und der Gewährung von Aufschub; denn damit ist nichts von alledem verbunden.
Abschnitt: Wenn er den Rücktritt (Iqala) vollzogen hat, gibt er den Preis zurück, falls dieser noch vorhanden ist, oder dessen Äquivalent, falls es sich um eine vertretbare Sache handelt, oder dessen Wert, falls es sich nicht um eine vertretbare Sache handelt. Wenn er ihm stattdessen einen anderen Ersatz geben möchte, so sagte der Sharif Abu Ja'far: Er darf diesen Preis nicht in einem anderen Vertrag verwenden, bevor er ihn in Besitz genommen hat. Dies ist auch die Ansicht von Abu Hanifa, basierend auf dem Ausspruch des Propheten (Friede und Segen seien auf ihm): "Wer einen Salam-Vertrag über etwas abschließt, der wende es nicht einem anderen zu." Da dies dem Salam-Nehmer durch den Salam-Vertrag garantiert ist, ist die Verfügung darüber vor der Inbesitznahme nicht zulässig, so als wäre es in der Hand des Käufers. Der Qadi Abu Ya'la sagte hingegen: Es ist zulässig, einen Ersatz dafür zu nehmen. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i, weil es sich um einen feststehenden Anspruch im Schuldbuch handelt, weshalb es zulässig ist, einen Ersatz dafür zu nehmen, so als wäre es ein Darlehen. Zudem ist es ein Vermögenswert, der durch die Auflösung des Vertrages zu ihm zurückgekehrt ist, weshalb die Entgegennahme eines Ersatzes zulässig ist, wie beim Preis einer verkauften Sache, wenn diese rückabgewickelt wird. Das Salam-Gut ist durch den Vertrag garantiert, und dies ist nach dessen Auflösung garantiert, und der Bericht zielte auf das Salam-Gut selbst ab, weshalb er dies nicht umfasst. Wenn wir dieser Ansicht folgen, dann gilt für diesen Anspruch das gleiche Urteil wie für ein Darlehen oder den Preis bei Verkäufen von Sachgütern: Es ist nicht zulässig, dies als Salam-Vertrag für etwas anderes festzulegen, da dies ein Verkauf von Schuld gegen Schuld wäre. Dagegen ist darin alles zulässig, was bei Darlehen und den Preisen von Verkäufen nach deren Auflösung zulässig ist.
780 – Rechtsfrage; er sagte: (Und wenn er für zwei Gattungen einen einzigen Preis festlegt, so ist dies nicht zulässig, bis er den Preis jeder Gattung verdeutlicht hat.)
Das Beispiel hierfür ist, wenn er einen Dinar als Salam für einen Qafiz Weizen und einen Qafiz Gerste gibt, ohne den Preis des Weizens vom Dinar oder den Preis der Gerste zu verdeutlichen; dann ist dies nicht gültig. Malik hielt dies für zulässig. Von al-Shafi'i gibt es zwei Aussagen, die den beiden Rechtsschulen entsprechen. Sie argumentierten damit, dass jeder Vertrag, der für zwei Gattungen in zwei Verträgen zulässig ist, auch für beide in einem einzigen Vertrag zulässig sein muss, wie bei den Verkäufen von Sachgütern oder so, als hätte er den Preis einer der beiden verdeutlicht. Unser Beweis ist, dass der Gegenwert für jede der beiden Gattungen unbekannt ist, daher ist es nicht gültig, so als hätte er den Vertrag für eine einzelne Sache zu einem unbekannten Preis abgeschlossen.
(10) Der Nachweis hierfür wurde bereits auf Seite 417 erbracht.
والإِنْظَارُ؛ فإنَّه لا يَتَعَلَّقُ به شيءٌ من ذلك.
فصل: إذا أقَالَهُ، رَدَّ الثَّمَنَ إن كان بَاقِيًا، أو مِثْلَه إن كان مِثْلِيًّا، أو قِيمَتَه إن لم يكُنْ مِثْلِيًّا. فإن أرادَ أن يُعْطِيَه عِوَضًا عنه، فقال الشَّرِيفُ أبو جَعْفَرٍ: ليس له صَرْفُ ذلك الثَّمَنِ في عَقْدٍ آخَرَ حتى يَقْبِضَهُ. وبه قال أبو حنيفةَ؛ لقَوْلِ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "مَنْ أسْلَمَ في شَىْءٍ، فَلَا يَصْرِفْهُ إلَى غَيْرِهِ" (١٠). ولأنَّ هذا مَضْمُونٌ على المُسْلَمِ إليه بِعَقْدِ السَّلَمِ، فلم يَجُز التَّصَرُّفُ فيه قبلَ قَبْضِه، كما لو كان في يَدِ المُشْتَرِى. وقال القاضِى أبو يَعْلَى: يجوزُ أخْذُ العِوَضِ عنه. وهو قولُ الشَّافِعِيِّ؛ لأنَّه عِوَضٌ مُستَقِرٌّ في الذِّمَّةِ، فجَازَ أخْذُ العِوَضِ عنه، كما لو كان قَرْضًا. ولأنَّه مَالٌ عَادَ إليه بِفَسْخِ العَقْدِ، فجازَ أخْذُ العِوَضِ عنه، كالثَّمَنِ في المَبِيعِ إذا فُسِخَ، والمُسْلَمُ فيه مَضْمُونٌ بالعَقْدِ، وهذا مَضْمُونٌ بعد فَسْخِه، والخَبَرُ أرَادَ به المُسْلَمَ فيه، فلم يَتَنَاوَلْ هذا. فإنْ قلْنا بهذا، فحُكْمُه حُكْمُ ما لو كان قَرْضًا أو ثَمَنًا في بُيُوعِ الأَعْيَانِ، لا يجوزُ جَعْلُه سَلَمًا في شيءٍ آخَرَ؛ لأنَّه يكُونُ بَيْعَ دَيْنٍ بِدَيْنٍ، ويجوزُ فيه ما يجوزُ في القَرْضِ وأَثْمَانِ البِيَاعَاتِ إذا فُسِخَتْ.
٧٨٠ - مسألة؛ قال: (وَإذَا أَسْلَمَ في جِنْسَيْنِ ثَمَنًا وَاحِدًا، لم يَجُزْ، حَتَّى يُبَيِّنَ ثَمَنَ كُلِّ جِنْسٍ)
صُورةُ ذلك أن يُسْلِمَ دِينَارًا واحِدًا في قَفِيزِ حِنْطَةٍ وقَفِيزِ شَعِيرٍ، ولا يُبَيِّنَ ثَمَنَ الحِنْطَةِ من الدِّينَارِ، ولا ثَمَنَ الشَّعِيرِ، فلا يَصِحُّ ذلك. وجَوَّزَهُ مالِكٌ. وللشَّافِعِيِّ قَوْلَانِ كالمَذْهَبَيْنِ. واحْتَجُّوا بأنَّ كلَّ عَقْدٍ جَازَ على جِنْسَيْنِ في عَقْدَيْنِ، جَازَ عليهما في عَقْدٍ واحِدٍ، كبُيُوعِ الأعْيانِ، وكما لو بَيَّنَ ثَمَنَ أحَدِهما. ولَنا، أنَّ ما يُقَابِلُ كلَّ واحِدٍ من الجِنْسَيْنِ مَجْهُولٌ، فلم يَصِحَّ، كما لو عَقَدَ عليه مُفْرَدًا بِثَمَنٍ مَجْهُولٍ.
(١٠) تقدم تخريجه في صفحة ٤١٧.