des Salam-Vermögens sicherstellen, so haben sie etwas sichergestellt, das nicht verpflichtend ist und dessen Ziel nicht in der Verpflichtung liegt; denn dies ist bereits in den Besitz desjenigen übergegangen, dem der Salam-Vertrag geleistet wurde. Wenn sie jedoch das Salam-Gut absichern, so ist das Pfand nur bei etwas zulässig, dessen Erfüllung aus dem Wert des Pfandes möglich ist, und das Salam-Gut kann weder aus dem Pfand noch aus der Bürgschaft des Bürgen erfüllt werden. Auch deshalb, weil er nicht davor sicher ist, dass das Pfand in seiner Hand durch Übergriff zugrunde geht, wodurch er sein Recht aus einer anderen Quelle als dem Salam-Gut befriedigen würde, und der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) sagte: "Wer einen Salam-Vertrag über eine Sache schließt, der soll sie nicht auf etwas anderes übertragen." Dies wurde von Abu Dawud überliefert. Und weil er das, was in der Schuld des Bürgen ist, an die Stelle dessen setzt, was in der Schuld des ursprünglich Verpflichteten ist, womit es in den Bereich des Erhalts eines Ersatzes oder Austausches dafür fällt, was nicht zulässig ist.
Abschnitt: Wenn er ein Pfand oder einen Bürgen für das Salam-Gut entgegennimmt, dann die beiden Parteien den Salam-Vertrag durch gegenseitiges Einvernehmen (Iqala) auflösen oder der Vertrag aufgrund der Unmöglichkeit der Erfüllung des Salam-Gutes aufgehoben wird, so erlischt das Pfand, da die Schuld, für die das Pfand bestand, entfällt. Der Bürge wird ebenfalls entlastet, und derjenige, dem der Salam-Vertrag geleistet wurde, muss das Salam-Kapital unverzüglich zurückerstatten. Die Entgegennahme bei der Sitzung (Majlis) ist keine Bedingung, da es sich nicht um einen Ersatz handelt. Wenn er ihm tausend (Dirham) leiht und dafür ein Pfand entgegennimmt, dann aber mit ihm über die tausend auf ein bekanntes, in seiner Schuld befindliches Nahrungsmittel übereinkommt, so ist dies gültig, und das Pfand entfällt, da die Schuld aus der Verbindlichkeit weggefallen ist. Das Nahrungsmittel verbleibt in der Schuld, und die Entgegennahme bei der Sitzung ist Bedingung, damit es nicht zu einem Verkauf einer Schuld gegen eine Schuld kommt. Wenn sie sich vor der Entgegennahme trennen, ist die Einigung nichtig, und die tausend kehren als Schuld mit ihrem Pfand zurück, da sie wieder in den Zustand zurückkehren, in dem sie waren, wie bei Most, wenn er zu Wein wird und dann wieder zu Essig wird. Ebenso ist es, wenn er sich mit ihm bezüglich der Dirham auf in seiner Schuld befindliche Dinare einigt; das Urteil ist dasselbe wie das, das wir in dieser Fragestellung dargelegt haben.
Abschnitt: Wenn wir die Gültigkeit der Bürgschaft für den Salam-Vertrag feststellen, dann hat der Gläubiger das Recht, von jedem der beiden zu fordern, was er will, und wer von beiden die Schuld begleicht, befreit beide von ihr. Wenn derjenige, dem der Salam-Vertrag geleistet wurde, das Salam-Gut dem Bürgen aushändigt, damit er es an den Gläubiger (Muslim) weiterreicht, so ist dies zulässig und er fungiert als Stellvertreter (Wakil). Wenn er jedoch sagt: "Nimm dies für das, wofür du für mich gebürgt hast", so ist dies nicht gültig und stellt eine ungültige Entgegennahme dar, für die er haftet; denn er hat das Recht zur Entgegennahme erst nach der Erfüllung, denn...
(4) Der Nachweis (Takhrij) wurde bereits auf Seite 417 erbracht. (5) Im Original: "wa-zawal" (und das Entfallen).
مَالِ السَّلَمِ، فقد أخَذَا بما ليس بوَاجِبٍ ولا مَآلُهُ إلى الوُجُوبِ؛ لأنَّ ذلك قد مَلَكَهُ المُسْلَمُ إليه، وإن أخَذَا بالمُسْلَمِ فيه، فالرَّهْنُ إنَّما يَجوزُ بشىءٍ يُمْكِنُ اسْتِيفَاؤُه من ثَمَنِ الرَّهْنِ، والمُسْلَمُ فيه لا يُمْكِنُ اسْتِيفَاؤُه من الرَّهْنِ، ولا من ذِمَّةِ الضَّامِنِ. ولأنَّه لا يَأْمَنُ هَلَاكَ الرَّهْنِ فى يَدِه بِعُدْوَانٍ، فيَصِيرُ مُسْتَوْفِيًا لِحَقِّه من غيرِ المُسْلَمِ فيه، وقد قال النبِىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "مَنْ أَسْلَمَ فِى شَىْءٍ فَلَا يَصْرِفْهُ إلَى غَيْرِهِ". رَوَاهُ أبو دَاوُدَ (٤). ولأنَّه يُقِيمُ ما فى ذِمَّةِ الضَّامِنِ مُقَامَ ما فى ذِمَّةِ المَضْمُونِ عنه، فيكونُ فى حُكْمِ أخْذِ العِوَضِ والبَدَلِ عنه، وهذا لا يجوزُ.
فصل: فإن أخَذَ رَهْنًا أو ضَمِينًا بالمُسْلَمِ فيه، ثم تَقَايَلَا السَّلَمَ، أو فُسِخَ العَقْدُ لِتَعَذُّرِ المُسْلَمِ فيه، بَطَلَ الرَّهْنُ؛ لِزَوَالِ الدَّيْنِ الذى به الرَّهْنُ، وبَرِىءَ الضَّامِنُ، وعلى المُسْلَمِ إليه رَدُّ رَأْسِ مالِ السَّلَمِ فى الحالِ. ولا يُشْتَرَطُ قَبْضُه فى المَجْلِسِ؛ لأنَّه ليس بِعِوَضٍ. ولو أَقْرَضَهُ ألْفًا، وأخَذَ به رَهْنًا، ثم صَالَحَهُ من الأَلْفِ على طَعَامٍ مَعْلُومٍ فى ذِمَّتِه، صَحَّ، وزَالَ (٥) الرَّهْنُ، لِزَوَالِ دَيْنِه من الذِّمَّةِ، وبَقِىَ الطَّعَامُ فى الذِّمَّةِ، ويُشْتَرَطُ قَبْضُهُ فى المَجْلِسِ، كيلا يكونَ بَيْعَ دَيْنٍ بِدَيْنٍ. فإن تَفَرَّقَا قبلَ القَبْضِ، بَطَلَ الصُّلْحُ، ورَجَعَ الأَلْفُ إلى ذِمَّتِه بِرَهْنِه؛ لأنَّه يَعُودُ على ما كان عليه، كالعَصِيرِ إذا تَخَمَّرَ ثم عَادَ خَلًّا. وهكذا لو صَالَحَه عن الدَّرَاهِمِ بِدَنَانِيرَ فى ذِمَّتِه، فالحُكْمُ مثلُ ما بَيَّنَّا فى هذه المَسْأَلَةِ.
فصل: وإذا حَكَمْنَا بِصِحَّةِ ضَمَانِ السَّلَمِ، فلِصَاحِبِ الحَقِّ مُطَالَبَةُ مَن شَاءَ منهما، وأَيَّهُما قَضَاهُ بَرِئَتْ ذِمَّتُهُما منه. فإن سَلَّمَ المُسْلَمُ إليه المُسْلَمَ فيه إلى الضَّامِنِ لِيَدْفَعَهُ إلى المُسْلِمِ، جَازَ، وكان وَكِيلًا. وإن قال: خُذْهُ عن الذى ضَمِنْتَ عَنِّى. لم يَصِحَّ، وكان قَبْضًا فَاسِدًا مَضْمُونًا عليه؛ لأنَّه إنَّما اسْتَحَقَّ الأَخْذَ بعد الوَفاءِ، فإن
(٤) تقدم تخريجه فى صفحة ٤١٧.(٥) فى الأصل: "وزوال".