einen geringeren Ersatz als diesen, und gewinne nicht zweimal. Sa'id hat dies in seinem "Sunan" überliefert. Unser Beweis ist der Ausspruch des Propheten (Friede und Segen seien auf ihm): "Wer einen Salam-Vertrag über etwas abschließt, der wende es nicht einem anderen zu." Dies überlieferten Abu Dawud und Ibn Maja. Zudem ist das Nehmen eines Ersatzes für das Salam-Gut ein Verkauf, daher ist es nicht zulässig, so wie der Verkauf desselben an jemand anderen. Wenn er ihm jedoch etwas von der gleichen Gattung, in der er den Salam-Vertrag abgeschlossen hat, gibt – sei es besser oder in seinen Eigenschaften geringer –, so ist dies zulässig; denn dies ist kein Verkauf, sondern lediglich eine Erfüllung des Anspruches mit einem Entgegenkommen einer der beiden Parteien.
Abschnitt: Was den Rücktritt vom Vertrag (Iqala) beim Salam-Gut betrifft, so ist dieser zulässig, weil es sich um eine Auflösung (Faskh) handelt. Ibn al-Mundhir sagte: Alle Gelehrten, die wir kennen, sind sich einig, dass der Rücktritt vom Vertrag bei allem, worin ein Salam-Vertrag abgeschlossen wurde, zulässig ist; denn der Rücktritt ist eine Auflösung des Vertrages und eine Aufhebung von dessen Ursprung, nicht aber ein Verkauf. Der Qadi sagte: Wenn er sagte: "Ich habe bei dir diese Nahrungsmittel, schließe mit mir ein Vergleichsgeschäft darüber zu deren Preis", so ist dies zulässig und stellt einen gültigen Rücktritt dar. Hinsichtlich des Rücktritts bei einem Teil des Salam-Gutes gibt es unterschiedliche Überlieferungen von Ahmad; so wird von ihm überliefert, dass dies nicht zulässig sei. Die Missbilligung (Karaha) dessen wurde von Ibn Umar, Sa'id ibn al-Musayyab, al-Hasan, Ibn Sirin, al-Nakha'i, Sa'id ibn Jubayr, Rabi'a, Ibn Abi Layla und Ishaq berichtet. Hanbal überlieferte hingegen von Ahmad, dass er sagte: "Es gibt keinen Einwand dagegen." Dies wird ebenfalls von Ibn Abbas, 'Ata', Tawus, Muhammad ibn 'Ali, Humayd ibn 'Abd al-Rahman, 'Amr ibn Dinar, al-Hakam, al-Thawri, al-Shafi'i, al-Nu'man und seinen Gefährten sowie Ibn al-Mundhir berichtet. Zudem ist der Rücktritt eine empfohlene Handlung, und jede gütliche Einigung, die für das Ganze zulässig ist, ist auch für einen Teil zulässig, wie beim Erlass einer Forderung oder der Gewährung von Aufschub. Die Ansicht der ersten Überlieferung ist, dass beim Salam-Vertrag im Allgemeinen der Preis aufgrund der Fristsetzung erhöht wird. Wenn er also den Rücktritt für einen Teil vollzieht, verbleibt der Rest zum verbleibenden Teil des Preises und zum Nutzen des Teils, für den der Rücktritt vollzogen wurde, was nicht zulässig ist, so als hätte er dies bei Beginn des Vertrages zur Bedingung gemacht. Hierauf wird der Erlass einer Forderung sowie die Gewährung von Aufschub zurückgeführt, da sich nichts dergleichen darauf bezieht.
(6) Im Original und in A: "'ardan" (Ersatz). Ein Schreibfehler. (7) Überliefert von Abu Dawud in: Kapitel über den Salam-Vertrag, der nicht übertragen werden darf, aus dem Buch der Verkäufe. Sunan Abi Dawud 2/247. Und von Ibn Maja in: Kapitel über denjenigen, der einen Salam-Vertrag über etwas abschließt und es nicht einem anderen zuwendet, aus dem Buch des Handels. Sunan Ibn Maja 2/766. (8) D.h. die Übertragung (al-naql). (9) Im Original: "sharta" (Bedingung).
عِوَضًا (٦) أَنْقَصَ منه، ولا تَرْبَحْ مَرَّتَيْنِ. رَوَاهُ سَعِيدٌ في "سُنَنِه". ولنا، قولُ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "مَنْ أسْلَمَ في شَىْءٍ، فَلَا يَصْرِفْه إلَى غَيْرِهِ". رَوَاهُ أبو دَاوُدَ، وابنُ مَاجَه (٧). ولأنَّ أَخْذَ العِوَضِ عن المُسْلَمِ فيه بَيْعٌ، فلم يَجُزْ، كبَيْعِه مِن غيرِه. فأمَّا إنْ أعْطَاهُ من جِنْسِ ما أسْلَمَ فيه خَيْرًا منه، أو دُونَه في الصِّفَاتِ، جَازَ؛ لأنَّ ذلك ليس بِبَيْعٍ، إنَّما هو قَضَاءٌ لِلْحَقِّ، مع تَفَضُّلٍ من أحَدِهما.
فصل: فأمَّا الإِقَالَةُ في المُسْلَمِ فيه، فجَائِزَةٌ، لأنَّها فَسْخٌ. قال ابنُ المُنْذِرِ: أجْمَعَ كلُّ مَن نَحْفَظُ عنه من أهْلِ العِلْمِ، على أنَّ الإِقَالَةَ في جَمِيعِ ما أسْلَمَ فيه جَائِزَةٌ؛ لأنَّ الإِقَالَةَ فَسْخٌ لِلْعَقْدِ، ورَفْعٌ له من أصْلِه، وليستْ بَيْعًا. قال القاضي: ولو قال: لي عِنْدَكَ هذا الطَّعَامُ، صَالِحْنِى منه على ثَمَنِه. جَازَ، وكانت إقَالَةً صَحِيحَةً. فأمَّا الإِقَالَةُ في بعضِ المُسْلَمِ فيه، فاخْتَلَفَ (٨) عن أحمدَ فيها؛ فَرُوِىَ عنه أنَّها لا تجوزُ. وَرُوِيَتْ كَرَاهَتُها عن ابنِ عمرَ، وسَعِيدِ بن المُسَيَّبِ، والحسنِ، وابنِ سِيرِينَ، والنَّخَعِيِّ، وسَعِيدِ بن جُبَيْرٍ، ورَبِيعَةَ، وابنِ أبى لَيْلَى، وإسحاقَ. ورَوَى حَنْبَلٌ، عن أحمدَ. أنَّه قال: لا بَأسَ بها. وَرُوِىَ ذلك عن ابنِ عَبَّاسٍ، وعَطاءٍ، وطَاوُسٍ، ومحمدِ بن عليٍّ، وحُمَيْدِ بن عبد الرَّحْمَنِ، وعَمْرِو بن دِينَارٍ، والحَكَمِ، والثَّوْرِىِّ، والشَّافِعِيِّ، والنُّعْمانِ وأصْحَابِه، وابنِ المُنْذِرِ. ولأنَّ الإِقَالَةَ مَنْدُوبٌ إليها، وكل مَعْرُوفٍ جَازَ في الجَمِيعِ جَازَ في البَعْضِ، كالإِبْرَاءِ والإِنْظَارِ. وَوَجْهُ الرِّوَايَةِ الأُولَى، أنَّ السَّلَفَ في الغَالِبِ يُزَادُ فيه في الثَّمَنِ من أجْلِ التَّأْجِيلِ، فإذا أقَالَهُ في البَعْضِ، بَقِىَ البَعْضُ بالبَاقِى من الثَّمَنِ وبِمَنْفَعَةِ الجُزْءِ الذي حَصَلَتِ الإِقَالَةُ فيه، فلم يَجُزْ، كما لو اشْتَرَطَ (٩) ذلك في ابْتِدَاءِ العَقْدِ. ويُخَرَّجُ عليه الإِبْرَاءُ
(٦) في الأصل، أ: "عرضا". تحريف.(٧) أخرجه أبو داود، في: باب السلف لا يحول، من كتاب البيوع. سنن أبى داود ٢/ ٢٤٧. وابن ماجه، في: باب من أسلم في شىء فلا يصرفه إلى غيره، من كتاب التجارات. سنن ابن ماجه ٢/ ٧٦٦.(٨) أي النقل.(٩) في الأصل: "شرط".