unserer Gelehrten: Bei dem, was nach Maß oder Gewicht gehandelt wird, ist das Pfand nur durch Inbesitznahme bindend, während für alles andere zwei Überlieferungen vorliegen: Die eine besagt, dass es erst durch Inbesitznahme bindend wird. Die andere besagt, dass es bereits durch den bloßen Vertragsabschluss bindend wird, wie beim Kauf. Ahmad hat dies in der Überlieferung von al-Maymuni ausdrücklich festgestellt. Der Qadi legte die Aussage von al-Khiraqi speziell auf das nach Maß oder Gewicht Gehandelte aus. Dies ist jedoch nicht korrekt; denn die Aussage von al-Khiraqi, trotz ihrer Allgemeinheit, wurde von ihm mit Worten gefolgt, die auf eine verallgemeinernde Absicht hinweisen, nämlich seine Aussage: „Wenn es sich um etwas handelt, das transportiert werden kann, so besteht seine Inbesitznahme darin, dass der Verpfänder es dem Empfänger überlässt, und wenn es sich um etwas handelt, das nicht transportiert werden kann, wie Häuser und Grundstücke, so besteht seine Inbesitznahme darin, dass der Verpfänder es ihm frei zugänglich macht.“ Ahmad sagte bezüglich eines Hauses und einer Sklavin, wenn diese an den Verpfänder zurückgegeben werden: „Es war im Augenblick kein Pfand.“ Dies entspricht der Aussage von al-Khiraqi. Malik sagte: „Das Pfand wird bereits durch den bloßen Vertragsabschluss vor der Inbesitznahme bindend; denn es ist ein Vertrag, der durch Inbesitznahme bindend wird, also ist er auch vorher bindend, wie beim Kauf.“ Unser Argument ist die Aussage Gottes, des Erhabenen: „...so soll eine Pfandschaft übergeben werden.“ Er beschrieb sie als „übergeben“ (in Besitz genommen). Zudem ist es ein Vertrag der Gefälligkeit, der die Annahme erfordert, daher erfordert er die Inbesitznahme, wie beim Darlehen. Außerdem ist es ein Pfand, das nicht in Besitz genommen wurde, daher ist dessen Übergabe nicht bindend, so als ob der Verpfänder verstorben wäre. Es ist nicht mit dem Kauf vergleichbar, denn dieser ist ein gegenseitiger Austausch und keine bloße Gefälligkeit. Die Aussage von al-Khiraqi: „vom Verfügungsbefugten“ bedeutet, dass der Verpfänder, der verpfändet und die Inbesitznahme ermöglicht, über volle Verfügungsgewalt bezüglich seines Vermögens verfügen muss. Dies ist der freie, voll geschäftsfähige und vernünftige Mensch, der nicht aufgrund von Minderjährigkeit, Geistesgestörtheit, Unvernunft oder Bankrott unter Vormundschaft gestellt ist. Dies gilt sowohl für den Zeitpunkt des Verpfändens als auch für die Ermöglichung der Inbesitznahme; denn der Vertrag und die Übergabe sind nicht verpflichtend, sondern liegen im freien Ermessen des Verpfänders. Wenn er also nicht über ein gültiges freies Ermessen verfügt, ist es nicht gültig. Zudem ist es eine Art der Verfügung über das Vermögen, daher ist sie von einer unter Vormundschaft stehenden Person ohne Erlaubnis nicht gültig, wie beim Kauf. Sollte einer der beiden Vertragspartner vor der Inbesitznahme geistesgestört werden oder sterben, so erlischt das Pfand nicht; denn es ist ein Vertrag, der auf Verbindlichkeit abzielt, daher erlischt er nicht durch Geistesgestörtheit oder Tod eines der Vertragspartner, wie beim Kauf, der eine Option enthält. Der Vormund des Geistesgestörten tritt an seine Stelle. Wenn der Geistesgestörte der Verpfänder ist und das Interesse in der Übergabe liegt, etwa wenn es eine Bedingung in einem Kaufvertrag ist, deren Auflösung ihm schaden würde oder Ähnliches, so lässt er es übergeben. Wenn das Interesse im Unterlassen liegt, ist es ihm nicht gestattet, die Übergabe vorzunehmen. Ist der Geistesgestörte der Pfandnehmer, so nimmt sein Vormund es in Besitz, falls der Verpfänder dies wünscht; verweigert dieser es, so wird er nicht dazu gezwungen. Stirbt er, so tritt sein Erbe beim Inbesitznehmen an seine Stelle. Stirbt der Verpfänder, so ist es für seine Erben nicht bindend, die Übergabe vorzunehmen; denn sie treten an die Stelle des Verpfänders, und für diesen war es nicht bindend. Wenn auf dem Verstorbenen keine anderen Schulden außer dieser lasten und die Erben die Übergabe des Pfandes wünschen, so ist dies zulässig. Wenn jedoch andere Schulden darauf lasten, so ist die offensichtliche Lehrmeinung der Rechtsschule, dass der Erbe nicht befugt ist, den Pfandnehmer durch das Pfand zu bevorzugen. Ahmad hat dies in der Überlieferung von Ali ibn Sa‘id ausdrücklich festgestellt. Dies ist auch die Lehrmeinung von al-Shafi‘i. Der Qadi erwähnte dazu eine weitere Überlieferung, wonach ihnen dies gestattet sei, gestützt auf das, was Ibn Mansur und Abu Talib von Ahmad überlieferten, der sagte: „Wenn der Verpfänder stirbt oder bankrottgeht, ist der Pfandnehmer pfandberechtigter als die anderen Gläubiger.“ Er berücksichtigte dabei nicht das Erfordernis der Inbesitznahme nach oder vor dem Tod. Dies widerspricht nicht dem, was Ali ibn Sa‘id überlieferte; denn jenes ist spezifisch und dieses allgemein, und die Argumentation damit in diesem Fall ist sehr schwach, da er so selten vorkommt, wie könnte man damit also das Spezifische entkräften! Es ist jedoch möglich, dass dieses Urteil auf der Überlieferung basiert, in der bei anderen Gütern als den nach Maß und Gewicht gehandelten die Inbesitznahme nicht als Voraussetzung gilt. Somit wäre das Pfand bereits vor der Inbesitznahme bindend geworden, und dessen Übergabe wäre für den Verpfänder verpflichtend, und folglich auch für dessen Erben. Dies beschränkt sich jedoch auf das, was nicht nach Maß oder Gewicht gehandelt wird. Was jedoch das angeht, bei dem das Pfand nicht bindend wurde, so dürfen die Erben die Übergabe nicht vornehmen; denn die Forderungen der Gläubiger hingen bereits vor dem Entstehen seines Rechtsanspruchs am Nachlass, daher ist es ohne ihre Zustimmung nicht zulässig, ihn damit zu bevorzugen, so als ob der Verpfänder bankrottgegangen wäre, es sei denn, wir sagen: Die Erben dürfen über den Nachlass verfügen und die Schulden aus ihrem eigenen Vermögen begleichen. Wenn man fragt: Worin besteht der Nutzen in der Aussage über die Gültigkeit des Pfandes, wenn der Pfandnehmer dadurch nicht bevorzugt wird? Wir antworten: Der Nutzen liegt darin, dass es möglich ist, dass die Gläubiger einer Übergabe an ihn zustimmen, womit das Pfand vollzogen wird. Es gibt bei all dem, was wir erwähnten, keinen Unterschied zwischen der Zeit vor und nach der Erlaubnis zur Inbesitznahme, da die Erlaubnis durch Geistesgestörtheit, Tod, Ohnmacht und Vormundschaft erlischt.
(1) In A: „und zwischen seinem Pfandgeber“. (2) In M: „Er sagte“.
أصْحَابِنَا: ما كان مَكِيلًا أو مَوْزُونًا، لا يَلْزَمُ رَهْنُه إلَّا بالقَبْضِ، وفيما عداهما رِوَايَتانِ؛ إحْدَاهما، لا يَلْزَمُ إلَّا بالقَبْضِ. والأُخْرَى، يَلْزَمُ بمُجَرَّدِ العَقْدِ، كالبَيْعِ. وقد نَصَّ أحمدُ على هذا، فى رِوَايَةِ المَيْمُونِىّ. وحَمَلَ القاضى كلامَ الخِرَقِىِّ على المَكِيلِ والمَوْزُونِ خاصَّةً. وليس بِصحِيحٍ؛ فإنَّ كَلامَ الخِرَقِىِّ مع عُمُومِه، قد أَتْبَعَهُ بما يَدُلُّ على إِرَادَةِ التَّعْمِيمِ، وهو قولُه: فإن كان مما يُنْقَلُ، فقَبْضُه أخْذُه إيَّاهُ من رَاهِنِه مَنْقُولًا، وإنْ كان ممَّا لا يُنْقَلُ، كالدُّورِ والأَرَضِينَ، فقَبْضُه بِتَخْلِيَةِ رَاهِنِه بَيْنَه وبَيْنه (١). [وقد قال] (٢) أحمدُ فى الدَّارِ والجَارِيَةِ إذا رَدَّهَا إلى الرَّاهِنِ: لم يكُنْ رَهْنًا فى الحال. وهذا كقَوْلِ الخِرَقِىِّ. وقال مالِكٌ: يَلْتَزِمُ الرَّهْنَ بمُجَرَّدِ العَقْدِ قبلَ القَبْضِ؛ لأنَّه عَقْدٌ يَلْزَمُ بالقَبْضِ، فلَزِمَ قبلَه، كالبَيْعِ. ولَنا، قولُ اللهِ تعالى: {فَرِهَانٌ مَقْبُوضَةٌ}. وَصَفَها بِكَوْنِها مَقْبُوضَةً، ولأنَّه عَقْدُ إرْفَاقٍ يَفْتَقِرُ إلى القَبُولِ، فافْتَقَرَ إلى القَبْضِ، كالقَرْضِ، ولأنَّه رَهْنٌ لم يُقْبَضْ، فلا يَلْزَمُ إقْبَاضُهُ، كما لو ماتَ الرَّاهِنُ، ولا يُشْبِهُ البَيْعَ، فإنَّه مُعاوَضَةٌ، وليس بإِرْفاقٍ. وقولُ الخِرَقِىِّ: "مِن جَائِزِ الأَمْرِ". يعنى أنَّ الرَّاهِنَ الذى يَرْهَنُ ويقْبِضُ، يكونُ جَائِزَ التَّصَرُّفِ فى مَالِه، وهو الحُرُّ المُكَلَّفُ الرَّشِيدُ، ولا يكون مَحْجُورًا عليه، لِصِغَرٍ أو جُنُونٍ أو سَفَهٍ أو فَلَسٍ، ويُعْتَبرُ ذلك فى حالِ رَهْنِه وإِقْبَاضِه؛ لأنَّ العَقْدَ والتَّسْلِيمَ ليس بوَاجِبٍ، وإنَّما هو إلى اخْتِيَارِ الرَّاهِنِ، فإذا لم يكُنْ له اخْتِيَارٌ صَحِيحٌ، لم يَصِحَّ، ولأنَّه نَوْعُ تَصَرُّفٍ فى المالِ، فلم يَصِحَّ من المَحْجُورِ عليه من غيرِ إذْنٍ، كالبَيْعِ. فإنْ جُنَّ أحَدُ المُتَرَاهِنَيْنِ قبلَ القَبْضِ، أو مَاتَ، لم يَبْطُلِ الرَّهْنُ؛ لأنَّه عَقْدٌ يَؤُولُ إلى اللُّزُومِ، فلم يَبْطُلْ بِجُنُونِ أحَدِ المُتَعَاقِدَيْنِ أو مَوْتِه، كالبَيْعِ الذى فيه الخِيَارُ، ويَقُومُ وَلِىُّ المَجْنُونِ مَقامَهُ، فإن كان المَجْنُونُ الرَّاهِنَ، وكان الحَظُّ فى التَّقْبِيضِ، مثل أن يكونَ شَرْطًا فى بَيْعٍ يَسْتَضِرُّ بِفَسْخِه ونحوَه، أَقْبَضَهُ. وإن كان الحَظُّ فى
(١) فى أ: "وبين مرهنه".(٢) فى م: "وقال".