eine Zeitspanne verstreicht, in der eine Inbesitznahme möglich ist, so ist die Verpfändung nicht bindend. Sie bleibt es so lange, bis er zurückkehrt und die Erlaubnis erteilt, woraufhin eine Zeitspanne verstreicht, in der er es in Besitz nehmen kann.
Kapitel: Wenn er ihm ein haftungsbelastetes Gut verpfändet, wie ein widerrechtlich angeeignetes Gut (ghasb), eine Leihgabe (ariya), ein Gut aus einem fehlerhaften Verkauf oder eines, das im Hinblick auf den Preis übergeben wurde, so ist dies gültig und die Haftung erlischt. Dies vertreten Malik und Abu Hanifa. Al-Shafi'i hingegen sagte: „Die Haftung erlischt nicht, das Urteil der Verpfändung wird darin festgeschrieben, und das Urteil, das zuvor darauf lastete, bleibt in seinem Zustand bestehen“, da kein Widerspruch zwischen beiden bestehe. Dies beweist er damit, dass es, falls der Pfandnehmer das Pfandgut missbraucht, zu einem Haftungsgegenstand im Sinne der widerrechtlichen Aneignung wird, während es gleichzeitig ein Pfand bleibt, wie es vorher war; gleiches gilt für den Beginn, da dies einer der Zustände der Verpfändung ist. Unsere Argumentation hierfür ist, dass ihm die Verwahrung als Pfand erlaubt wurde und von ihm keine neue Feindseligkeit ausging, weshalb er nicht dafür haftet, so als hätte er es von ihm in Besitz genommen und ihm dann die Inbesitznahme ermöglicht oder ihn von der Haftung befreit. Ihr Einwand, es gebe keinen Widerspruch zwischen beidem, ist unzulässig, denn die Hand des widerrechtlichen Aneigners ist eine Hand der Aggression, die er entfernen muss, während die Hand des Pfandnehmers eine rechtmäßige Hand ist, die ihm das Gesetz zugestanden hat. Zudem ist die Hand des Pfandnehmers eine Hand der treuhänderischen Verwahrung, wohingegen die Hand des Aneigners, des Entleihers und Ähnlicher eine haftende Hand ist; diese beiden Zustände schließen sich gegenseitig aus. Zudem ist der Grund, der die Haftung erforderte, entfallen, weshalb die Haftung mit dessen Wegfall erlischt, so als hätte er es an den Eigentümer zurückgegeben. Dies ist deshalb so, weil der Haftungsgrund die widerrechtliche Aneignung oder die Leihgabe etc. war; er bleibt jedoch weder Aneigner noch Entleiher. Das Urteil bleibt nicht bestehen, wenn sein Grund wegfällt und ein anderer Grund eintritt, dessen Urteil dem ersten widerspricht. Wenn er das Pfandgut missbraucht, so wird er aufgrund seiner Aggression haftbar, nicht weil er ein Aneigner oder Entleiher wäre. Hier ist der Haftungsgrund weggefallen, ohne dass ein neuer Grund für eine Haftung entstanden wäre, weshalb sie nicht feststeht.
Kapitel: Es ist zulässig, einen Bevollmächtigten für die Inbesitznahme des Pfandguts einzusetzen, und die Inbesitznahme durch den Bevollmächtigten tritt an die Stelle der eigenen Inbesitznahme hinsichtlich der Bindung der Verpfändung und ihrer sonstigen Urteile. Wenn der Pfandnehmer den Verpfänder bevollmächtigt, das Pfandgut für ihn von sich selbst in Besitz zu nehmen, so ist dies nicht gültig und stellt keine Inbesitznahme dar, da das Pfand eine Bürgschaft (wathiqa) ist, um das Recht daraus zu befriedigen, falls die Erfüllung durch den Verpfänder nicht möglich ist. Wenn es sich in der Hand des Verpfänders befindet, wird der Sinn der Bürgschaft nicht verwirklicht. Wir haben im Abschnitt über den Verkauf bereits erwähnt, dass es als Inbesitznahme gilt, wenn der Käufer dem Verkäufer einen Sack übergibt und sagt: „Miss mein Recht in diesem ab“, und er dies tut. Analog dazu ist dies hier ebenfalls abzuleiten.
(10) In M: "wa-l-ariya". (11) Aus A, M ausgefallen.
يَتَأتَّى القَبْضُ فيها، لم يَلْزَمِ الرَّهْنُ. حتى يَعُودَ فيَأْذَن، ثم تَمْضِى مُدَّة يَقْبِضُه في مِثْلِها.
فصل: وإذا رَهَنَهُ المَضْمُونَ، كالمَغْصُوبِ والعَارِيَّةِ والمَقْبُوضِ في بَيْعٍ فَاسدٍ، أو على تَوَجُّهِ السَّوْمِ. صَحَّ، وزَالَ الضَّمَانُ. وبهذا قال مالِكٌ وأبو حَنِيفَةَ، وقال الشَّافِعِيِّ: لا يَزُولُ الضَّمَانُ، ويَثْبُتُ فيه حُكْمُ الرَّهْنِ، والحُكْمُ الذى كان ثَابِتًا فيه يَبْقَى بحَالِه؛ لأنَّه لا تَنَافِىَ بَيْنَهُما، بِدَلِيلِ أنه لو تَعَدَّى في الرَّهْنِ صَارَ مَضْمُونًا ضَمَانَ الغَصْبِ. وهو رَهْنٌ كما كان، فكذلك ابْتِدَاؤُه، لأنَّه أحَدُ حَالَتَىِ الرَّهْنِ. ولَنا، أنَّه مَأْذُونٌ له في إمْسَاكِه رَهْنًا لم يَتَجَدَّدْ منه فيه عُدْوَانٌ، فلم يَضْمَنْه، كما لو قَبَضَه منه ثم أَقْبَضَهُ إيَّاهُ، أو أبْرَأَهُ من ضَمَانِه. وقولُهم: لا تَنَافِىَ بَيْنَهُما. مَمْنُوعٌ؛ فإنَّ الغَاصِبَ يَدُه عَادِيَةٌ يَجِبُ عليه إزَالَتُها، ويَد المُرْتَهِنِ مُحِقَّةٌ جَعَلَهَا الشَّرْعُ له، ويَدُ المُرْتَهِنِ يَدُ أمَانَةٍ. ويَدُ الغَاصِبِ والمُسْتَعِيرِ ونحوِهما يَدٌ ضَامِنَةٌ، وهذان مُتَنَافِيَانِ. ولأنَّ السَّبَبَ المُقْتَضِىَ لِلضَّمَانِ زالَ، فزَالَ الضَّمَانُ لِزَوَالِه، كما لو رَدَّهُ إلى مالِكِه، وذلك لأنَّ سَبَبَ الضَّمَانِ الغَصْبُ أو العَارِيَّةُ (١٠) ونحوُهما، وهذا لم يَبْقَ غَاصِبًا ولا مُسْتَعِيرًا، ولا يَبْقَى الحُكْمُ مع زَوَالِ سَبَبه وحُدُوثِ سَبَبٍ يُخَالِفُ حُكْمُه حُكمَه، وأمَّا إذا تَعَدَّى في الرَّهْنِ، فإنَّه يَلْزَمُه الضَّمَانُ، لِعُدْوَانِه، لا لِكَوْنِه غَاصِبًا ولا مُستَعِيرًا، وهاهُنا قد زَالَ سَبَبُ الضَّمَانِ، ولم يَحْدُثْ ما يُوجِبُه، فلم يَثْبُتْ.
فصل: ويجوزُ أنَّ يُوَكِّلَ في قَبْضِ الرَّهْنِ، ويَقُومُ قَبْضُ وَكِيلِه مَقامَ قَبْضِه، في لُزُومِ الرَّهْنِ وسَائِرِ أحْكَامِه. وإن وَكَّلَ المُرْتَهِنُ الرَّاهِنَ في قَبْضِ الرَّهْنِ له من نَفْسِه، لم يَصِحَّ، ولم يَكُنْ ذلك قَبْضًا؛ لأنَّ الرَّهْنَ وَثِيقَةٌ لِيَسْتَوْفِىَ الحَقَّ منه عند تَعَذُّرِ اسْتِيفَائِه من الرَّاهِنِ، فإذا كان في يَدِ الرَّاهِنِ لم يَحْصُلْ مَعْنَى الوَثِيقَةِ، وقد ذَكَرْنَا في البَيْعِ، أنَّ المُشْتَرِىَ لو دَفَعَ إلى البَائِعِ غِرَارَةً، وقال: كِلْ لى (١١) حَقِّي في هذه. فَفَعلَ، كان ذلك قَبْضًا. فيُخَرَّجُ هاهُنا كذلك.
(١٠) في م: "والعارية".(١١) سقط من: أ، م.