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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 450785 – Rechtsfrage: Er sagte: (Der Besitz erfolgt auf zwei Arten; handelt es sich um bewegliche Güter, so erfolgt die Inbesitznahme durch den Pfandgläubiger, indem er sie vom Verpfänder entgegennimmt. Handelt es sich um unbewegliche Güter wie Häuser oder Grundstücke, so erfolgt die Inbesitznahme dadurch, dass der Verpfänder sie für den Pfandgläubiger räumt, ohne dass sich ein Hindernis dazwischen befindet)

Übersetzung · DE

Die Verpfändung ist durch die Verbindung der Inbesitznahme mit ihr verbindlich geworden. In jedem Fall, in dem die Verbindlichkeit der Verpfändung aufgrund des Wegfalls der Inbesitznahme entfällt, wird die Erlaubnis zur zweiten Inbesitznahme als Bedingung betrachtet; denn dies ist eine Inbesitznahme, durch die die Verpfändung verbindlich wird, daher ähnelt sie der ersten. Was auf die Erlaubnis hindeutet, tritt an ihre Stelle, wie etwa das Senden des Sklaven zu seinem Pfandnehmer und die Rückgabe dessen, was er vom Pfandnehmer an seine Hand genommen hatte, und Ähnliches; denn dies ist ein Beweis für die Erlaubnis, daher genügt es, wie das Einladen der Leute zum Essen und das Vorlegen vor ihnen, was den Status einer Erlaubnis zum Essen einnimmt.

785 – Fragestellung: Er sagte: „Die Inbesitznahme dessen erfolgt auf zwei Arten: Wenn es sich um etwas handelt, das transportiert werden kann, so besteht die Inbesitznahme des Pfandnehmers darin, dass er es von seinem Verpfänder transportiert entgegennimmt. Wenn es sich um etwas handelt, das nicht transportiert werden kann, wie Häuser und Grundstücke, so besteht dessen Inbesitznahme darin, dass der Verpfänder es zwischen sich und dem Pfandnehmer freigibt, ohne dass ein Hindernis dazwischen steht.“

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Inbesitznahme beim Pfand der Inbesitznahme beim Verkauf und bei der Schenkung gleicht. Wenn es sich um ein bewegliches Gut handelt, besteht die Inbesitznahme in dessen Transport oder Entgegennahme. Wenn es sich um Geldwerte oder eine leichte Sache handelt, die mit der Hand in Besitz genommen werden kann, besteht deren Inbesitznahme in der Entgegennahme mit der Hand. Wenn es sich um etwas handelt, das durch ein Maß verpfändet wird, oder um etwas, das durch Gewicht verpfändet wird, so besteht die Inbesitznahme in dessen Abmessen oder Abwiegen, gemäß dem Wort des Propheten (saws): „Wenn du das Maß nennst, dann messe ab.“ Wenn er einen Getreidehaufen nach Schätzung (Juzaf) verpfändet, oder es sich um Kleidung oder Tiere handelt, besteht die Inbesitznahme in deren Transport; aufgrund des Wortes von Ibn Umar: „Wir pflegten von den Karawanen Lebensmittel nach Schätzung zu kaufen, und der Prophet (saws) untersagte uns, es zu verkaufen, bis wir es von seinem Ort wegtransportiert hatten.“ Dies ist konsensbasiert. Wenn das Pfand nicht beweglich ist, wie Immobilien oder Früchte an einem Baum, so besteht die Inbesitznahme darin, dass der Pfandnehmer und das Pfandobjekt voneinander freigestellt werden, ohne ein Hindernis, indem er ihm die Tür des Hauses öffnet oder ihm deren Schlüssel übergibt. Wenn er es freigibt, während sich darin bewegliches Gut des Verpfänders befindet, ist die Übergabe gültig; denn die Verbindung mit dem Eigentum des Verpfänders verhindert nicht die Gültigkeit der Übergabe, wie bei der Frucht am Baum. Ebenso, wenn er ihm ein Tier verpfändet, auf dem sich eine Last des Verpfänders befindet, und er es ihm übergibt, so ist die Übergabe gültig. Wenn er die Last verpfändet, während sie auf dem Tier ist, und er es ihm übergibt,

Anmerkungen

(1) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 187 erbracht. (2) In M: „naqluhu“ (dessen Transport). Ein Fehler. (3) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 183 erbracht. (4) Im Original: „wa-yusallimu“ (und er übergibt).

Arabisch (Quelle)

الرَّهْنَ قد لَزِمَ لِاتِّصَالِ القَبْضِ به. وكلُّ مَوْضِعٍ زَالَ لُزُومُ الرَّهْنِ لِزَوَالِ القَبْضِ، اعْتُبِرَ الإِذْنُ فى القَبْضِ الثانى؛ لأنَّه قَبْضٌ يَلْزَمُ به الرَّهْنُ، أشْبَهَ الأَوَّلَ، ويَقُومُ ما يَدُلُّ على الإِذْنِ مَقامَهُ، مثلُ إرْسَالِه العَبْدَ إلى مُرْتَهِنِه، ورَدِّه لما أخَذَهُ من المُرْتَهِنِ إلى يَدِه، ونحو ذلك؛ لأنَّ ذلك دَلِيلٌ على الإِذْنِ، فاكْتُفِىَ به، كدُعاءِ الناسِ إلى الطَّعَامِ، وتَقْدِيمِه بين أيْدِيهم، يَجْرِى مَجْرَى الإِذْنِ فى أكْلِه.

٧٨٥ - مسألة؛ قال: (والقَبْضُ فِيهِ مِنْ وَجْهَيْنِ؛ فَإنْ كَانَ مِمَّا يُنْقَلُ، فقَبْضُ المُرْتَهِنِ لَهُ أَخْذُه إيَّاهُ مِنْ رَاهِنِه مَنْقُولًا، وإنْ كَانَ مِمَّا لَا يُنْقَلُ، كالدُّورِ والأَرَضِينَ، فقَبْضُه تَحْلِيَةُ رَاهِنِه بَيْنَهُ وبَيْنَ مُرْتَهِنِه، لَا حَائِلَ دُونَهُ)

وجملةُ ذلك أنَّ القَبْضَ فى الرَّهْنِ كالقَبْضِ فى البَيْعِ والهِبَةِ، فإن كان مَنْقُولًا فَقَبْضُه نَقْلُه أو تَنَاوُلُه، وإن كان أثْمَانًا، أو شَيْئًا خَفِيفًا يُمْكِنُ قَبْضُه باليَدِ، فقَبْضُه تَنَاوُلُه بها، وإن كان مَكِيلًا رَهْنُه بالكَيْلِ، أو مَوْزُونًا رَهْنُه بالوَزْنِ، فقَبْضُه اكْتِيَالُه أو اتِّزَانُه؛ لقَوْلِ النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "إذَا سَمَّيْتَ الكَيْلَ فَكِلْ" (١). وإن ارْتَهَنَ الصُّبْرَةَ جُزَافًا، أو كان ثِيَابًا أو حَيَوَانًا، فقَبْضُه نَقْلُه؛ لقولِ ابن عمرَ: كنا نَشْتَرِى الطَّعَامَ من الرُّكْبَانِ جُزَافًا. فنَهَانَا النَّبِىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- أن نَبِيعَهُ حَتَّى نَنْقُلَهُ (٢) مِن مَكَانِه. مُتَّفَقٌ عليه (٣). وإن كان الرَّهْنُ غيرَ مَنْقُولٍ، كالعَقَارِ والثَّمَرَةِ على الشَّجَرَةِ، فقَبْضُه التَّخْلِيَةُ بين مُرْتَهِنِه وبينه مِن غيرِ حَائِلٍ، بأن يَفْتَحَ له بابَ الدَّارِ، أو يُسَلِّمَ (٤) إليه مِفْتَاحَهَا. وإن خَلَّى بينه وبينَها وفيها قُمَاشٌ لِلرَّاهِنِ، صَحَّ التَّسْلِيمُ؛ لأنَّ اتِّصَالَها بِمِلْكِ الرَّاهِنِ لا يَمْنَعُ صِحَّةَ التَّسْلِيمِ، كالثَّمَرَةِ فى الشَّجَرَةِ. وكذلك لو رَهَنَهُ دَابَّةً عليها حِمْلٌ للرَّاهِنِ، فسَلَّمَها إليه، صَحَّ التَّسْلِيمُ. ولو رَهَنَ الحِمْلَ وهو على الدَّابَّةِ، وسَلَّمَها إليه

Anmerkungen

(١) تقدم تخريجه فى صفحة ١٨٧.(٢) فى م: "نقله". خطأ.(٣) تقدم تخريجه فى صفحة ١٨٣.(٤) فى الأصل: "ويسلم".

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