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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 423783 - Rechtsfrage: Er sagte: „Es ist nicht zulässig, von demjenigen, an den die Salam-Zahlung geleistet wurde (muslam ilayhi), eine Pfandgarantie oder einen Bürgen zu verlangen.“

Übersetzung · DE

Er darf es nicht unbestimmt in Besitz nehmen, noch durch etwas anderes, als womit es geschätzt wird; denn das Hohlmaß und das Gewicht unterscheiden sich voneinander. Wenn er es dennoch auf diese Weise in Besitz nimmt, ist dies so, als ob er es unbestimmt in Besitz genommen hätte; er schätzt es also gemäß dessen, worüber der Salam-Vertrag geschlossen wurde, nimmt den Betrag seines Rechts entgegen, gibt den Rest zurück und fordert den Ersatz. Ob er über den Anteil seines Rechts daraus verfügen darf, bevor er ihn bestimmt hat? Dazu gibt es zwei Ansichten, die bereits bei den Verkäufen von Sachgütern erwähnt wurden. Wenn sie über die Menge uneins sind, gilt die Aussage desjenigen, der in Besitz nimmt, zusammen mit seinem Eid. Al-Qadi sagte: Er händigt ihm das Maß voll aus, so viel es trägt, ohne dass es glattgestrichen wird, und es darf nicht gestampft oder geschüttelt werden; denn sein Wort: "Ich habe bei dir einen Qafiz im Salam-Vertrag bestellt", erfordert das, was das Hohlmaß fasst und was es trägt, und das ist das, was wir erwähnt haben.

783 - Fragestellung: Er sagte: (Und es ist nicht zulässig, ein Pfand oder einen Bürgen vom Salam-Gläubiger entgegenzunehmen).

Es gibt unterschiedliche Überlieferungen bezüglich des Pfandes und des Bürgen beim Salam-Vertrag. Al-Marwudhi, Ibn al-Qasim und Abu Talib überlieferten das Verbot dessen, und dies ist die Wahl von al-Khiraqi und Abu Bakr. Überliefert wurde die Missbilligung dessen von Ali, Ibn Umar, Ibn Abbas, al-Hasan, Sa'id ibn Jubayr und al-Awza'i. Hanbal überlieferte dessen Zulässigkeit. 'Ata', Mujahid, 'Amr ibn Dinar, al-Hakam, Malik, al-Shafi'i, Ishaq, die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y) und Ibn al-Mundhir erlaubten es aufgrund der Worte Gottes, des Erhabenen: "O ihr, die ihr glaubt, wenn ihr einander ein Darlehen gewährt..." bis zu Seinen Worten: "...dann sind (als Pfand) in Empfang genommene Sicherheiten (zu leisten)". Es wurde von Ibn Abbas und Ibn Umar überliefert, dass damit der Salam-Vertrag gemeint sei. Auch deshalb, weil der Wortlaut allgemein ist und somit der Salam-Vertrag unter seine Allgemeinheit fällt. Zudem ist es eine der beiden Arten des Verkaufs, daher ist es zulässig, ein Pfand für das zu nehmen, was sich daraus in der Schuld befindet, wie bei Verkäufen von Sachgütern. Die Ansicht der Ersten ist, dass der Verpfänder und der Bürge, wenn sie das Kapital des Salam-Vertrags absichern, etwas absichern, das nicht verpflichtend ist und dessen Ziel nicht in der Verpflichtung liegt; denn das ist bereits in den Besitz des Salam-Gläubigers übergegangen. Wenn sie jedoch das Salam-Gut absichern, so ist das Pfand nur bei etwas zulässig, dessen Erfüllung aus dem Wert des Pfandes möglich ist, und das Salam-Gut kann weder aus dem Pfand noch aus der Bürgschaft des Bürgen erfüllt werden. Auch deshalb, weil er nicht davor sicher ist, dass das Pfand in seiner Hand durch Übergriff zugrunde geht, wodurch er sein Recht aus einer anderen Quelle als dem Salam-Gut befriedigen würde, und der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) sagte: "Wer einen Salam-Vertrag über eine Sache schließt, der soll sie nicht auf etwas anderes übertragen." Dies wurde von Abu Dawud überliefert. Und weil er das, was in der Schuld des Bürgen ist, an die Stelle dessen setzt, was in der Schuld des ursprünglich Verpflichteten ist, womit es in den Bereich des Erhalts eines Ersatzes oder Austausches dafür fällt, was nicht zulässig ist.

Anmerkungen

(9) In A: "mukhtalifan" (unterscheiden sich). (1) In A, M: "karahah" (Missbilligung). (2) In B nach diesem: {ila ajalihi} (bis zu seinem Termin). (3) Sure al-Baqara 282.

Arabisch (Quelle)

ولا يَقْبِضُهُ جُزَافًا، ولا بغيرِ ما يُقَدَّرُ به؛ لأنَّ الكَيْلَ والوَزْنَ يَخْتلفَانِ (٩)، فإن قَبَضَهُ بذلك، فهو كَقَبْضِه جُزَافًا، فيُقَدِّرُه بما أسْلَمَ فيه، ويَأْخُذُ قَدْرَ حَقِّه، ويَرُدُّ الباقِى، ويُطَالِبُ بالعِوَضِ. وهل له أن يَتَصَرَّفَ فى قَدْرِ حَقِّه منه قبلَ أن يَعْتَبِرَهُ؟ على وجْهَيْنِ، مَضَى ذِكْرُهُما فى بُيُوعِ الأَعْيَانِ. وإن اخْتَلَفَا فى قَدْرِه، فالقَولُ قولُ القَابِضِ مع يَمِينِه. قال القاضى: ويُسَلِّمُ إليه مِلْءَ المِكْيَالِ وما يَحْمِلُه، ولا يكون مَمْسُوحًا، ولا يُدَقُّ ولا يُهَزُّ؛ لأنَّ قَوْلَه: أسْلَمْتُ إليك فى قَفِيزٍ. يَقْتَضِى ما يَسَعُه المِكْيَالُ وما يَحْمِلُه، وهو ما ذَكَرْنَا.

٧٨٣ - مسألة؛ قال: (وَلَا يَجُوزُ أن يَأْخُذَ رَهْنًا، ولَا كَفِيلًا مِنَ المُسْلَمِ إلَيهِ)

واخْتَلَفَتِ الرِّوَايَةُ فى الرَّهْنِ والضَّمِينِ فى السَّلَمِ، فرَوَى المَرُّوذِىُّ، وابنُ القَاسِمِ، وأبو طَالِبٍ، مَنْعَ ذلك، وهو اخْتِيارُ الخِرَقِىِّ وأبو بكرٍ. وَرُوِيَتْ كراهِيَةُ (١) ذلك عن عَلِىًّ، وابنِ عمرَ، وابنِ عَبّاسٍ، والحسنِ، وسَعِيدِ بن جُبَيْرٍ، والأَوْزَاعِىِّ. ورَوَى حَنْبَلٌ جَوَازَه. ورَخَّصَ فيه عَطَاءٌ، ومُجَاهِدٌ، وعَمْرُو بن دِينَارٍ، والحَكَمُ، ومَالِكٌ، والشَّافِعِىُّ، وإسحاقُ، وأصْحابُ الرَّأْىِ، وابنُ المُنْذِرِ؛ لقولِ اللهِ تعالى: {يَاأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا إِذَا تَدَايَنْتُمْ بِدَيْنٍ} (٢). إلى قولهِ: {فَرِهَانٌ مَقْبُوضَةٌ} (٣). وقد رُوِىَ عن ابنِ عَبّاسٍ وابنِ عمرَ، أنَّ المُرَادَ به السَّلَمُ. ولأنَّ اللَّفْظَ عَامٌّ، فيَدْخُلُ السَّلَمُ فى عُمُومِه. ولأنَّه أحَدُ نَوْعَىِ البَيْعِ، فجازَ أخْذُ الرَّهْنِ بما فى الذِّمَّةِ منه، كبُيُوع الأعيانِ. وَوَجْهُ الأَوَّلِ، أنّ الرَّاهِنَ والضَّمِينَ إن أخَذَا بِرَأْسِ

Anmerkungen

(٩) فى أ: "مختلفان".(١) فى أ، م: "كراهة".(٢) فى ابعد هذا: {إِلَى أَجَلِهِ}.(٣) سورة البقرة ٢٨٢.

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