(19). Und bei al-Bukhari: "Die Vorzüglichsten unter euch sind die, die ihre Schulden am besten begleichen." Und weil er diese Mehrleistung weder als Gegenwert für das Darlehen noch als Mittel dazu oder zur Tilgung seiner Schuld bestimmt hat, ist sie rechtmäßig, so als ob kein Darlehen bestanden hätte. Ibn Abi Musa sagte: Wenn er ihm nach der Rückzahlung (einen Mehrwert) hinzufügt und der Kreditnehmer danach erneut um ein zweites Darlehen bittet, und er dies gewährt, so darf er von ihm nur das Gleiche nehmen, was er ihm gegeben hat. Wenn er einen Mehrwert nimmt oder etwas, das besser ist als das, was er ihm gegeben hat, so ist dies ohne Meinungsverschiedenheit verboten. Wenn der Mann dafür bekannt ist, seine Schulden gut zu begleichen, so ist es nicht verpönt (Makruh), ihm ein Darlehen zu gewähren. Der Qadi sagte: Es gibt dazu eine andere Ansicht, dass es nämlich verpönt sei, weil er darauf spekulieren könnte, dass er dies gewohnheitsmäßig tut. Dies ist jedoch nicht korrekt, denn der Prophet (s.a.w.) war dafür bekannt, seine Schulden gut zu begleichen. Wäre es für jemanden zulässig zu sagen, dass es verpönt sei, ihm ein Darlehen zu gewähren? Und weil derjenige, der dafür bekannt ist, seine Schulden gut zu begleichen, der beste und vorzüglichste der Menschen ist, und er derjenige ist, dem man am ehesten beistehen sollte, dessen Bitte man am ehesten erfüllen und dessen Not man am ehesten lindern sollte, so ist es nicht zulässig, dass dies verpönt ist. Untersagt ist lediglich die vereinbarte Mehrleistung. Wenn er ihm ein Darlehen in (minderwertiger) zerbrochener Währung gewährt und er ihm dafür ohne Bedingung (im Gegenzug) vollwertige Münzen zurückgibt, so ist dies zulässig. Wenn er ihm jedoch vollwertige Münzen zurückgibt, die in der Menge geringer sind als jene, und er sie als vollständige Begleichung seines Anspruchs annimmt, so ist dies ohne Meinungsverschiedenheit nicht zulässig, da dies einen Austausch von Geld gegen eine geringere Menge darstellt und somit Zins (Riba) ist.
Abschnitt: Wenn er bei dem Darlehen zur Bedingung macht, dass er ihm weniger zurückzahlen muss, als er ihm geliehen hat, und dies etwas ist, bei dem Zins (Riba) anfällt, so ist dies nicht zulässig, da dies dazu führt, dass die Gleichwertigkeit verloren geht, was eine Bedingung für die Zulässigkeit ist. Wenn es sich nicht um eine solche Sache handelt, ist es ebenfalls nicht zulässig. Dies ist eine der beiden Ansichten der Anhänger von al-Shafi'i; in der anderen Ansicht ist es zulässig, da das Darlehen dazu dient, dem Kreditnehmer Erleichterung zu verschaffen, und die Bedingung der Verringerung es nicht aus seinem eigentlichen Zweck heraushebt, anders als es bei einer Mehrleistung der Fall ist. Wir argumentieren damit, dass das Darlehen das Gleichwertige erfordert, daher widerspricht die Bedingung der Verringerung diesem Erfordernis, weshalb sie nicht zulässig ist, ebenso wie die Bedingung einer Mehrleistung.
Abschnitt: Wenn jemand von einem Mann einen halben Dinar als Darlehen aufnimmt und ihm einen vollwertigen Dinar übergibt und sagt: "Die Hälfte davon ist die Begleichung des Darlehens und die Hälfte ist bei dir als Hinterlegung (Wadi'a) oder als Vorauszahlung (Salam) für eine Sache", so ist dies gültig. Wenn sich der Kreditgeber jedoch weigert, dies anzunehmen, so hat er das Recht dazu, denn für ihn liegt darin ein Schaden bei der Teilhaberschaft.
(19) Sein Nachweis (Takhrij) wurde bereits auf Seite 388 aufgeführt.
عليه (١٩). ولِلْبُخَارِىِّ: "أَفْضَلُكُمْ أحْسَنُكُمْ قَضَاءً". ولأنَّه لم يَجْعَلْ تلك الزِّيَادَةَ عِوَضًا فى القَرْضِ، ولا وَسِيلَةً إليه، ولا إلى اسْتِيفَاءِ دَيْنِه، فحَلَّتْ، كما لو لم يكُنْ قَرْضٌ. وقال ابنُ أبى موسى: إذا زَادَهُ بعدَ الوَفاءِ، فعادَ المُسْتَقْرِضُ بعدَ ذلك يَلْتَمِسُ منه قَرْضًا ثانيا، ففَعَلَ، لم يَأْخُذْ منه إلَّا مِثْلَ ما أَعْطَاهُ، فإن أخَذَ زِيَادَةً، أو أَجْوَدَ مِمَّا أَعْطاهُ، كان حَرَامًا، قَوْلًا واحِدًا. وإن كان الرَّجُلُ مَعْرُوفًا بِحُسْنِ القَضَاءِ، لم يُكْرَهْ إقْرَاضُه. وقال القاضِى: فيه وَجْهٌ آخَرُ، أنَّه يُكْرَهُ؛ لأنَّه يَطْمَعُ فى حُسْنِ عَادَتِه. وهذا غيرُ صَحِيحٍ؛ فإنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- كان مَعْرُوفًا بِحُسْنِ القَضَاءِ، فهل يَسُوغُ لأحَدٍ أن يقولَ: إنَّ إقْرَاضَهُ مَكْرُوهٌ. ولأنَّ المَعْرُوفَ بِحُسْنِ القَضَاءِ خيرُ النَّاسِ وأَفْضَلُهم، وهو أَوْلَى النَّاسِ بِقَضاءِ حَاجَتِه، وإِجَابَةِ مَسْأَلَتِه، وتَفْرِيجِ كُرْبَتِه، فلا يجوزُ أن يكونَ ذلك مَكْرُوهًا، وإنما يُمْنَعُ من الزِّيَادَةِ المَشْرُوطَةِ. ولو أَقْرَضَهُ مُكَسَّرَةً، فجاءَهُ مَكانَها بِصِحَاحٍ بغيرِ شَرْطٍ، جَازَ. وإن جَاءَهُ بِصِحَاحٍ أقَلَّ منها، فأَخَذَها بجَمِيعِ حَقِّه، لم يَجُزْ، قولًا واحِدًا؛ لأنَّ ذلك مُعاوَضَةٌ لِلنَّقْدِ بأَقَلَّ منه، فكان رِبًا.
فصل: وإن شَرَطَ فى القَرْضِ أن يُوَفِّيَهُ أَنْقَصَ ممَّا أَقْرَضَهُ، وكان ذلك ممَّا يَجْرِى فيه الرِّبَا، لم يَجُزْ؛ لإِفْضَائِه إلى فَوَاتِ المُمَاثَلَةِ فيما هى شَرْطٌ فيه. وإن كان فى غيرِه، لم يَجُزْ أيضا. وهو أحَدُ الوَجْهَيْنِ لأصْحَابِ الشَّافِعِىَّ، وفى الوَجْهِ الآخَرِ، يجوزُ؛ لأنَّ القَرْضَ جُعِلَ لِلرِّفْقِ بالمُسْتَقْرِضِ، وشَرْطُ النُّقْصَانِ لا يُخْرِجُه عن مَوْضُوعِه، بِخِلَافِ الزِّيَادَةِ. ولَنا، أنَّ القَرْضَ يَقْتَضِى المِثْلَ، فشَرْطُ النُّقْصَانِ يُخَالِفُ مُقْتَضَاهُ. فلم يَجُزْ، كَشَرْطِ الزِّيادَةِ.
فصل: ولو اقْتَرَضَ من رَجُلٍ نِصْفَ دِينَارٍ، فدَفَعَ إليه دِينَارًا صَحِيحًا، وقال: نِصْفُه قَضَاءٌ، ونِصْفُه وَدِيعَةٌ عِنْدَكَ، أو سَلَمًا فى شىءٍ، صَحَّ. وإن امْتَنَعَ المُقْرِضُ
(١٩) تقدم تخريجه فى صفحة ٣٨٨.