keine Auswirkungen, so als hätte er zwei Dinge gekauft und dann eines davon aufgrund eines Mangels, eines Wahlrechts oder einer Vertragsauflösung zurückgegeben. Der Verpfänder hat die Wahl, den verbleibenden Gegenstand zu übergeben oder dies zu verweigern. Wenn der Verlust nach der Inbesitznahme des anderen Gegenstands eintritt, so ist das Pfandrecht für diesen bindend. Wenn das Pfandrecht die Bedingung für einen Verkauf war, so steht dem Verkäufer das Wahlrecht zu, da eine vollständige Verpfändung unmöglich geworden ist. Ist er jedoch zufrieden, so hat er keinen Anspruch auf einen Ersatz für das verlorene Gut, da das Pfandrecht in Bezug auf dieses nicht bindend wurde, und der in Besitz genommene Gegenstand dient als Pfand für den gesamten Preis. Wenn einer der beiden Gegenstände nach der Inbesitznahme untergeht, so steht dem Verkäufer kein Wahlrecht zu, denn wenn das Pfandgut als Ganzes untergegangen wäre, hätte er kein Wahlrecht gehabt; wenn also ein Teil davon untergeht, gilt dies erst recht. Wenn der Verlust nach der Inbesitznahme des anderen Gegenstands eintritt, so ist das Pfandrecht für diesen bindend; wenn er jedoch vor der Inbesitznahme des anderen eintritt, so hat der Verpfänder die Wahl, ihn zu übergeben oder darauf zu verzichten. Wenn er sich weigert, ihn zu übergeben, so steht dem Verkäufer das Wahlrecht zu, so als wäre der andere nicht verloren gegangen.
Kapitel: Wenn er ihm ein Haus verpfändet und dieses vor der Inbesitznahme einstürzt, so wird der Pfandvertrag nicht aufgehoben, da sein Wert nicht vollständig verloren gegangen ist; denn sein Grundstück und die Trümmer sind noch vorhanden. Dem Pfandnehmer steht ein Wahlrecht zu, falls das Pfandrecht eine Bedingung für einen Verkauf war, da der Gegenstand einen Mangel erlitten hat und sein Wert gemindert wurde. Sollte gefragt werden: „Warum wird der Pfandvertrag nicht aufgehoben, so wie der Mietvertrag aufgehoben wird?“, so antworten wir: Der Mietvertrag ist ein Vertrag über den Nutzen des Wohnens, und dieser ist unmöglich geworden und nicht mehr vorhanden, weshalb der Vertrag aufgrund des Fehlens des Vertragsgegenstandes hinfällig wurde. Der Pfandvertrag hingegen ist ein Vertrag zur Sicherung, der sich auf die Gegenstände bezieht, die einen Wert besitzen, und diese sind weiterhin vorhanden. Auf dieser Grundlage gehören das Grundstück sowie die Trümmer aus Holz, Steinen und Ähnlichem zum Pfandgut, da sich der Vertrag auf alle Bestandteile bezog und die Trümmer dazu gehören; und was Teil des Vertrags geworden ist, wird durch die Inbesitznahme festgeschrieben.
Kapitel: Jeder Gegenstand, dessen Verkauf zulässig ist, darf auch verpfändet werden, denn der Zweck des Pfandes ist die Sicherung der Schuld, um diese bei Unmöglichkeit der Tilgung durch den Verpfänder aus dem Erlös des Pfandes begleichen zu können. Dies trifft auf jeden Gegenstand zu, dessen Verkauf zulässig ist. Da das, was als Objekt eines Verkaufs dienen kann, auch Objekt der Weisheit des Pfandes sein kann – und der Ort einer Sache ist der Ort ihrer Weisheit – es sei denn, ein Hindernis verbietet dies oder eine Voraussetzung fehlt, wodurch das Urteil aufgrund des Fehlens entfällt.
(14) Im Original: "fard". (15) In M: "li-hikmatihi".
يُؤَثِّرْ، كما لو اشْتَرَى شَيْئَيْنِ، [ثم رَدَّ] (١٤) أحَدَهُما بِعَيْبٍ أو خِيَارٍ أو إقَالَةٍ، والرَّاهِنُ مُخَيَّرٌ بين إقْبَاضِ البَاقِيَةِ وبين مَنْعِهَا. وإن كان التَّلَفُ بعد قَبْضِ الأُخْرَى، فقد لَزِمَ الرَّهْنُ فيها، فإن كان الرَّهْنُ مَشْرُوطًا في بَيْعٍ ثَبَتَ للبَائِعِ الخِيَارُ؛ لِتَعَذُّرِ الرَّهْنِ بِكَمَالِه، فإن رَضِىَ لم يكُنْ له المُطَالَبَةُ بِبَدَلِ التَّالِفَةِ؛ لأنَّ الرَّهْنَ لم يَلْزَمْ فيها، وتكونُ المَقْبُوضَةُ رَهْنًا بجَمِيعِ الثَّمَنِ. ولو تَلِفَتْ إحْدَى العَيْنَيْنِ بعد القَبْضِ، فلا خِيَارَ للبَائِعِ؛ لأنَّ الرَّهْنَ لو تَلِفَ كلُّه لم يَكُنْ له خِيَارٌ، فإذا تَلِفَ بعضُه أَوْلَى. ثم إن كان تَلَفُها بعدَ قَبْضِ العَيْنِ الأُخْرَى، فقد لَزِمَ الرَّهْنُ فيها، وإن كان قبلَ قَبْضِ الأُخْرَى، فالرَّاهِنُ مُخَيَّرٌ بين إقْبَاضِهَا وبين تَرْكِه، فإن امْتَنَعَ من تَقْبِيضِها، ثَبَتَ للبَائِعِ الخِيَارُ، كما لو لم تَتْلَفِ الأُخْرَى.
فصل: وإن رَهَنَهُ دارًا، فانْهَدَمَتْ قبلَ قَبْضِها، لم يَنْفَسِخْ عَقْدُ الرَّهْنِ؛ لأنَّ مَالِيَّتَهَا لم تَذْهَبْ بالكُلِّيَّةِ، فإنَّ عَرْصَتَها وأنْقَاضَها بَاقِيَةٌ، ويَثْبُتُ لِلْمُرْتَهِنِ الخِيَارُ إن كان الرَّهْنُ مَشْرُوطًا في بَيْعٍ؛ لأنها تَعَيَّبَتْ ونَقَصَتْ قِيمَتُها. فإن قِيلَ: فلِمَ لا يَنْفَسِخُ عَقْدُ الرَّهْنِ كما تَنْفَسِخُ الإجَارَةُ؟ قُلْنَا: الإجَارَةُ عَقْدٌ على مَنْفَعَةِ السُّكْنَى، وقد تَعَذَّرَتْ وعَدِمَتْ، فبَطَلَ العَقْدُ لِعَدَمِ المَعْقُودِ عليه، والرَّهْنُ عقدُ اسْتِيثَاقٍ يَتَعَلَّقُ بالأعْيَانِ التى فيها المَالِيَّةُ، وهى بَاقِيَةٌ. فعلَى هذا تكون العَرْصَةُ والأنْقَاضُ من الأَخْشَابِ والأحْجَارِ ونحوِهما من الرَّهْنِ؛ لأنَّ العَقْدَ وَرَدَ على جَمِيعِ الأعْيَانِ والأَنقَاضُ منها، وما دَخَلَ في العَقْدِ اسْتَقَرَّ بالقَبْضِ.
فصل: وكلُّ عَيْنٍ جازَ بَيْعُها جَازَ رَهْنُها؛ لأنَّ مَقْصُودَ الرَّهْنِ الاسْتِيثاقُ بالدَّيْنِ لِلتَّوَصُّلِ إلى اسْتِيفَائِه من ثَمَنِ الرَّهْنِ إن تَعَذَّرَ اسْتِيفَاؤُه من ذِمَّةِ الرَّاهِنِ، وهذا يَتَحَقَّقُ في كلِّ عَيْنٍ جَازَ بَيْعُها، ولأنَّ ما كان مَحَلًّا لِلْبَيْعِ كان مَحَلًّا لحِكْمةِ الرَّهْنِ، ومَحلُّ الشَّىءِ مَحلُّ حِكْمَتِه (١٥)، إلَّا أن يَمْنَعَ مانِعٌ من ثُبُوتِه، أو يَفُوتَ شَرْطٌ، فَيَنْتَفِىَ
(١٤) في الأصل: "فرد".(١٥) في م: "لحكمته".