Shighar (22), und die Muhallil-Ehe. Da der Verkäufer nur bereit war, ihn zu diesem Preis hinzugeben, unter der Bedingung des Wahlrechts zur Rücknahme (23), und der Käufer nur bereit war, diesen Preis zu zahlen, unter der Bedingung des Wahlrechts zum Widerruf, würden wir bei einer Gültigkeitserklärung das Eigentum beider ohne deren Zustimmung entziehen und sie zu etwas verpflichten, dem sie nicht zugestimmt haben. Zudem nimmt die Bedingung einen Teil des Preises ein; wenn wir sie streichen, müsste der Teil des Preises, der deswegen entfiel, zurückgegeben werden, was unbekannt ist. Somit wäre der Preis unbekannt, was den Vertrag ungültig macht. Die zweite Überlieferung besagt, dass der Vertrag dadurch nicht ungültig wird; dies ist die Meinung von Ibn Abi Layla, aufgrund des Hadith von Barira (24). Da der Vertrag in seinen Grundpfeilern vollendet ist und die Bedingung nur ein Zusatz ist, fällt bei Ungültigkeit die Bedingung weg, während der Vertrag mit seinen Grundpfeilern bestehen bleibt und somit gültig ist, so als wäre sie nicht vereinbart worden.
Abschnitt: Wenn sie das Wahlrecht bis zur Ernte oder bis zur Weinlese vereinbaren, könnte dies so gewertet werden, als ob sie es von der Ankunft von Zaid abhängig machen, da sich der Zeitpunkt unterscheidet, sich vorverlegen oder verzögern kann und somit unbekannt ist. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass es gültig ist, da dies gewöhnlich in einem zeitlich nahen Rahmen liegt und die Unterschiede nicht groß sind. Wenn sie es bis zur "Ata'" (Ausgabe/Geschenk) vereinbaren und damit den Zeitpunkt der Ausgabe meinen, und dieser bekannt ist, so ist es gültig, so als hätten sie es bis zu einem bekannten Tag vereinbart. Wenn sie jedoch die Ausgabe selbst meinen, so ist dies unbekannt, da sie variieren kann.
Abschnitt: Wenn jemand ein Wahlrecht für einen Monat vereinbart, wobei es an einem Tag feststeht und an einem anderen nicht, so sagte Ibn Aqil: Es ist am ersten Tag gültig, da dies möglich ist, und erlischt für die darauffolgende Zeit, da es, wenn es am zweiten Tag verbindlich würde, nicht mehr zur Zulässigkeit zurückkehren könnte. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Bedingung insgesamt nichtig ist, da es sich um eine einzige Bedingung handelt, die das Wahlrecht betrifft
(22) Al-Shighar: Dass ein Mann eine Frau unter der Bedingung heiratet, dass man ihm eine andere Frau ohne Morgengabe (Mahr) zur Ehe gibt, wobei das Beilager der einen die Morgengabe der anderen darstellt. (23) Im Originaltext: "min" (statt "fi"). (24) Gemeint ist der Hadith von Barira, als sie zu Aischa eintrat, um sie bei ihrem Freikaufvertrag (Kitaba) um Unterstützung zu bitten, und ihre Angehörigen die Treuebindung (Wala') zur Bedingung machten. Er wurde von al-Bukhari im "Kapitel über den Makatab" und im "Kapitel über Bedingungen im Verkauf" des Buches über Bedingungen (Sahih al-Bukhari 3/198-200, 247, 248) verzeichnet. Ebenso bei Muslim im "Kapitel über die Darlegung, dass die Treuebindung dem gehört, der freigelassen hat" aus dem Buch der Freilassung (Sahih Muslim 2/1141-1144). Abu Dawud verzeichnete ihn im "Kapitel über den Verkauf des Makatab, wenn der Freikaufvertrag gelöst wurde" aus dem Buch der Freilassung (Sunan Abi Dawud 2/346, 347). Al-Tirmidhi im letzten Kapitel über Testamente (Aridat al-Ahwadhi 8/281, 282). Al-Nasa'i im "Kapitel über den Verkauf des Makatab" und im "Kapitel über den Verkauf des Makatab, bevor ein Teil seines Freikaufvertrages erfüllt wurde" aus dem Buch der Verkäufe (Al-Mujtaba 7/268, 269). (25) Fehlt in Manuskript M.
الشِّغارِ (٢٢)، والمُحَلَّلِ. ولأنَّ البائِعَ إنَّما رَضِىَ بِبَذْلِه بهذا الثَّمَنِ، مع الخِيَارِ فى (٢٣) اسْتِرْجاعِه، والمُشْتَرِى إنَّما رَضِىَ بِبَذْلِ هذا الثَّمَنِ فيه، مع الخِيارِ فى فَسْخِه، فلو صَحَّحْنَاهُ لأَزَلْنا مِلْكَ كُلِّ واحِدٍ منهما عنه بِغَيْرِ رِضاهُ، وألْزَمْناهُ ما لم يَرْضَ بِه. ولأنَّ الشَّرْطَ يَأْخُذُ قِسْطًا من الثَّمَنِ، فإذا حَذَفْناهُ وَجَبَ رَدُّ ما سَقَطَ من الثَّمَنِ من أَجْلِه، وذلك مَجْهُولٌ، فيَكُونُ الثَّمَنُ مَجْهُولًا، فَيَفْسُدُ العَقْدُ. والثانية، لا يَفسُدُ العَقْدُ به، وهو قَوْلُ ابنِ أبِى لَيْلَى؛ لِحَديثِ بَرِيرَةَ (٢٤). ولأنَّ العَقْدَ قد تَمَّ بِأرْكانِه، والشَّرْطُ زائِدٌ، فإذا فَسَدَ وزالَ، سَقَطَ الفاسِدُ، وبَقِىَ العَقْدُ بِرُكْنَيْهِ، فَصَحَّ (٢٥)، كما لو لم يَشْتَرِطْ.
فصل: وإن شَرَطَهُ إلى الحَصادِ، أو الجَذَاذِ، احْتَمَلَ أن يَكُونَ كَتَعْليقِه على قُدومِ زَيْدٍ؛ لأنَّ ذلك يَخْتَلِفُ، ويَتَقَدَّمُ، ويَتَأخَّرُ، فكان مَجْهُولًا. واحْتَمَلَ أن يَصِحَّ؛ لأنَّ ذلك يَتَقَارَبُ فى العادَةِ، ولا يَكْثُرُ تَفَاوُتُه. وإن شَرَطَه إلى العَطاءِ، وأرادَ وَقْتَ العَطاءِ، وكان مَعْلُومًا، صَحَّ، كما لو شَرَطَه إلى يَوْمٍ مَعْلُومٍ. وإن أرادَ نَفْسَ العَطاءِ، فهو مَجْهُولٌ؛ لأنَّه يَخْتَلِفُ.
فصل: وإن شَرَطَ الخِيَارَ شَهْرًا، يَوْمٌ يَثْبُتُ، ويَوْمٌ لا يَثبُتُ. فقال ابنُ عَقِيلٍ: يَصِحُّ فى اليَوْمِ الأوَّلِ؛ لإمْكَانِه، ويَبْطُل فيما بَعْدَه؛ لأنَّه إذا لَزِمَ فى اليَوْمِ الثَّانِى لم يَعُدْ إلى الجَوازِ. ويَحْتَمِلُ بُطْلانَ الشَّرْطِ كلِّه؛ لأنَّه شَرْطٌ واحِدٌ، تَناوَلَ الخِيَارَ
(٢٢) الشغار: أن تزوج الرجل امرأة على أن يزوجك أخرى بغير مهر، صداق كل واحدة بضع الأخرى.(٢٣) فى الأصل: "من".(٢٤) يعنى حديث بريرة حين دخلت على عائشة تستعينها فى كتابتها، واشتراط أهلها الولاء. وقد أخرجه البخارى، فى: باب المكاتب، وفى: باب الشروط فى البيع، من كتاب الشروط. صحيح البخارى ٣/ ١٩٨ - ٢٠٠، ٢٤٧، ٢٤٨. ومسلم، فى: باب بيان أن الولاء لمن أعتق، من كتاب العتق. صحيح مسلم ٢/ ١١٤١ - ١١٤٤. وأبو داود، فى: باب فى بيع المكاتب إذا فسخت المكاتبة، من كتاب العتق. سنن أبى داود ٢/ ٣٤٦، ٣٤٧. والترمذى، فى: آخر أبواب الوصايا. عارضة الأحوذى ٨/ ٢٨١، ٢٨٢. والنسائى، فى: باب بيع المكاتب، وباب المكاتب يباع قبل أن يقضى من كتابته شيئا، من كتاب البيوع. المجتبى ٧/ ٢٦٨، ٢٦٩.(٢٥) سقط من: م.