Gott habe Wohlgefallen an ihm, sagte: Der Gesandte Gottes (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) sagte: „Das Reittier wird gemäß seinen Unterhaltskosten geritten, wenn es verpfändet ist, und die Milch des melkbaren Tieres wird gemäß seinen Unterhaltskosten getrunken, wenn es verpfändet ist; und auf demjenigen, der reitet und trinkt, lastet die Unterhaltspflicht.“ Dies überlieferte al-Bukhari (7). Und von Abu Huraira, Gott habe Wohlgefallen an ihm, dass der Gesandte Gottes (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) sagte: „Das Pfand darf nicht verfallen (la yaghlaqu al-rahnu)“ (8). Was den Konsens (Idschma) betrifft, so sind sich die Muslime über die grundsätzliche Zulässigkeit des Pfandes einig.
Abschnitt: Das Pfand ist im sesshaften Zustand ebenso zulässig wie auf Reisen. Ibn al-Mundhir sagte: „Wir wissen niemanden, der dies ablehnt, außer Mujahid, der sagte: ‚Das Pfand gibt es nur auf Reisen‘, weil Gott, der Erhabene, die Reise für das Pfand zur Bedingung machte, indem Er sprach: ‚Und wenn ihr auf Reisen seid und keinen Schreiber findet, so soll eine Pfandschaft übergeben werden.‘“ Unser Argument ist, dass der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) Lebensmittel von einem Juden kaufte und ihm sein Panzerhemd als Pfand gab, während sie beide in Medina waren. Zudem ist es eine Sicherheit, die auf Reisen zulässig ist, daher ist sie auch im sesshaften Zustand zulässig, wie bei einer Bürgschaft. Die Erwähnung der Reise erfolgte, weil sie den Regelfall darstellt, da ein Schreiber auf Reisen zumeist nicht zu finden ist; deshalb hat Er das Nichtvorhandensein eines Schreibers nicht zur Bedingung gemacht, obwohl es im Vers ebenfalls erwähnt wird.
Abschnitt: Das Pfand ist nicht verpflichtend. Wir wissen nicht, dass jemand dem widerspricht, denn es ist eine Sicherheit für eine Schuld und daher nicht verpflichtend, wie die Bürgschaft und die Gewährleistung. Die Aussage Gottes, des Erhabenen: „So soll eine Pfandschaft übergeben werden“, ist ein Hinweis für uns und keine Verpflichtung, wie Gottes Wort beweist: „Wenn aber der eine von euch dem anderen vertraut, so soll derjenige, dem anvertraut wurde, seine Anvertrautes zurückgeben.“ Zudem ordnete Er dies für den Fall des Fehlens einer schriftlichen Abfassung (9) an, und die Schriftlichkeit ist nicht verpflichtend, daher ist es ihr Ersatz ebenso wenig.
Abschnitt: Das Pfand unterliegt drei Zuständen. Der erste: Dass es nach der Entstehung des Anspruchs erfolgt; dies ist per Konsens zulässig, da es sich um eine feststehende Schuld handelt, deren Erfordernis es nahelegt, eine Sicherheit dafür zu nehmen; daher ist es zulässig, sie dafür entgegenzunehmen.
(7) In: Kapitel „Das Pfand als Reittier oder milchgebendes Tier“, aus dem Buch des Pfandes. Sahih al-Bukhari 3/187. Ebenso von Abu Dawud im Kapitel „Über das Pfand“ aus dem Buch der Geschäfte herausgegeben. Sunan Abi Dawud 2/258. Und al-Tirmidhi im Kapitel „Was über den Nutzen aus dem Pfand überliefert wurde“ aus den Kapiteln der Geschäfte. Aridat al-Ahwadhi 5/259. Und Ibn Majah im Kapitel „Das Pfand als Reittier oder milchgebendes Tier“ aus dem Buch der Pfänder. Sunan Ibn Majah 2/816. Und Imam Ahmad im Musnad 2/228, 472. (8) Herausgegeben von Ibn Majah im Kapitel „Das Pfand darf nicht verfallen“ aus dem Buch der Pfänder. Sunan Ibn Majah 2/816. Und Imam Malik im Kapitel „Was vom Verfallen des Pfandes nicht zulässig ist“ aus dem Buch der Rechtsprechung. al-Muwatta 2/728. Und al-Bayhaqi im Kapitel „Was über das Verfallen des Pfandes überliefert wurde“ aus dem Buch der Geschäfte. al-Sunan al-Kubra 6/44. (9) In den Manuskripten steht „i‘wad“. (10) Fehlt in M.
رَضِىَ اللَّه عنه، قال: قال رسولُ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "الظَّهْرُ يُرْكَبُ بِنَفَقَتِه، إذَا كَانَ مَرْهُونًا، ولَبَنُ الدَّرِّ يُشْرَبُ بنَفَقَتِه، إذَا كَانَ مَرْهُونًا، وعَلَى الَّذِى يَرْكَبُ ويَشْرَبُ النَّفَقَةُ". رَوَاهُ البُخَارِىُّ (٧). وعن أبى هُرَيْرَةَ. رَضِىَ اللَّه عنه، أنَّ رسولَ اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- قال: "لَا يَغْلَقُ الرَّهْنُ" (٨). وأما الإِجْمَاعُ، فأَجْمَعَ المسلمون على جَوازِ الرَّهْنِ فى الجُمْلَةِ.
فصل: ويجوزُ الرَّهْنُ فى الحَضَرِ، كما يجوزُ فى السَّفَرِ. قال ابنُ المُنْذِر: لا نَعْلَمُ أحَدًا خَالَفَ فى ذلك، إلَّا مُجَاهِدًا، قال: ليس الرَّهْنُ إلَّا فى السَّفَرِ؛ لأنَّ اللَّه تعالى شَرَطَ السَّفَرَ فى الرَّهْنِ بقولِه تعالى: {وَإِنْ كُنْتُمْ عَلَى سَفَرٍ وَلَمْ تَجِدُوا كَاتِبًا فَرِهَانٌ مَقْبُوضَةٌ}. ولَنا، أنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- اشْتَرَى من يَهُودِىٍّ طَعَامًا، ورَهَنَهُ دِرْعَهُ، وكَانَا بالمَدِينَةِ. ولأنَّها وَثِيقَةٌ تَجُوزُ فى السَّفَرِ، فجازَتْ فى الحَضَرِ، كالضَّمَانِ. فأمَّا ذِكْرُ السَّفَرِ، فإنَّه خَرَجَ مَخْرَجَ الغَالِبِ؛ لِكَوْنِ الكاتِبِ يُعْدَمُ فى السَّفَرِ غَالِبًا، ولهذا لم يَشْتَرِطْ عَدَمَ الكَاتِبِ، وهو مَذْكُورٌ معه أيضا.
فصل: والرَّهْنُ غيرُ واجِبٍ. لا نَعْلَمُ فيه مُخَالِفًا؛ لأنَّه وَثِيقَةٌ بالدَّيْنِ، فلم يَجِبْ، كالضَّمانِ والكِفَايَةِ. وقولُ اللَّه تعالى: {فَرِهَانٌ مَقْبُوضَةٌ}. إرْشَادٌ لنا لا إِيجَابٌ علينا، بِدَلِيل قولِ اللهِ تعالى: {فَإِنْ أَمِنَ بَعْضُكُمْ بَعْضًا فَلْيُؤَدِّ الَّذِي اؤْتُمِنَ أَمَانَتَهُ}. ولأنَّه أَمَرَ به عند إعْوَازِ (٩) الكِتَابَةِ، والكِتَابَةُ غير وَاجبَةٍ، فكذلك بَدَلُها.
فصل: ولا يَخْلُو الرَّهْنُ من ثلاثةِ أَحْوالٍ، أحَدُها، أن يَقَعَ بعدَ الحَقِّ، فيَصِحُّ بالإِجْماعِ؛ لأنَّه دَيْنٌ ثَابِتٌ تَدْعُو الحاجَةُ إلى (١٠) أَخْذِ الوَثِيقَةِ به، فجازَ أخْذُها به
(٧) فى: باب الرهن مركوب ومحلوب، من كتاب الرهن. صحيح البخارى ٣/ ١٨٧.كما أخرجه أبو داود، فى: باب فى الرهن، من كتاب البيوع. سنن أبى داود ٢/ ٢٥٨. والترمذى، فى: باب ما جاء فى الانتفاع بالرهن، من أبواب البيوع. عارضة الأحوذى ٥/ ٢٥٩. وابن ماجه فى: باب الرهن مركوب ومحلوب، من كتاب الرهون. سنن ابن ماجه ٢/ ٨١٦. والإمام أحمد، فى: المسند ٢/ ٢٢٨، ٤٧٢.(٨) أخرجه ابن ماجه، فى: باب لا يغلق الرهن، من كتاب الرهون. سنن ابن ماجه ٢/ ٨١٦. والإمام مالك، فى: باب مالا يجوز من غلق الرهن، من كتاب الأقضية. الموطأ ٢/ ٧٢٨. والبيهقى فى: باب ما روى فى غلق الرهن، من كتاب البيوع. السنن الكبرى ٦/ ٤٤.(٩) فى النسخ: "إعواد".(١٠) سقط من: م.