Muslime. Die zweite Kategorie ist das, was den Muslimen nicht bekannt ist, wie das Palmsonntagsfest (Eid al-Scha'anin), das Fest des ungesäuerten Brotes (Eid al-Fatir) und Ähnliches; diesbezüglich ist ein Salam-Vertrag nicht zulässig, da die Muslime es nicht kennen, und es ist nicht erlaubt, sich dabei an den Dhimmis zu orientieren, da deren Aussage nicht akzeptiert wird und sie diese Termine vorverlegen oder hinausschieben, basierend auf einer Rechnung, die den Muslimen nicht geläufig ist. Wenn er einen Salam-Vertrag auf etwas abschließt, das nicht variiert, wie den Monat Kanun al-Awwal, dies aber den beiden Vertragsparteien oder einer von ihnen nicht bekannt ist, so ist dies nicht gültig, da es für ihn unbekannt ist.
776 - Rechtsfrage: Er sagte: (Es muss zum Zeitpunkt seiner Fälligkeit vorhanden sein).
Dies ist die fünfte Bedingung, nämlich dass das Salam-Gut zum Zeitpunkt seiner Fälligkeit allgemein verfügbar ist, und uns ist darüber kein Dissens bekannt. Dies liegt daran, dass es bei einer solchen Gegebenheit möglich ist, es zum Zeitpunkt der notwendigen Übergabe auszuhändigen. Wenn es nicht allgemein verfügbar ist, ist es dem äußeren Anschein nach zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht vorhanden, weshalb eine Übergabe nicht möglich ist und ein Verkauf somit nicht gültig ist, wie beim Verkauf eines entlaufenen Sklaven; dies gilt sogar noch eher, da beim Salam-Vertrag aufgrund der Notwendigkeit verschiedene Arten von Ungewissheit (Gharar) in Kauf genommen wurden, weshalb keine weitere Ungewissheit hinzukommen darf, damit die Ungewissheit nicht überhandnimmt. So ist es nicht zulässig, Salam-Verträge für Weintrauben oder frische Datteln auf die Monate Schubat oder Adhar abzuschließen, noch auf einen Zeitpunkt, bei dem nicht bekannt ist, ob sie vorhanden sein werden, wie zu Beginn der Weinsaison oder deren Ende, wenn sie nur noch selten vorkommen, sodass man vor einem Ausfall nicht sicher ist.
Abschnitt: Es ist nicht zulässig, einen Salam-Vertrag auf die Früchte eines bestimmten Gartens oder eines kleinen Dorfes abzuschließen, da man nicht sicher sein kann, ob sie verderben oder ausbleiben werden. Ibn al-Mundhir sagte: Die Ungültigkeit des Salam-Vertrages, wenn er auf die Früchte eines bestimmten Gartens abgeschlossen wurde, gilt unter den Gelehrten als Konsens. Zu jenen, von denen wir dies überliefert haben, gehören al-Thawri, Malik, al-Awza'i, al-Schafi'i, die Anhänger der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y) und Ishaq. Er sagte: Wir haben vom Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – überliefert, dass ein Mann von den Juden ihm gegenüber Vorauszahlungen (Dinar) für Datteln in einem bestimmten Maß leistete. Da sagte der Jude: "Von den Datteln aus dem Garten des Stammes von Soundso." Da sagte der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –: "Was den Garten des Stammes von Soundso angeht, so nicht, sondern ein bestimmtes Maß bis zu einer bestimmten Frist." Dies wurde von Ibn Madscha und anderen überliefert, und Abu Ishaq al-Dschuzschani überlieferte es im "al-Mutaradscham" und sagte: Die Menschen sind sich einig über die Verwerflichkeit (Karaha) dieses Verkaufs. Und weil es...
(1) Im Kapitel: "Über das Vorauszahlen (al-Salaf) in einem bestimmten Maß...", aus dem Buch der Handelsgeschäfte. Sunan Ibn Madscha 2/766.
المسلمون. القسم الثانى، ما لا يَعْرِفُه المسلِمون، كعِيدِ الشَّعَانِين وعِيدِ الفَطِيرِ ونحوِهما، فهذا لا يجوزُ السَّلَمُ إليه؛ لأنَّ المُسْلِمِينَ لا يَعْرِفُونَه، ولا يجوزُ تَقْلِيدُ أهْلِ الذِّمَّةِ فيه؛ لأنَّ قَوْلَهم غيرُ مَقْبُولٍ، ولأنَّهم يُقَدِّمُونَه ويُؤَخِّرُونَه على حِسَابٍ لهم لا يَعْرِفُه المسلِمون. وإن أسْلَمَ إلى ما لا يَخْتَلِفُ، مثل كَانُون الأَوَّل، ولا يَعْرِفُه المُتَعَاقِدَانِ أو أحَدُهما، لم يَصِحَّ؛ لأنَّه مَجْهُولٌ عنده.
٧٧٦ - مسألة؛ قال: (مَوْجُودًا عِنْدَ مَحَلِّهِ)
هذا الشَّرْطُ الخامِسُ، وهو كَوْنُ المُسْلَمِ فيه عَامَّ الوُجُودِ في مَحلِّه، ولا نَعْلَمُ فيه خِلَافًا. وذلك لأنَّه إذا كان كذلك، أمْكَنَ تَسْلِيمُه عندَ وُجُوبِ تَسْلِيمِه. وإذا لم يكن عَامَّ الوُجُودِ، لم يكُنْ مَوْجُودًا عندَ المَحلِّ بِحُكْمِ الظَّاهِرِ، فلم يُمْكِنْ تَسْلِيمُه، فلم يَصِحَّ بَيْعُه، كبَيْعِ الآبِقِ، بل أَوْلَى؛ فإنَّ السَّلَمَ احْتَمَلَ فيه أَنْوَاعٌ من الغَرَرِ لِلْحَاجَةِ، فلا يَحْتَمِلُ فيه غَرَرٌ آخَرُ، لئَلَّا يَكْثُرَ الغَرَرُ فيه، فلا يجوزُ أن يُسْلِمَ في العِنَبِ والرُّطَبِ إلى شُبَاط أَو آذَار، ولا إلى مَحلٍّ لا يُعْلَمُ وُجُودُه فيه، كزَمَانِ أَوَّلِ العِنَبِ أو آخِرِه الذي لا يُوجَدُ فيه إلَّا نَادِرًا، فلا يُؤْمَنُ انْقِطَاعُه.
فصل: ولا يجوزُ أن يُسْلِمَ في ثَمَرَةِ بُسْتَانٍ بِعَيْنِه، ولا قَرْيَةٍ صَغيرَةٍ؛ لكَوْنِه لا يُؤْمَنُ تَلَفُه وانْقِطَاعُه. قال ابنُ المُنْذِرِ: إبْطَالُ السَّلَمِ إذا أَسْلَمَ في ثَمَرَةِ بُسْتَانٍ بِعَيْنِه كالإِجْمَاعِ من أهْلِ العِلْمِ، ومِمَّنْ حَفِظْنَا عنه ذلك؛ الثَّوْرِيُّ، ومَالِكٌ، والأَوْزَاعِيُّ، والشَّافِعِيُّ، وأصْحَابُ الرَّأْىِ، وإسحاقُ. قال: ورَوَيْنا عن النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- أنَّه أسْلَفَ إليه رَجُلٌ من اليَهُودِ دَنَانِيرَ في تَمْرٍ مُسَمًّى، فقال اليَهُودِيُّ: مِن تَمْرِ حَائِطِ بَنِى فُلَانٍ. فقال النَّبِىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "أمَّا مِنْ حَائِطِ بَنِى فُلَانٍ فَلَا، ولكِنْ كَيْلٌ مُسَمًّى إلَى أجَلٍ مُسَمًّى". رَوَاهُ ابنُ مَاجَه (١) وغيرُه، ورَوَاهُ أبو إسحاقَ الجُوزَجَانِيُّ، في "الْمُتَرْجَمِ". وقال: أجْمَعَ الناسُ على الكَرَاهَةِ لهذا البَيْعِ. ولأنَّه
(١) في: باب السلف في كيل معلوم. . .، من كتاب التجارات. سنن ابن ماجه ٢/ ٧٦٦.