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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 42Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn sie das Wahlrecht bis zur Nacht oder bis zum nächsten Tag vereinbaren, so fallen die Nacht und der nächste Tag nicht unter die Dauer des Wahlrechts. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafiʿi. Es lässt sich ableiten, dass sie dazu gehören, und dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa, denn die Partikel "ila" [bis] wird auch im Sinne von "mit" verwendet, wie in den Worten des Erhabenen: „Und eure Hände bis zu den Ellenbogen“ [Sure al-Ma'ida: 6], „und verzehrt nicht ihr Vermögen zusätzlich zu eurem Vermögen“ [Sure an-Nisa: 2]. Da das Wahlrecht mit Gewissheit feststeht, heben wir es nicht durch Zweifel auf. Unsere Auffassung dazu ist, dass "ila" seinem Wesen nach dazu dient, ein Ziel zu begrenzen, daher umfasst das, was davor liegt, nicht das, was danach folgt, wie in Seinem Wort, dem Erhabenen: „Dann vollendet das Fasten bis zur Nacht“ [Sure al-Baqara: 187], und wie bei einer befristeten Zeit. Wenn jemand sagt: „Du bist mit einer von drei Scheidungen geschieden“, oder: „Er schuldet mir von einem bis zu zehn Dirham“, so sind der zehnte Dirham und die dritte Scheidung nicht enthalten. Es gibt hier keinen Zweifel, denn das Grundprinzip ist, den Ausdruck auf seine eigentliche Bedeutung zurückzuführen. Es ist so, als hätte derjenige, der die Sprache festgelegt hat, gesagt: „Wann immer ihr diesen Ausdruck hört, versteht darunter das Ende einer Grenze.“ An den Stellen, die sie als Beleg angeführt haben, wurde er aufgrund eines Beweises oder wegen der Unmöglichkeit, ihn auf seine eigentliche Bedeutung anzuwenden, im Sinne von "mit" interpretiert, so wie auch andere Präpositionen aufgrund eines Beweises von ihrer eigentlichen Bedeutung abgewichen werden, wobei das Grundprinzip ihre Anwendung auf ihre eigentliche Bedeutung ist. Zudem ist das Grundprinzip die Verbindlichkeit des Vertrags; davon wurde nur in dem Maße abgewichen, wie die Bedingung es erfordert. Daher gilt das, wessen man sich gewiss ist, und bei dem, woran wir zweifeln, kehren wir zum Grundprinzip zurück.

Abschnitt: Wenn er das Wahlrecht bis zum Sonnenaufgang oder bis zum Sonnenuntergang vereinbart, so ist dies gültig. Einige Gelehrte sagten: Die zeitliche Festlegung auf den Sonnenaufgang ist nicht gültig, da der Himmel bewölkt sein könnte und man die Zeit des Aufgangs dann nicht kennt. Unsere Auffassung ist, dass dies ein Knüpfen des Wahlrechts an einen sichtbaren, bekannten Umstand ist, daher ist es gültig, genau wie das Knüpfen an den Sonnenuntergang. Der Sonnenaufgang ist das Erscheinen der Sonne über dem Horizont, so wie der Sonnenuntergang das Herabsinken der Sonnenscheibe ist. Wenn er daher die Scheidung seiner Ehefrau oder die Freilassung seines Sklaven an den Sonnenaufgang knüpft, tritt dies mit ihrem Erscheinen über dem Horizont ein. Falls Wolken die Kenntnis über den Sonnenaufgang verhindern, bleibt das Wahlrecht bestehen, bis der Aufgang mit Gewissheit feststeht, so wie wenn er es an den Sonnenuntergang knüpft und Wolken die Kenntnis über dessen Zeitpunkt verhindern. Wenn er das Wahlrecht bis zum Aufgang der Sonne hinter den Wolken oder bis zum Untergang hinter ihnen festlegt, so ist dies nach der korrekten Lehrmeinung der Rechtsschule ein unbekanntes Wahlrecht, das nicht gültig ist.

Anmerkungen

(16) Sure al-Ma'ida 6. (17) Sure an-Nisa 2. (18) Sure al-Baqara 187. (19) In M: "fasahha" [so ist es gültig].

Arabisch (Quelle)

فصل: وإن شَرَطا الخِيارَ إلى اللَّيْلِ أو الغَدِ، لم يَدْخُلِ اللَّيْلُ والغَدُ فى مُدَّةِ الخِيارِ. وهذا مذهبُ الشَّافِعِىِّ. ويَتَخَرَّجُ أن يَدْخُلَ، وهو مذهبُ أبى حنيفةَ؛ لأنَّ "إلَى" تُسْتَعْمَلُ بِمَعْنَى "مع"، كقَوْلِهِ تعالى: {وَأَيْدِيَكُمْ إِلَى الْمَرَافِقِ} (١٦)، {وَلَا تَأْكُلُوا أَمْوَالَهُمْ إِلَى أَمْوَالِكُمْ} (١٧)، والخِيارُ ثابِتٌ بِيَقينٍ، فلا نُزيلُه بِالشَّكِّ. ولنا، أنَّ مَوْضوعَ "إلى" لِانْتِهاءِ الغايَةِ، فلا يَدْخُلُ ما بَعْدَها فيما قَبْلَها، كقَوْلِه سُبحانه: {ثُمَّ أَتِمُّوا الصِّيَامَ إِلَى اللَّيْلِ} (١٨). وكالأجَلِ. ولو قال: أَنْتِ طالِقٌ من واحِدَةٍ إلى ثَلاثٍ. أو: له عَلَىَّ من درهمٍ إلى عَشَرَةٍ. لم يَدْخُلِ الدرهمُ العَاشِرُ، والطَّلْقَةُ الثَّالِثَةُ، وليس هاهُنا شَكٌّ؛ فإنَّ الأصْلَ حَمْلُ اللَّفْظِ على مَوْضُوعِهِ، فكَأنَّ الواضِعَ قال: مَتَى سَمِعْتُم هذه اللَّفْظَةَ، فَافْهَموا منها انتِهاءَ الغايةِ. وفى المَواضِعِ التى اسْتَشْهَدوا بها، حُمِلَتْ على مَعْنَى "مع" بِدَليلٍ، أو لِتَعَذُّرِ حَمْلِها على مَوْضُوعها، كما تُصْرَفُ سائِرُ حُروفِ الصِّلاتِ عن مَوْضُوعِها لِدَليلٍ، والأَصْلُ حَمْلُها على مَوْضُوعِها. ولأنَّ الأصْلَ لُزومُ العَقْدِ، وإنَّما خُولِفَ فيما اقْتَضاهُ الشَّرْطُ، فيَثْبُتُ ما يُتَيَقَّنُ منه، وما شَكَكْنا فيه رَدَدْناهُ إلى الأَصْلِ.

فصل: وإن شَرَطَ الخِيارَ إلى طُلُوعِ الشَّمْسِ، أو إلى غُروبِها، صَحَّ. وقال بَعْضُ أهْلِ العِلْمِ: لا يَصِحُّ تَوْقِيتُه بِطُلوعِها؛ لأنَّها قد تَتَغَيَّمُ، فلا يُعْلَمُ وَقتُ طُلُوعِها. ولنا، أنَّه تَعْليقٌ لِلْخِيارِ بِأمرٍ ظاهِرٍ مَعْلُومٍ، فيَصِحُّ (١٩)، كَتَعْليقِه بِغُروبِها. وطُلوعُ الشَّمْسِ، بُروزُها من الأُفُقِ، كما أنَّ غروبَها سُقوطُ القُرْصِ. ولذلك لو عَلَّقَ طَلاقَ امْرَأتِه، أو عِتْقَ عَبْدهِ، بِطُلوعِ الشَّمْسِ، وَقَعَ بِبُروزِها من الأُفُقِ. وإن عَرَضَ غَيْمٌ يَمْنَعُ المَعْرِفَةَ بِطُلوعِها، فَالخِيارُ ثابِتٌ حتى يَتَيَقَّنَ طُلُوعَها، كما لو عَلَّقَهُ بِغُروبِها، فمَنَعَ الغَيْمُ المَعْرِفَةَ بِوَقْتِه. ولو جَعَلَ الخِيارَ إلى طُلوعِ

Anmerkungen

(١٦) سورة المائدة ٦.(١٧) سورة النساء ٢.(١٨) سورة البقرة ١٨٧.(١٩) فى م: "فصح".

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