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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 410Abschnitt

Übersetzung · DE

Dies ist bei einem Salam-Vertrag nicht zulässig. Die zweite Ansicht besagt, dass er nicht hinfällig wird, da die erste Entgegennahme gültig war; dies wird durch den Umstand belegt, dass dies auch gelten würde, wenn er ihn behielte und nicht zurückgäbe, was den bereits entgegengenommenen Teil betrifft. Dies ist die Ansicht von Abu Yusuf und Muhammad sowie eine der beiden Überlieferungen von al-Schafi'i und die Wahl von al-Muzani. Jedoch ist es seine Bedingung, dass er den Ersatz in der Sitzung der Rückgabe entgegennimmt. Falls sie die Sitzung der Rückgabe trennen, bevor der Ersatz entgegengenommen wurde, ist es nach einer einzigen Auffassung nicht gültig, da der Vertrag nach ihrem Auseinandergehen frei von der Entgegennahme des Kaufpreises bleibt. Wenn er einen Teil des Kaufpreises als mangelhaft erkennt und diesen zurückgibt, gilt für das Zurückgegebene die von uns erläuterte Differenzierung. Ist es bei nicht mangelhaften Teilen gültig, wenn wir von einer Ungültigkeit bei mangelhaften Teilen ausgehen? Dazu gibt es zwei Ansichten, basierend auf der Frage der Aufspaltung des Rechtsgeschäfts.

Abschnitt: Wenn die Dirham als fremdes Eigentum (Mustahaqqa) herausstellen und der Kaufpreis bestimmt war (Mu'ayyan), ist der Vertrag nicht gültig. Ahmad sagte: Wenn sich die Dirham als gestohlen herausstellen, so liegt zwischen ihnen kein Kauf vor. Dies liegt daran, dass er beim bestimmten Kaufpreis das Vermögen eines anderen ohne dessen Erlaubnis gekauft hat. Wenn er nicht bestimmt war, hat er das Recht, dessen Ersatz in der Sitzung einzufordern. Wenn er ihn entgegennimmt und sie sich dann trennen, wird der Vertrag hinfällig, da das Entgegengenommene nicht als Gegenwert taugt, und sie sich somit vor Erhalt des Kaufpreises getrennt haben, außer gemäß der Überlieferung, die die Gültigkeit des Handelns des eigenmächtig Handelnden (Fuduli) postuliert. Und wenn sich ein Teil als fremdes Eigentum herausstellt, wird der Vertrag für diesen Teil hinfällig, während für den Rest zwei Ansichten bestehen, basierend auf der Frage der Aufspaltung des Rechtsgeschäfts.

Abschnitt: Wenn jemand gegen einen Mann eine Forderung über einen Dinar hat und diese als Salam-Kapital für Lebensmittel auf einen späteren Zeitpunkt festlegt, ist dies nicht gültig. Ibn al-Mundhir sagte: Alle Gelehrten, die ich kenne, sind sich hierüber einig, darunter Malik, al-Awza'i, al-Thawri, Ahmad, Ishaq, die Anhänger der Vernunft (As-hab al-Ra'y) sowie al-Schafi'i. Von Ibn Umar wird überliefert, dass er sagte: Dies ist nicht zulässig. Dies liegt daran, dass das Salam-Gut (Muslam fihi) eine Schuld (Dayn) ist; wenn er den Kaufpreis ebenfalls zu einer Schuld macht, handelt es sich um einen Verkauf einer Schuld gegen eine Schuld, was einmütig nicht gültig ist. Wenn er jedoch sagte: „Ich habe dir einhundert Dirham als Salam-Kapital für einen Kurr an Lebensmitteln übergeben“, und sie vereinbarten, dass er ihm fünfzig davon sofort und fünfzig zu einem späteren Zeitpunkt leistet...

Anmerkungen

(3) Fehlt in M. (4) In M: "ist gültig". (5) Al-Kurr: vierzig Irdab.

Arabisch (Quelle)

ولا يجوزُ ذلك في السَّلَمِ. والثانى، لا يَبْطُلُ؛ لأنَّ القَبْضَ الأَوَّلَ كان صَحِيحًا؛ بِدَلِيلِ ما لو أمْسَكَهُ ولم يَرُدَّهُ، وهذا يَدُلُّ على المَقْبُوضِ. وهذا قولُ أبى يوسفَ ومحمدٍ. وهو أحَدُ قَوْلَىِ الشَّافِعِيِّ. واخْتِيَارُ المُزَنِيِّ، لكن من شَرْطِه أن يَقْبِضَ البَدَلَ في مَجْلِسِ الرَّدِّ، فإن تَفَرَّقَا عن مَجْلِسِ الرَّدِّ قبلَ قَبْضِ البَدَلِ لم يَصِحَّ، وَجْهًا واحِدًا؛ لِخُلُوِّ العَقْدِ عن قَبْضِ الثَّمَنِ بعد تَفرُّقِهما. وإن وجَدَ بعضَ الثَّمَنِ رَدِيئًا فَرَدَّهُ، فعلى المَرْدُودِ التَّفْصِيلُ الذي ذَكَرْنَاهُ. وهل يَصِحُّ في غيرِ الرَّدِىءِ إذا قُلْنا بِفَسادِه في الرَّدِىءِ؟ عَلى وَجْهَيْنِ، بنَاءً على تَفْرِيقِ الصَّفْقَةِ.

فصل: وإن خَرَجَتِ الدَّرَاهِمُ مُسْتَحَقَّةً والثَّمَنُ مُعَيَّنٌ، لم يَصِحَّ العَقْدُ. قال أحمدُ: إذا خَرَجَتِ الدَّرَاهِمُ مَسْرُوقَةً، فليس بينهما بَيْعٌ؛ وذلك لأنَّ الثَّمَنَ إذا كان مُعَيَّنًا فقد اشْتَرَى بِعَيْنِ مالِ غيرِه بغيرِ إِذْنِه، وإن كان غيرَ مُعَيَّنٍ فلَهُ المُطَالَبَةُ بِبَدَلِه في المَجْلِسِ. وإن قَبَضَهُ ثم تَفَرَّقَا بَطَلَ العَقْدُ؛ لأنَّ المَقْبُوضَ لا يَصْلُحُ عِوَضًا، فقد تَفَرَّقَا قبلَ أخْذِ الثَّمَنِ، إلَّا على الرِّوَايَةِ التي تقول بِصِحَّةِ تَصَرُّفِ الفُضُولِيِّ. [أو أنَّ النُّقُودَ لا تَتَعَيَّنُ بالتَّعْيِينِ] (٣). وإن وجد بعضه مُسْتَحَقًّا، بَطَلَ في ذلك البعضِ، وفى البَاقِى وَجْهانِ، بنَاءً على تَفْرِيقِ الصَّفْقَةِ.

فصل: إذا كان له في ذِمَّةِ رَجُلٍ دِينَارٌ، فجَعَلَهُ سَلَمًا في طَعَامٍ إلى أَجَلٍ، لم يَصِحَّ. قال ابن المُنْذِرِ: أجْمَعَ على هذا كُلُّ مَن أَحْفَظُ عنه من أهْلِ العِلْمِ، منهم مَالِكٌ، والأَوْزَاعِيُّ، والثَّوْرِيُّ، وأحمدُ، وإسحاقُ، وأصْحابُ الرَّأْىِ، والشَّافِعِيُّ. وعن ابن عمرَ أنَّه قال: لا يَصْلُحُ (٤) ذلك. وذلك لأنَّ المُسْلَمَ فيه دَيْنٌ، فإذا جَعَلَ الثَّمَنَ دَيْنًا كان بَيْعَ دَيْنٍ بِدَيْنٍ، ولا يَصِحُّ ذلك بالإِجْمَاعِ. ولو قال: أسْلَمْتُ إليكَ مائةَ دِرْهَمٍ في كُرِّ (٥) طَعَامٍ. وشَرَطَا أن يُعَجِّلَ له منها خَمْسِينَ وخَمْسِينَ إلى أجَلٍ،

Anmerkungen

(٣) سقط من: م.(٤) في م: "يصح".(٥) الكر: أربعون إردبا.

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