Wenn du einem Mann ein Darlehen gewährst und er kommt zu dir mit deiner Leihgabe und dazu einem Geschenk, so nimm deine Leihgabe entgegen und weise ihm sein Geschenk zurück. Beide (Überlieferungen) hat al-Athram festgehalten (16). Al-Bukhari (17) überlieferte von Abu Burda, von Abu Musa, der sagte: Ich kam nach Medina und traf Abdullah ibn Salam. Er erwähnte einen Hadith, darin heißt es: Dann sagte er zu mir: Du befindest dich in einem Land, in dem Zins (Riba) weit verbreitet ist. Wenn du also eine Forderung gegenüber einem Mann hast und er dir eine Last Stroh, eine Last Gerste oder eine Last Futter schenkt, so nimm sie nicht an, denn das ist Zins (Riba). Ibn Abi Musa sagte: Wenn er ihm ein Darlehen gewährte und ihn dann eine Arbeit verrichten ließ, die er vor dem Darlehen nicht für ihn verrichtet hätte, so wäre dies ein Darlehen, das einen Vorteil mit sich bringt. Wenn er seinen Schuldner bewirtete, ohne dass dies zwischen ihnen üblich gewesen wäre, so rechnete er ihm das an, was er gegessen hat; gemäß dem, was Ibn Madscha in seinen "Sunan" (18) von Anas überlieferte: Der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte: "Wenn einer von euch ein Darlehen gewährt und ihm (der Schuldner) daraufhin ein Geschenk macht, oder ihn auf seinem Reittier mitnimmt, so steige nicht auf (und) nimm es nicht an, es sei denn, es gab dies bereits zuvor zwischen ihm und ihm." Dies alles gilt für die Dauer des Darlehens. Nach der Rückzahlung ist es wie eine Mehrleistung ohne Bedingung, wie wir es, so Allah der Erhabene will, noch darlegen werden.
Abschnitt: Wenn er ihm ein Darlehen ohne jegliche Bedingung gewährt und er ihm dies in Bezug auf die Menge oder die Eigenschaft besser, oder auch geringer, mit beiderseitigem Einverständnis zurückzahlt, so ist dies zulässig. Ebenso ist es zulässig, wenn er ihm darüber einen Wechsel (Suftadscha) ausstellt oder er es in einer anderen Stadt zurückzahlt. Dies erlaubten Ibn Umar, Sa'id ibn al-Musayyab, al-Hasan, al-Nakha'i, al-Sha'bi, al-Zuhri, Makhul, Qatada, Malik, al-Shafi'i und Ishaq. Abu al-Khattab sagte: Wenn er es ihm besser zurückzahlt oder ihm nach der Rückzahlung ohne vorherige Absprache etwas hinzufügt, so gibt es dazu zwei Überlieferungen. Von Ubayy ibn Ka'b, Ibn Abbas und Ibn Umar wurde überliefert, dass er nur das Gleiche wie sein Darlehen annehmen darf und keinen Mehrwert annehmen soll; denn wenn er einen Mehrwert annimmt, ist es ein Darlehen, das einen Vorteil mit sich brachte. Wir argumentieren damit, dass der Prophet (s.a.w.) ein Jungtier als Darlehen aufnahm und ein besseres zurückgab. Er sagte: "Die Besten unter euch sind die, die ihre Schulden am besten begleichen." (Es besteht Konsens über diese Überlieferung) (19). Bei al-Bukhari heißt es: "Die Vorzüglichsten unter euch sind die, die ihre Schulden am besten begleichen." Und weil er diese Mehrleistung weder als Gegenwert für das Darlehen noch als Mittel dazu oder zur Tilgung seiner Schuld bestimmt hat, ist sie rechtmäßig, so als ob kein Darlehen bestanden hätte.
(16) Beide wurden von al-Bayhaqi im vorherigen Kapitel herausgegeben. Al-Sunan al-Kubra 5/349, 350. (17) Im Kapitel über die Vorzüge von Abdullah ibn Salam, aus dem Buch der Vorzüge der Helfer (Ansar). Sahih al-Bukhari 5/47. (18) Im Kapitel über das Darlehen, aus dem Buch der Almosen (Sadaqat). Sunan Ibn Madscha 2/813.
أَقْرَضْتَ رَجُلًا قَرْضًا، فأتَاكَ بِقَرْضِكَ ومعه هَدِيَّةٌ، فَاقْبِضْ قَرْضَكَ، وَارْدُدْ عليه هَدِيَّتَهُ. رَوَاهُمَا الأَثْرَمُ (١٦). ورَوَى البُخَارِىُّ (١٧)، عن أبى بُرْدَةَ، عن أبى موسى، قال: قَدِمْتُ المَدِينَةَ، فَلَقِيتُ عبدَ اللَّه بن سَلَامٍ. وذَكَرَ حَدِيثًا. وفيه: ثم قال لى: إنَّك بأَرْضٍ فيها الرِّبَا فَاشٍ، فإذا كان لك على رَجُلٍ دَيْنٌ، فأَهْدَى إليكَ حِمْلَ تِبْنٍ، أو حِمْلَ شَعِيرٍ، أو حِمْلَ قَتًّ، فلا تَأْخُذُه، فإنَّه رِبًا. قال ابنُ أبى موسى: ولو أقْرَضَهُ قَرْضًا، ثم اسْتَعْمَلَهُ عَمَلًا، لم يكُنْ لِيَسْتَعْمِلَه مثلَه قبلَ القَرْضِ، كان قَرْضًا جَرَّ مَنْفَعَةً. ولو اسْتَضَافَ غَرِيمَهُ، ولم تكُنْ العَادَةُ جَرَتْ بينهما بذلك، حسَب له ما أكَلَه؛ لما رَوَى ابنُ مَاجَه، فى "سُنَنِه" (١٨)، عن أنَسٍ قال: قال رسولُ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "إذا أَقْرَضَ أحَدُكُم قَرْضًا، فَأَهْدَى إلَيْهِ، أوْ حَمَلَهُ عَلَى الدَّابَّةِ، فَلَا يَرْكَبْها، ولَا يَقْبَلْهُ، إلَّا أنْ يَكُونَ جَرَى بَيْنَهُ وبَيْنَهُ قَبْلَ ذلِكَ". وهذا كلُّه فى مُدَّةِ القَرْضِ، فأمَّا بعدَ الوَفَاءِ، فهو كالزِّيَادَةِ من غيرِ شَرْطٍ، على ما سَنَذْكُرُه، إن شاءَ اللهُ تعالى.
فصل: فإن أَقْرَضَهُ مُطْلَقًا مِن غير شَرْطٍ، فقَضَاهُ خَيْرًا منه فى القَدْرِ، أو الصِّفَةِ، أو دونه، بِرِضَاهما، جازَ. وكذلك إن كَتَبَ له بها سُفْتَجَةً، أو قَضَاهُ فى بَلَدٍ آخَرَ، جَازَ. ورَخَّصَ فى ذلك ابنُ عمرَ، وسَعِيدُ بن المُسَيَّبِ، والحسنُ، والنَّخَعِىُّ، والشَّعْبِىُّ، والزُّهْرِىُّ، ومَكْحُولٌ، وقَتادَةُ، ومَالِكٌ، والشَّافِعىُّ، وإسحاقُ. وقال أبو الخَطَّابِ: إن قَضَاهُ خَيْرًا منه، أو زَادَهُ زِيَادَةً بعدَ الوَفَاءِ مِن غيرِ مُوَاطَأةٍ، فعلى رِوَايَتَيْنِ. ورُوِىَ عن أُبَىَّ بن كَعْبٍ، وابنِ عَبَّاسٍ، وابنِ عمرَ، أنَّه يَأَخُذُ مثلَ قَرْضِه، ولا يَأْخُذُ فَضْلًا؛ لأنَّه إذا أخَذَ فَضْلًا كان قَرْضًا جَرَّ مَنْفَعَةً. ولَنا، أنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- اسْتَسْلَفَ بَكْرًا، فرَدَّ خَيْرًا منه. وقال: "خَيْرُكُمْ أَحْسَنُكُم قَضَاءً". مُتَّفَقٌ
(١٦) وأخرجهما البيهقى، فى الباب السابق. السنن الكبرى ٥/ ٣٤٩، ٣٥٠.(١٧) فى: باب مناقب عبد اللَّه بن سلام، من كتاب مناقب الأنصار. صحيح البخارى ٥/ ٤٧.(١٨) فى: باب القرض، من كتاب الصدقات. سنن ابن ماجه ٢/ ٨١٣.