Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 785 – Rechtsfrage: Er sagte: (Der Besitz erfolgt auf zwei Arten; handelt es sich um bewegliche Güter, so erfolgt die Inbesitznahme durch den Pfandgläubiger, indem er sie vom Verpfänder entgegennimmt. Handelt es sich um unbewegliche Güter wie Häuser oder Grundstücke, so erfolgt die Inbesitznahme dadurch, dass der Verpfänder sie für den Pfandgläubiger räumt, ohne dass sich ein Hindernis dazwischen befindet) · ShamelaTranslate