Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 782 - Rechtsfrage: Er sagte: „Wenn bei einem Salam-Vertrag die Ware nicht verdirbt und sich ihre Qualität im Laufe der Zeit nicht ändert, wie bei Eisen und Blei, dann ist es nicht erforderlich, diese vor dem Fälligkeitsdatum in Besitz zu nehmen.“ · ShamelaTranslate