Dies missfiel ihm jedoch. Nach dieser Auffassung ist es nicht zulässig, dass das Salam-Gut (muslam fihi) ein Kaufpreis ist. Dies ist die Meinung von Abu Hanifa, da diese (die Kaufpreise) nur als Kaufpreis im Schuldbuch feststehen und somit nicht als Kaufgegenstand fungieren können. Nach der Überlieferung, welche die Zulässigkeit von Zahlungsaufschüben bei Waren (Urud) vorsieht, ist es jedoch zulässig, dass das Salam-Kapital eine Ware ist, genau wie der Preis, und es ist zulässig, diese gegen Kaufpreise einzusetzen. Der Sharif Abu Ja'far sagte: Der Salam-Vertrag ist bei Dirham und Dinar zulässig. Dies ist die Lehrmeinung von Malik und al-Shafi'i, da diese als Brautgabe (Sadaq) im Schuldbuch feststehen und somit auch als Salam-Gegenstand, genau wie Waren, Bestand haben. Da zudem zwischen ihnen kein Zins (Riba) weder hinsichtlich einer Mengenunterschiedlichkeit noch eines Aufschubs besteht, ist der Abschluss eines Salam-Vertrages des einen gegen den anderen zulässig, genau wie bei einer Ware gegen eine andere. Was Abu Hanifa sagte, ist nicht korrekt, denn wenn er Dirham gegen Dinar verkaufen würde, wäre dies gültig, wobei einer der beiden zwingend der Kaufgegenstand sein muss. Wenn er demnach eine Ware gegen eine andere, in ihren Eigenschaften beschriebene Ware mittels Salam-Vertrag tauscht und ihm der Verkäufer zum Zeitpunkt der Fälligkeit genau diese Ware bringt, ist er nach einer der beiden Ansichten verpflichtet, diese anzunehmen; denn er hat ihm das Salam-Gut gemäß seiner Eigenschaft gebracht, weshalb er verpflichtet ist, es anzunehmen, so als wäre es eine andere Ware. Die zweite Ansicht besagt, dass er nicht dazu verpflichtet ist, da dies dazu führen würde, dass der Kaufpreis selbst der Kaufgegenstand ist. Wer die erste Ansicht vertritt, sagt: Dies ist nicht korrekt, da der Kaufpreis nur im Schuldbuch existiert, während dies hier der Ersatz dafür ist. Ebenso verhält es sich, wenn er eine kleine Sklavin gegen eine große mittels Salam-Vertrag tauscht und bei Eintritt der Fälligkeit die Sklavin gemäß den Eigenschaften des Salam-Gutes erscheint und er sie vorführt; auch hierzu gibt es zwei Möglichkeiten. Eine davon ist, dass dies nicht gültig ist, aufgrund dessen, was wir bereits erwähnten, und weil es dazu führen könnte, dass er sie zur Lustbefriedigung nutzt und sie dann ohne Entschädigungszahlung ('Aqr) zurückgibt. Die zweite besagt, dass es zulässig ist, da er das Salam-Gut gemäß seiner Eigenschaft vorgeführt hat. Die erste Ansicht wird durch den Fall entkräftet, wenn er an ihr einen Mangel feststellt und sie zurückgibt. Die Anhänger von al-Shafi'i waren über diese beiden Fragestellungen uneins und vertraten diese beiden Auffassungen. Wenn er dies jedoch als eine List (Hila) vollzieht, um den Nutzen des Gegenstandes zu erlangen oder die Sklavin zu besteigen und sie anschließend ohne Gegenleistung zurückzugeben, so ist dies ausnahmslos unzulässig, denn alle Arten von Listen sind nichtig.
(5) In M: „fa-an“. Dies ist ein Fehler. (6) In A: „al-muthman“ (der Kaufgegenstand). (7) Fehlt in: dem Original, M. (8) Al-'Aqr: Das Bußgeld für den widerrechtlich erlangten Geschlechtsverkehr.