…deines Bruders beisteht.“ (7). Von Abu ad-Darda’ wird überliefert, dass er sagte: „Dass ich zwei Dinar verleihe, sie dann zurückerhalte und sie erneut verleihe, ist mir lieber, als dass ich sie als Almosen spende.“ Da darin eine Erleichterung für seinen muslimischen Bruder, die Erfüllung seines Bedürfnisses und eine Hilfe für ihn liegt, ist es (al-Qard) ebenso wie das Almosen an ihn empfehlenswert (mandub), aber nicht verpflichtend (wajib). Ahmad sagte: „Es gibt keine Sünde für denjenigen, der um ein Darlehen gebeten wird und es nicht gewährt.“ Dies liegt daran, dass es zu den guten Werken (al-ma'ruf) gehört und somit der freiwilligen Spende (Sadaqat al-tatawwu') ähnelt. Es ist für den Darlehensnehmer auch nicht verpönt (makruh). Ahmad sagte: „Das Darlehen gehört nicht zum Betteln (al-mas'ala).“ Er meint, es sei nicht verpönt; dies liegt daran, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sich Dinge lieh, wie der Hadith von Abu Rafi' beweist; wäre es verpönt, so wäre er (der Prophet) derjenige gewesen, der am weitesten davon entfernt wäre. Zudem nimmt er es nur gegen einen Ersatz entgegen, was dem Kauf auf Schuld (al-shira' bi-dayn) in seiner Haftung (dhimma) ähnelt. Ibn Abi Musa sagte: „Ich mag es nicht, wenn er sich mit seiner Bürgschaft für etwas belastet, das er nicht besitzt.“ Das heißt: was er nicht zurückzahlen kann. Wer leihen möchte, der soll denjenigen, den er um ein Darlehen bittet, über seine Verhältnisse informieren und ihn nicht über sich täuschen, es sei denn, es handelt sich um eine geringfügige Sache, deren Ersatz zurückzugeben nicht schwierig ist. Ahmad sagte: „Wenn jemand für einen anderen leiht, ohne ihn über seine Lage zu informieren, so gefällt mir das nicht.“ Er sagte weiter: „Ich mag es nicht, wenn er sein Ansehen (jah) nutzt, um für seine Brüder ein Darlehen aufzunehmen.“ Der Qadi sagte: Dies gilt, wenn derjenige, für den er leiht, nicht für seine Rückzahlungsfähigkeit bekannt ist, da dies eine Täuschung über das Vermögen des Darlehensgebers darstellt und ihm schadet. Wenn er jedoch für seine Rückzahlungsfähigkeit bekannt ist, ist es nicht verpönt, da es eine Unterstützung für ihn ist und seine Not lindert.
Abschnitt: Ein Darlehen ist nur dann gültig, wenn es von einer geschäftsfähigen Person (ja'iz al-tasarruf) geschlossen wird; denn es ist ein Vertrag über Vermögen, daher ist er nur von einem Geschäftsfähigen gültig, wie beim Verkauf (al-bay'). Seine Bestimmung bezüglich des Angebots (ijab) und der Annahme (qabul) entspricht der Bestimmung des Verkaufs, wie bereits ausgeführt. Es ist mit dem Wortlaut „Salaf“ (Darlehen) oder „Qard“ (Darlehen) gültig, da die Scharia beide verwendet, sowie mit jedem Wortlaut, der deren Bedeutung vermittelt, wie etwa wenn er sagt: „Ich habe dir dieses übertragen, unter der Bedingung, dass du mir den Ersatz (badal) dafür zurückgibst.“ Oder wenn ein Indiz (qarina) vorhanden ist, das auf das Begehren eines Darlehens hinweist.
(7) Ausgeführt von Muslim im Kapitel über den Vorzug der Zusammenkunft zum Rezitieren des Korans... im Buch des Gedenkens (Kitab al-Dhikr). Sahih Muslim 4/2074. Und von at-Tirmidhi im Kapitel, was über das Verdecken der Fehler eines Muslims überliefert wurde, aus den Kapiteln über die Strafmaße (Hudud), und im Kapitel, was über das Verdecken der Fehler eines Muslims überliefert wurde, aus den Kapiteln über die Frömmigkeit (Birr). 'Aridat al-Ahwadhi 6/199, 8/117, 118. Und Ibn Majah im Kapitel über den Vorzug der Gelehrten und die Anspornung zum Streben nach Wissen, aus der Einleitung (Muqaddima). Sunan Ibn Majah 1/82. Und Imam Ahmad im Musnad 2/252, 296, 500, 514.
الْعَبْدِ مَا دَامَ الْعَبْدُ فِى عَوْنِ أخِيهِ" (٧). وعن أبى الدَّرْدَاءِ، أنَّه قال: "لَأَنْ أُقْرِضَ دِينَارَيْنِ ثم يُرَدَّانِ، ثم أُقْرِضَهُما، أحَبُّ إلَىَّ مِنْ أن أتَصَدَّقَ بهما. ولأنَّ فيه تفْرِيجًا عن أخِيهِ المُسْلِمِ، وقَضَاءً لحَاجَتِه، وعَوْنًا له، فكان مَنْدُوبًا إليه، كالصَّدَقَةِ عليه وليس بوَاجِبٍ. قال أحْمدُ: لا إثْمَ على مَن سُئِلَ القَرْضَ فلم يُقْرِضْ. وذلك لأنَّه من المَعْرُوفِ، فأشْبَه صَدَقَةَ التَّطَوُّعِ. وليس بمَكْرُوهٍ فى حَقِّ المُقْرَضِ. قال أحمدُ: ليس القَرْضُ من المَسْأَلَةِ. يعنى ليس بمَكْرُوهٍ؛ وذلك لأنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- كان يَسْتَقْرِضُ، بِدَلِيلِ حَدِيثِ أبى رَافِعٍ، ولو كان مَكْرُوهًا، كان أبْعَدَ النَّاسِ منه. ولأنَّه إنَّما يَأْخُذُه بعِوَضِه، فأشْبَه الشِّرَاءَ بِدَيْنٍ فى ذِمَّتِه. قال ابنُ أبى موسى: لا أُحِبُّ أن يَتَحَمَّلَ بأَمَانَتِه ما ليس عِنْدَه. يَعْنِى ما لا يَقْدِرُ على وَفَائِه. ومَن أرَادَ أن يَسْتَقْرِضَ، فَلْيُعْلِمْ مَن يَسْأَلُه القَرْضَ بِحَالِهِ، ولا يَغرَّه مِن نَفْسِه، إلَّا أن يكونَ الشىءُ اليَسِيرُ الذى لا يَتعَذَّرُ رَدُّ مِثْلِه. قال أحْمَدُ: إذا اقْتَرَضَ لغيرِه ولم يُعْلِمْه بحَالِه، لم يُعْجِبْنِى. وقال: ما أُحِبُّ أن يَقْتَرِضَ بجَاهِهِ لِإخْوَانِه. قال القاضى: يعنى إذا كان مَن يَقْتَرِضُ له غيرَ مَعْرُوفٍ بالوَفَاءِ؛ لِكَوْنِه تَغْرِيرًا بمالِ المُقْرِضِ، وإضْرَارا به، أمَّا إذا كان مَعْرُوفًا بالوَفَاءِ، لم يُكْرَهْ؛ لِكوْنِه إعَانَةً له، وتَفْريجًا لِكُرْبَتِه.
فصل: ولا يَصِحُّ إلَّا من جَائِزِ التَّصَرُّفِ؛ لأنَّه عَقْدٌ على المالِ، فلم يَصِحَّ إلَّا من جَائِزِ التَّصَرُّفِ، كالبَيْعِ. وحُكْمُه فى الإيجَابِ والقَبُولِ حُكْمُ البَيْعِ، على ما مَضَى. ويَصِحُّ بِلَفْظِ السَّلَفِ والقَرْضِ؛ لِوُرُودِ الشَّرْعِ بهما، وبكل لَفْظٍ يُؤَدِّى مَعْنَاهُما، مثل أن يقولَ: مَلَّكْتُكَ هذا، على أن تَرُدَّ عَلَىَّ بَدَلهُ. أو تُوجَدَ قَرِينَةٌ دَالَّةٌ
(٧) أخرجه مسلم، فى: باب فضل الاجتماع على تلاوة القرآن. . .، من كتاب الذكر. صحيح مسلم ٤/ ٢٠٧٤ والترمذى، فى: باب ما جاء فى الستر على المسلم، من أبواب الحدود، وفى: باب ما جاء فى السترة على المسلم، من أبواب البر. عارضة الأحوذى ٦/ ١٩٩، ٨/ ١١٧، ١١٨. وابن ماجه، فى: باب فضل العلماء والحث على طلب العلم، من المقدمة، سنن ابن ماجه ١/ ٨٢. والإمام أحمد، فى: المسند ٢/ ٢٥٢، ٢٩٦، ٥٠٠، ٥١٤.