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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 428Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn der Muslim (Käufer im Salam-Geschäft) und der Muslam ilayh (Verkäufer im Salam-Geschäft) uneins über das Fälligkeitsdatum sind, so gilt die Aussage des Muslam ilayh, da er der Leugnende ist. Wenn sie uneins über die Leistung des Salam-Gegenstandes sind, so gilt die Aussage des Muslim; aus dem gleichen Grund. Und wenn sie uneins über den Empfang des Kaufpreises sind, so gilt die Aussage des Muslam ilayh; aus dem gleichen Grund. Wenn sie sich über dessen Empfang einig sind, aber einer von ihnen sagt: „Er fand während der Sitzung vor der Trennung statt“, und der andere sagt: „Er fand danach statt“, so gilt die Aussage dessen, der den Empfang in der Sitzung behauptet; denn mit ihm ist die Gültigkeit des Vertrages verbunden. Wenn jeder von ihnen einen Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptung vorbringt, so wird ebenfalls sein Beweis bevorzugt; denn er ist beweisend (muthbita), während der andere verneinend (nafiya) ist.

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