Nach der offensichtlichen Meinung von al-Khiraqi ist dies keine Bedingung, da er die Bedingungen des Salam-Vertrags nannte, diese jedoch nicht erwähnte. Dies entspricht einer der beiden Ansichten von al-Shafi'i, da es sich um einen unmittelbar vorliegenden Gegenwert handelt und somit keine Notwendigkeit besteht, dessen Menge zu kennen, wie bei Verkäufen von gegenständlichen Gütern (A'yan). Die Aussage von Ahmad bezieht sich nur auf den nicht bestimmten (Gegenwert), und es besteht kein Dissens hinsichtlich der Berücksichtigung seiner Merkmale. Ihr Argument wird jedoch durch Mietverträge widerlegt, da diese bei Zerstörung des Mietgegenstandes aufgelöst werden, ohne dass bei vorhandener Gewissheit eine Kenntnis der Merkmale erforderlich wäre. Zudem wird der Ersatz für den Kaufpreis erst bei Auflösung des Vertrages fällig, nicht jedoch durch dessen Vertragsschluss selbst, und eine diesbezügliche Unwissenheit hat keine Auswirkung, wie wenn man abgemessene oder abgewogene Waren verkauft. Da zudem die Bedingungen des Vertrages erfüllt sind, wird er nicht durch eine bloße Spekulation für ungültig erklärt. Nach der Ansicht, die dessen Merkmale berücksichtigt, ist es nicht zulässig, das Salam-Kapital als ein Gut festzulegen, dessen Merkmale nicht genau bestimmt werden können, wie etwa bei Juwelen und anderen Gütern, für die ein Salam-Vertrag nicht zulässig ist; sollten sie dies dennoch als Salam-Vertrag abschließen, so ist der Vertrag ungültig. Es ist dann verpflichtend, das Kapital zurückzugeben, falls es noch vorhanden ist, oder dessen Wert, falls dieser bekannt ist, wenn es nicht mehr vorhanden ist. Sollten sie darüber uneins sein, so ist die Aussage desjenigen maßgeblich, der den Salam-Vertrag entgegennimmt (muslam ilayhi), da er derjenige ist, der die Verpflichtung zur Rückgabe hat. Dasselbe gilt, wenn wir die Gültigkeit des Vertrages feststellen und er daraufhin aufgelöst wird. Sollten sie über das Salam-Gut uneins sein, wobei einer sagt: „Es waren einhundert Mudd Weizen“, und der andere sagt: „Es waren einhundert Mudd Gerste“, so müssen sie einen Vergleich (Tahaluf) schließen und den Vertrag gegenseitig aufheben. Al-Shafi'i, Abu Thawr und die Anhänger der Vernunftlehre (Ashab al-Ra'y) sagten: So wie wenn sie sich über den Kaufpreis des verkauften Gegenstandes uneins sind.
Abschnitt: Bei allen zwei Güterarten, bei denen ein Zahlungsaufschub (Nasi'a) verboten ist, ist es nicht zulässig, das eine als Salam-Kapital für das andere einzusetzen, da eine der Bedingungen des Salam der Aufschub und die Terminfestsetzung ist. Al-Khiraqi verbot den Verkauf von Waren (Urud) untereinander mit Aufschub. Nach seiner Ansicht ist es daher nicht zulässig, einige davon als Salam-Kapital für andere einzusetzen. Ibn Abi Musa sagte: Das Salam-Kapital darf nur Bargeld (Ayn) oder Silber (Wariq) sein. Der Qadi sagte: Dies ist die offensichtliche Meinung von Ahmad hierzu. Ibn al-Mundhir sagte: Ahmad wurde gefragt: „Kann man Waren, die abgewogen werden, gegen solche, die abgemessen werden, als Salam-Vertrag einsetzen und umgekehrt?“
(1) In M: „das Gut (al-'ayn)“. (2) Im Original: „und das Abgewogene (al-mawzun)“. (3) In A: „ist mit seinen Bedingungen vollzogen“. In M: „seine Bedingungen sind vollzogen“. (4) In M: „begabt (mawhub)“, dies ist eine Textverfälschung.
وظَاهِرُ كَلَامِ الخِرَقِيِّ، أنَّه لا يُشْتَرَطُ؛ لأنَّه ذَكَرَ شَرَائِطَ السَّلَمِ ولم يَذْكُرْهُ. وهو أحَدُ قَوْلَىِ الشَّافِعِيِّ؛ لأنَّه عِوَضٌ مُشاهَدٌ، فلم يَحْتَجْ إلى مَعْرِفَةِ قَدْرِه، كبُيُوعِ الأَعْيانِ. وكَلَامُ أحمدَ إنَّما تَنَاوَل غيرَ المُعَيَّنِ (١)، ولا خِلَافَ في اعْتِبارِ أوْصَافِه. وَدَلِيلُهُم يَنْتَقِضُ بِعَقْدِ الإِجارَةِ، وأنَّه يَنْفَسِخُ بِتَلَفِ العَيْنِ المُسْتَأْجَرَةِ، ولا يَحْتَاجُ مع اليَقِينِ إلى مَعْرِفَةِ الأَوْصَافِ. ولأنَّ رَدَّ مثلَ الثَّمَنِ إنَّما يُسْتَحَقُّ عند فَسْخِ العَقْدِ، لا من جِهَةِ عَقْدِه، وجَهالَةُ ذلك لا تُؤَثِّرُ، كما لو بَاعَ المَكِيلَ، أو المَوْزُونَ (٢). ولأنَّ العَقْدَ [قد تَمَّتْ شَرَائِطُه] (٣). فلا يَبْطُلُ بأَمْرٍ مَوْهُومٍ (٤)، فعَلَى القولِ الذي يَعْتَبِرُ صِفَاتَهُ، لا يَجُوزُ أن يَجْعَلَ رَأْسَ مَالِ السَّلَمِ مالا يُمْكِنُ ضَبْطُ صِفَاتِه، كالجَوَاهِرِ وسائِرِ ما لا يَجُوزُ السَّلَمُ فيه، فإن جَعَلَاهُ سَلَمًا بَطَلَ العَقْدُ، ويَجِبُ رَدُّه إن كان مَوْجُودًا، وقِيمَتِه إن عُرِفَتْ إذا كان مَعْدُومًا. فإن اخْتَلَفَا، فالقولُ قولُ المُسْلَمِ إليه؛ لأنَّه غَارِمٌ. وهكذا إن حَكَمْنَا بِصِحَّةِ العَقْدِ ثم انْفَسَخَ. وإن اخْتَلَفَا في المُسْلَمِ فيه، فقال أحَدُهما: في مائة مُدْيٍ حِنْطَةٍ. وقال الآخَرُ: في مائةِ مُدْيٍ شَعِيرٍ. تحَالَفَا، وتَفَاسَخَا به. قال الشَّافِعيُّ، وأبو ثَوْرٍ، وأصْحابُ الرَّأْىِ: كما لو اخْتَلَفَا في ثَمَنِ المَبِيعِ.
فصل: وكل مَالَيْنِ حُرِّمَ النَّسَاءُ فيهما، لا يجوزُ إسْلامُ أحَدِهما في الآخَرِ؛ لأنَّ السَّلَمَ مِن شَرْطِهِ النَّسَاءُ والتَّأْجِيلُ. والخِرَقِيُّ مَنَعَ بَيْعَ العُرُوضِ بعضَها ببعضٍ نَسَاءً. فعلَى قولِه لا يجوزُ إسْلامُ بعضِها في بعضٍ. وقال ابنُ أبى موسى: لا يجوزُ أن يكونَ رأْسُ مَالِ السَّلَمِ إلَّا عَيْنًا أو وَرِقًا. وقال القاضي: وهو ظَاهِرُ كلامِ أحمدَ هاهُنا. قال ابنُ المُنْذِرِ قيل لأحمدَ: يُسْلِمُ مَا يُوزَنُ فيما يُكَالُ، وما يُكَالُ فيما يُوزَنُ؟
(١) في م: "العين".(٢) في الأصل: "والموزون".(٣) في أ: "قد تم بشرائطه". وفي م: "تمت شرائطه".(٤) في م: "موهوب" تحريف.