Wenn der Geistesgestörte der Verpfänder ist und das Interesse in der Übergabe liegt, etwa wenn es eine Bedingung in einem Kaufvertrag ist, deren Auflösung ihm schaden würde oder Ähnliches, so lässt er es übergeben. Wenn das Interesse im Unterlassen liegt, ist es ihm nicht gestattet, die Übergabe vorzunehmen. Ist der Geistesgestörte der Pfandnehmer, so nimmt sein Vormund es in Besitz, falls der Verpfänder dies wünscht; verweigert dieser es, so wird er nicht dazu gezwungen. Stirbt er, so tritt sein Erbe beim Inbesitznehmen an seine Stelle. Stirbt der Verpfänder, so ist es für seine Erben nicht bindend, die Übergabe vorzunehmen; denn sie treten an die Stelle des Verpfänders, und für diesen war es nicht bindend. Wenn auf dem Verstorbenen keine anderen Schulden außer dieser lasten und die Erben die Übergabe des Pfandes wünschen, so ist dies zulässig. Wenn jedoch andere Schulden darauf lasten, so ist die offensichtliche Lehrmeinung der Rechtsschule, dass der Erbe nicht befugt ist, den Pfandnehmer durch das Pfand zu bevorzugen. Ahmad hat dies in der Überlieferung von Ali ibn Sa‘id ausdrücklich festgestellt. Dies ist auch die Lehrmeinung von al-Shafi‘i. Der Qadi erwähnte dazu eine weitere Überlieferung, wonach ihnen dies gestattet sei, gestützt auf das, was Ibn Mansur und Abu Talib von Ahmad überlieferten, der sagte: „Wenn der Verpfänder stirbt oder bankrottgeht, ist der Pfandnehmer pfandberechtigter als die anderen Gläubiger.“ Er berücksichtigte dabei nicht das Erfordernis der Inbesitznahme nach oder vor dem Tod. Dies widerspricht nicht dem, was Ali ibn Sa‘id überlieferte; denn jenes ist spezifisch und dieses allgemein, und die Argumentation damit in diesem Fall ist sehr schwach, da er so selten vorkommt, wie könnte man damit also das Spezifische entkräften! Es ist jedoch möglich, dass dieses Urteil auf der Überlieferung basiert, in der bei anderen Gütern als den nach Maß und Gewicht gehandelten die Inbesitznahme nicht als Voraussetzung gilt. Somit wäre das Pfand bereits vor der Inbesitznahme bindend geworden, und dessen Übergabe wäre für den Verpfänder verpflichtend, und folglich auch für dessen Erben. Dies beschränkt sich jedoch auf das, was nicht nach Maß oder Gewicht gehandelt wird. Was jedoch das angeht, bei dem das Pfand nicht bindend wurde, so dürfen die Erben die Übergabe nicht vornehmen; denn die Forderungen der Gläubiger hingen bereits vor dem Entstehen seines Rechtsanspruchs am Nachlass, daher ist es ohne ihre Zustimmung nicht zulässig, ihn damit zu bevorzugen, so als ob der Verpfänder bankrottgegangen wäre, es sei denn, wir sagen: Die Erben dürfen über den Nachlass verfügen und die Schulden aus ihrem eigenen Vermögen begleichen. Wenn man fragt: Worin besteht der Nutzen in der Aussage über die Gültigkeit des Pfandes, wenn der Pfandnehmer dadurch nicht bevorzugt wird? Wir antworten: Der Nutzen liegt darin, dass es möglich ist, dass die Gläubiger einer Übergabe an ihn zustimmen, womit das Pfand vollzogen wird. Es gibt bei all dem, was wir erwähnten, keinen Unterschied zwischen der Zeit vor und nach der Erlaubnis zur Inbesitznahme, da die Erlaubnis durch Geistesgestörtheit, Tod, Ohnmacht und Vormundschaft erlischt.
Abschnitt: Wenn der Verpfänder aufgrund von Bankrott unter Vormundschaft gestellt wurde, bevor die Übergabe erfolgte, war es ihm nicht gestattet, diese vorzunehmen; denn darin liegt
(3) Fehlt in: M.
تَرْكِه، لم يَجُزْ له تَقْبِيضُهُ. وإن كان المَجْنُونُ المُرْتَهِنَ، قَبَضَهُ وَلِيُّهُ إن اخْتَارَ الرَّاهِنُ، وإن امْتَنَعَ لم يُجْبَرْ. وإذا مَاتَ، قامَ وَارِثُه مَقَامَهُ فى القَبْضِ. فإن مَاتَ الرَّاهِنُ، لم يَلْزَمْ وَرَثَتَه تَقبِيضُه؛ لأنَّهم يَقُومُونَ مَقامَ الرَّاهِنِ، ولم يَلْزَمْهُ ذلك. فإن لم يكُنْ على المَيِّتِ دَيْنٌ سِوَى هذا الدَّيْنِ، فأَحَبَّ الوَرَثَةُ تَقْبيضَ الرَّهْنِ، جازَ. وإن كان عليه دَيْنٌ سِوَاه، فظَاهِرُ المَذْهَبِ أنَّه ليس لِلْوَارِثِ تَخْصِيصُ المُرْتَهِنِ بالرَّهْنِ. نَصَّ عليه أحمدُ، فى رِوَايَةِ علىِّ بن سَعِيدٍ. وهو مذهبُ الشَّافِعِىِّ. وذَكَرَ القاضى فيه رِوَايَةً أُخْرَى، أنَّ لهم ذلك، أخْذًا ممَّا نَقَلَ ابنُ مَنْصُورٍ وأبو طَالِبٍ عن أحمدَ، أنَّه قال: إذا مَاتَ الرَّاهِنُ أو أفْلَسَ، فالمُرْتَهِنُ أحَقُّ به من الغُرَمَاءِ. ولم يعْتَبِرْ وُجُودَ القَبْضِ بعدَ المَوْتِ أو قبلَه. وهذا لا يُعَارِضُ ما نَقَلَهُ علىُّ بن سَعِيدٍ؛ لأنَّه خَاصٌّ وهذا عَامٌّ، والاسْتِدْلَالُ به على هذه الصُّورَةِ يَضْعُفُ جِدًّا لِنُدْرَتِها، فكيف يُعَارَضُ به الخاصُّ! لكن يجوزُ أن يكونَ هذا الحُكْمُ مَبْنِيًّا على الرِّوَايَةِ التى لا يُعْتَبَرُ فيها القَبْضُ فى غير المَكِيلِ والمَوْزُونِ، فيكونُ الرَّهْنُ قد لَزِمَ قبلَ القَبْضِ، ووَجَبَ تَقْبِيضُه على الرَّاهِنِ، فكذلك على وَارِثِه. ويَخْتَصُّ هذا (٣) بما عدا المَكِيلِ والمَوْزُونِ، وأمَّا ما لم يَلْزَمِ الرَّهْنُ فيه، فليس لِلْوَرَثَةِ تَقْبِيضُه؛ لأنَّ الغُرَمَاءَ تَعَلَّقَتْ دُيُونُهُم بالتَّرِكَةِ قبلَ لُزُومِ حَقِّه فى الرَّهْنِ، فلم يَجُزْ تَخْصِيصُه به بغير رِضَاهُم، كما لو أفْلَسَ الرَّاهِنُ، إلّا إذا قُلْنا: إن لِلْوَرَثَةِ التَّصَرُّفَ فى التَّركَةِ، ووفاءَ الدَّيْنِ من أَمْوالِهم. فإن قِيل: فما الفَائِدَةُ فى القولِ بِصِحَّةِ الرَّهْنِ إذا لم يَخْتَصَّ به المُرْتَهِنُ؟ قُلْنا: فَائِدَتُه أنَّه يَحْتَمِلُ أن يَرْضَى الغُرَمَاءُ بِتَسْلِيمِه إليه، فيَتِمَّ الرَّهْنُ. ولا فَرْقَ فى جَمِيعِ ما ذَكَرْنَاهُ بينَ ما قبلَ الإِذْنِ فى القَبْضِ وما بعدَه؛ لكَوْنِ الإِذْنِ يَبْطُلُ بالجُنُونِ والمَوْتِ والإِغْمَاءِ والحَجْرِ.
فصل: ولو حُجِرَ على الرَّاهِنِ لِفَلَسٍ قبلَ التَّسْلِيمِ لم يكُنْ له تَسْلِيمُه؛ لأنَّ فيه
(٣) سقط من: م.