Kapitel: Wenn er ihm ein Vermögen verpfändet, das sich bereits in der Hand des Pfandnehmers befindet, sei es als Leihgabe (ariya), als anvertrautes Gut (wadi'a), als widerrechtlich angeeignetes Gut (ghasb) oder Ähnlichem, so ist die Verpfändung gültig, da er dessen Eigentümer ist und dessen Inbesitznahme möglich ist; somit ist die Verpfändung gültig, genau als befände es sich in seiner Hand. Die Äußerung von Ahmad deutet darauf hin, dass die Verpfändung bereits mit dem Vertragsschluss selbst bindend wird, ohne dass es einer zusätzlichen Handlung bedarf, denn er sagte: „Wenn das anvertraute Gut nach der Verpfändung in seiner Hand verbleibt, so ist es ein Pfand.“ Er sah also keine zusätzliche Handlung als notwendig an, da die Handhabe feststeht und die Inbesitznahme erfolgt ist. Das Urteil ändert sich lediglich, und es ist möglich, dass sich das Urteil bei fortdauernder Inbesitznahme ändert. Dies ist vergleichbar mit dem Fall, wenn man ihn auf das anvertraute Gut anspricht und er es leugnet, womit sich das Urteil ändert und es ohne zusätzliche Handlung zu einer Haftung seinerseits wird. Wenn der Leugner zurückkehrt und es bestätigt und zum Eigentümer sagt: „Nimm dein anvertrautes Gut zurück“, dieser jedoch antwortet: „Lass es bei dir als anvertrautes Gut, wie es war, und es besteht keine Haftung deinerseits dafür“, so hat sich das Urteil ohne das Eintreten einer zusätzlichen Handlung geändert. Der Qadi und die Gefährten al-Schafi'is sagten hingegen: „Es wird erst dann zum Pfand, wenn eine Zeitspanne vergangen ist, in der eine Inbesitznahme möglich gewesen wäre.“ Wenn es sich um ein bewegliches Gut handelt, dann mit dem Verstreichen einer Zeitspanne, in der ein Transport möglich ist; wenn es ein nach Volumen bemessenes Gut ist, mit einer Zeitspanne, in der das Abmessen möglich ist; und wenn es nicht beweglich ist, mit dem Verstreichen der Zeitspanne der Freigabe. Wenn es sich nicht in der Nähe des Pfandnehmers befindet, gilt es erst dann als in Besitz genommen, wenn er oder sein Bevollmächtigter es erreicht und danach eine Zeitspanne verstreicht, in der eine Inbesitznahme möglich ist, da der Vertrag der Inbesitznahme bedarf, und die Inbesitznahme nur durch dessen Tat oder durch die Möglichkeit dazu erfolgt, und dies ausreicht. Eine tatsächliche Durchführung der Inbesitznahme ist nicht erforderlich, da es de facto bereits in Besitz genommen ist. Wenn es vor Ablauf der Zeitspanne, in der die Inbesitznahme möglich wäre, zugrunde geht, so ist dies wie der Untergang des Pfandobjekts vor der Inbesitznahme.
Ist für die Inbesitznahme nun die Erlaubnis des Verpfänders erforderlich? Hierzu gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, dass sie erforderlich ist, da es sich um eine Inbesitznahme handelt, durch die ein nicht bindender Vertrag bindend wird; dies geschieht nicht ohne Erlaubnis, ähnlich als befände es sich in der Hand des Verpfänders, wobei seine Bestätigung, dass es sich in seiner Hand befindet, nicht ausreicht, genau wie wenn er ein widerrechtlich angeeignetes Gut in der Hand des Aneigners bestätigt, obwohl eine Wegnahme von ihm möglich wäre. Die zweite Ansicht besagt, dass keine Erlaubnis für die Inbesitznahme erforderlich ist, da seine Bestätigung, dass es sich in seiner Hand befindet, der Erlaubnis zur Inbesitznahme gleichkommt. Wenn er ihm die Erlaubnis zur Inbesitznahme erteilt hat und er diese vor Ablauf einer Zeitspanne widerruft, in der eine Inbesitznahme möglich ist, so ist die Verpfändung nicht bindend, bis er erneut seine Zustimmung gibt und eine Zeitspanne verstreicht, in der er es in Besitz nehmen kann.
(7) Im Original: "li-ghayr" (für einen anderen). (8) In A, M: "qabdihi" (seine Inbesitznahme). (9) Aus dem "Original" ausgefallen.
فصل: وإن رَهَنَهُ مالًا له في يَدِ المُرْتَهِنِ؛ عَارِيَّةً أو وَدِيعَةً أو غَصْبًا أو نحوَه، صَحَّ الرَّهْنُ؛ لأنه مالِكٌ له يُمْكِنُ قَبْضُه، فصَحَّ رَهْنُه، كما لو كان في يَدِه. وظَاهِرُ كلامِ أحمد لُزُومُ الرَّهْنِ بِنَفسِ العَقدِ، من غير احْتِياجٍ إلي أمْرٍ زَائِدٍ، فإنَّه قال: إذا حَصَلَتِ الوَدِيعَةُ في يَدِه بعد الرَّهْنِ، فهو رَهْنٌ. فلم يَعْتَبِرْ أمْرًا زَائِدًا؛ وذلك لأنَّ اليَدَ ثَابِتَةٌ، والقَبْضُ حَاصِلٌ. وإنَّما يَتَغَيَّرُ الحُكْمُ لا غيرُ، ويُمْكِنْ تَغَيُّرُ الحُكْمِ مع اسْتِدَامَةِ القَبْضِ. كما لو طُولِبَ بالوَدِيعَةِ فجَحَدَها لِتَغَيُّرِ (٧) الحُكْمِ، وصَارَتْ مَضْمُونَةً عليه من غيرِ أمْرٍ زَائِدٍ. ولو عَادَ الجاحِدُ، فأقَرَّ بها، وقال لِصَاحِبِها: خُذْ وَدِيعَتَكَ. فقال: دَعْهَا عِنْدَكَ وَدِيعَةً كما كانت، ولا ضَمَانَ عليك فيها. لتَغَيَّرَ الحُكْمُ من غيرِ حُدُوثِ أمْرٍ زَائدٍ. وقال القاضِى وأصْحابُ الشَّافِعِيِّ: لا يَصِيرُ رهْنًا حتى تَمْضِىَ مُدَّةً يَتَأتَّى قَبْضُه فيها، فإن كان مَنْقُولًا فَبِمُضِىِّ مُدَّةٍ يُمْكِنُ نَقْلُه فيها، وإن كان مَكِيلًا فَبِمُضِىِّ مُدَّةٍ يُمْكِنُ اكتِيَالُه فيها، وإن كان غيرَ مَنْقُولٍ فَبِمُضِيِّ مُدَّةِ التَّخْلِيَةِ، وإن كان غَائِبًا عن المُرْتَهِنِ لم يَصِرْ مَقْبُوضًا حتى يُوَافِيهُ هو أو وَكِيلُه، ثم تَمْضِى مُدَّةٌ يُمْكِنُ قَبْضُه فيها؛ لأنَّ العَقْدَ يَفْتَقِرُ إلى القَبْضِ، والقَبْضُ إنَّما يَحْصُلُ بفِعلِه أو بإمْكَانِه، ويَكْفِى ذلك، ولا يَحْتَاجُ إلى وُجُودِ حَقِيقَةِ القَبْضِ، لأنَّه مَقْبُوضٌ حَقِيقَةً. فإن تَلِفَ قبل مُضِيِّ مُدَّةٍ يَتَأَتَّى قَبْضُه فيها، فهو كتَلَفِ الرَّهْنِ قبل القَبْضِ (٨). ثم هل يَفْتَقِرُ إلي الإذْنِ من الرَّاهِنِ في القَبْضِ؟ يَحْتَمِلُ وَجْهَيْنِ: أحدَهما، يَفْتَقِرُ، لأنَّه قَبْضٌ يَلْزَمُ به عَقْدٌ غير لازِمٍ، فلم يَحْصُلْ بغيرِ إذْنٍ، كما لو كان في يَدِ الرَّاهِنِ، وإقْرَارُه في يَدِه لا يَكْفِي، كما لو أقَرَّ المَغْصُوبَ في يَدِ غَاصِبِه مع إمْكَانِ أخْذِه منه. والثاني، لا يَفتَقِرُ إلي إذْنٍ في القَبْضِ؛ لأنَّ إقْرَارَهُ له (٩) في يَدِه بمَنْزِلَةِ إِذْنِه في القَبْضِ. فإن أذِنَ له في القَبْضِ، ثم رَجَعَ عنه قبل مُضِيِّ مُدَّةٍ
(٧) في الأصل: "لغير".(٨) في أ، م: "قبضه".(٩) سقط من: "الأصل".