إلَّا وَزْنًا. وبهذا قال أبو حنيفةَ والشَّافِعيُّ؛ لأنَّه لا يُمْكِنُ تَقْدِيرُه بالعَدَدِ، لأنَّه يَخْتَلِفُ كَثِيرًا، ويَتَبَايَنُ جدًّا، ولا بالكَيْلِ؛ لأنَّه يَتَجَافَى في المِكْيَالِ، ولا يُمْكِنُ تَقْدِيرُ البُقُولِ بالحَزْمِ؛ لأنَّه يَخْتَلِفُ، ويُمْكِنُ حَزْمُ الكَبِيرَةِ والصَّغِيرَةِ، فلم يُمْكِنْ تَقْدِيرُه بغيرِ الوَزْنِ، فتَعَيَّنَ تَقْدِيرُه به.

٧٧٥ - مسألة؛ قال: (إلَى أجَلٍ مَعْلُومٍ بِالْأَهِلَّةِ)

وهذا الشَّرْطُ الرَّابِعُ، وهو أن يكونَ مؤجَّلًا أجَلًا مَعْلُومًا. وفى هذه المَسْأَلَةِ فُصُولٌ ثَلَاثَةٌ:

أحدُها، أنَّه يُشْتَرَطُ لِصِحَّةِ السَّلَمِ كَوْنُه مُؤَجَّلًا، ولا يَصِحُّ السَّلَمُ الحالُّ. قال أحْمَدُ، في رِوَايَةِ المَرُّوذِيِّ: لا يَصِحُّ حتى يَشْتَرِطَ الأَجَلَ. وبهذا قال أبو حنيفةَ، ومالِكٌ، والأَوْزَاعِيُّ. وقال الشَّافِعيُّ، وأبو ثَوْرٍ، وابنُ المُنْذِرِ: يجوزُ السَّلَمُ حَالًّا؛ لأنَّه عَقْدٌ يَصِحُّ مُؤَجَّلًا، فصَحَّ حَالًّا، كبُيُوعِ الأَعْيَانِ، ولأنَّه إذا جَازَ مُؤَجَّلًا فحالًّا أَجْوَزُ، ومن الغَرَرِ أبْعَدُ. ولَنا، قولُ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "مَنْ أَسْلَفَ في شَىءٍ، فَلْيُسْلِفْ فِي كَيْلٍ مَعْلُومٍ، أوْ وَزْنٍ مَعْلُومٍ، إلَى أجَلٍ مَعْلُومٍ" (١). فأمَرَ بالأَجَلِ، وأَمْرُه يَقْتَضِى الوُجُوبَ. ولأنَّه أمَرَ بهذه الأُمُورِ تَبْيِينًا لِشُرُوطِ السَّلَمِ، ومَنْعًا منه بدُونِها، ولذلك (٢) لا يَصِحُّ إذا انْتَفَى الكَيْلُ والوَزنُ، فكذلك الأَجَلُ. ولأنَّ السَّلَمَ إنَّما جَازَ رُخْصَةً لِلرِّفْقِ، ولا يَحْصُلُ الرِّفْقُ إلَّا بالأَجَلِ، فإذا انْتَفَى الأَجَلُ انْتَفَى الرِّفْقُ، فلا يَصِحُّ، كالكِتَابَةِ. ولأنَّ الحُلُولَ يُخْرِجُه عن اسْمِه ومَعْنَاه، أمَّا الاسْمُ فلأنَّه يُسَمَّى سَلَمًا وسَلَفًا؛ لِتَعَجُّلِ أحَدِ العِوَضَيْنِ وتَأَخُّرِ الآخَر، ومعناه ما ذَكَرْنَاهُ في أَوَّلِ البابِ، من أنَّ الشَّارِعَ أرْخَصَ فيه لِلْحَاجَةِ الدَّاعِيَةِ إليه، ومع حُضُورِ ما يَبِيعُه حَالًّا لا حَاجَةً إلى السَّلَمِ، فلا يَثْبُتُ. ويُفَارِقُ تَنَوُّعَ الأَعْيَانِ، فإنَّها لم

Anmerkungen

(١) تقدم تخريجه في صفحة ٣٨٤.(٢) في النسخ: "وكذلك".

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