aufgrund seines Fehlens; daher ist die Verpfändung eines Miteigentumsanteils (Muscha') aus diesem Grund zulässig. Dies ist die Auffassung von Ibn Abi Layla, Malik, al-Batti, al-Awza'i, Sawwar, al-'Anbari, al-Schafi'i und Abu Thawr. Die Leute der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y) sagten: Seine Verpfändung ist nicht zulässig, es sei denn, er verpfändet ihn an seinen Teilhaber, oder die Teilhaber verpfänden ihn gemeinsam an eine Person, oder ein Mann verpfändet sein Haus an zwei Personen und diese nehmen es gemeinsam in Besitz; denn es handelt sich um einen Vertrag, dessen Zweck aufgrund eines damit verbundenen Umstands verfehlt wurde, weshalb er nicht gültig ist, so als würde er seine Schwester durch Stillbeziehung heiraten. Die Erklärung dafür ist, dass sein Zweck die dauerhafte Einbehaltung ist, und beim Miteigentumsanteil kann der Pfandnehmer diesen nicht einbehalten, da sein Teilhaber ihn an seinem Turnustag entzieht. Zudem ist die Dauerhaftigkeit der Inbesitznahme eine Bedingung, und dies bedingt das Entfallen der Verfügungsgewalt aufgrund eines Umstands, der den Vertrag begleitet, weshalb seine Verpfändung nicht zulässig ist, wie beim widerrechtlich angeeigneten Gut (Maghsub). Wir entgegnen: Es ist ein Gegenstand, dessen Verkauf im Rahmen des Rechts zulässig ist, daher ist seine Verpfändung zulässig, genau wie bei einem abgetrennten Teil. Wir erkennen nicht an, dass der Zweck die Einbehaltung ist, sondern vielmehr die Tilgung der Schuld aus seinem Erlös bei deren Unmöglichkeit auf andere Weise, und der Miteigentumsanteil ist dafür geeignet. Zudem entkräftet das Argument, das sie vorbrachten, die Verpfändung durch einen Mörder, einen Abtrünnigen, widerrechtlich angeeignetes Gut sowie die Verpfändung des Eigentums eines anderen ohne dessen Erlaubnis und ohne Vollmacht, da dies bei ihnen als gültig angesehen wird.
Kapitel: Es ist zulässig, einen Teil seines Miteigentumsanteils zu verpfänden, ebenso wie es zulässig ist, das Ganze zu verpfänden, unabhängig davon, ob er es als Miteigentumsanteil an seinem Anteil verpfändet, beispielsweise indem er die Hälfte seines Anteils verpfändet, oder ob er seinen Anteil an einem Bestimmten verpfändet, wie wenn er die Hälfte eines Hauses besitzt und seinen Anteil an einem spezifischen Raum darin verpfändet. Der Qadi sagte: Es ist möglich, dass die Verpfändung seines Anteils an einem Bestimmten von etwas, dessen Teilung möglich ist, nicht zulässig ist, da die Möglichkeit besteht, dass die Teilhaber eine Aufteilung vornehmen, wodurch das Pfandrecht am Anteil seines Teilhabers landen könnte. Wir entgegnen: Sein Verkauf ist zulässig, daher ist auch seine Verpfändung zulässig wie bei anderen Dingen. Was er erwähnte, trifft nicht zu, da es dem Verpfänder untersagt ist, über das Pfandgut in einer Weise zu verfügen, die dem Pfandnehmer schadet; daher wird er von einer schädlichen Teilung ebenso abgehalten wie vom Verkauf.
Kapitel: Die Verpfändung eines Abtrünnigen, eines Mörders im Fall von bewaffnetem Aufstand (Muharaba) und eines Täters ist zulässig, unabhängig davon, ob sein Verbrechen vorsätzlich oder fahrlässig in Bezug auf das Leben oder darüber hinaus begangen wurde. Der Qadi sagte: Die Verpfändung eines Mörders im Fall von bewaffnetem Aufstand ist nicht zulässig, und Abu Bakr wählte die Ansicht, dass die Verpfändung eines Täters nicht zulässig sei. Dies ist die Lehrmeinung von al-Schafi'i. Die Grundlage der Meinungsverschiedenheit hierbei beruht auf der Differenz in Bezug auf seinen Verkauf, und die Diskussion darüber ist bereits an ihrer Stelle erfolgt.
(16) Aus dem Original weggelassen. (17) Sawwar ibn Abd Allah al-Qadi, einer der Rechtsgelehrten der Tabi'un in Basra. Er starb im Jahr 245. Tabaqat al-Fuqaha, von al-Schirazi 91, al-'Ibar 1/444. (18) In A: "fa-sahha".
الحُكْمُ لِانْتِفَائِه، فيَصِحُّ رَهْنُ المُشَاعِ لذلك. وبه قال ابنُ أبي لَيْلَى، ومالِكٌ، والبَتِّيُّ (١٦)، والأوْزَاعِيُّ، وسَوَّارٌ (١٧)، والْعَنْبَرِيُّ، والشَّافِعيُّ، وأبو ثَوْرٍ. وقال أصْحَابُ الرَّأْيِ: لا يَصِحُّ رَهْنُه، إلَّا أن يَرْهَنَه من شَرِيكِه، أو يَرْهَنَها الشَّرِيكَانِ من رَجُلٍ واحِدٍ، أو يَرْهَنَ رَجُلًا دَارَه من رَجُلَيْنِ، فيَقْبِضَانِها معًا؛ لأنَّه عَقْدٌ تَخَلَّفَ عنه مَقْصُودُه لِمَعْنًى اتَّصَلَ به، فلم يَصِحَّ، كما لو تَزَوَّجَ أُخْتَه من الرَّضَاعِ، بَيانُه أنَّ مَقْصُودَه الحَبْسُ الدَّائِمُ، والمُشَاعُ لا يُمْكِنُ المُرْتَهِنُ حَبْسَهُ، لأنَّ شَرِيكَه يَنْتَزِعُه يومَ نَوْبَتِه، ولأن اسْتِدَامَةَ القَبْضِ شَرْطٌ، وهذا يَسْتَحِقُّ زَوَالَ اليَدِ عنه لِمَعْنًى قَارَنَ العَقْدَ، فلم يَصِحَّ رَهْنُه كالمَغْصُوبِ. ولَنا، أنَّها عَيْنٌ يجوزُ بَيْعُها في مَحلِّ الحَقِّ، فيَصِحُّ (١٨) رَهْنُها كالمُفْرَزَةِ. ولا نُسَلِّمُ أنَّ مَقْصُودَه الحَبْسُ، بل مَقْصُودُه اسْتِيفَاءُ الدَّيْنِ من ثَمَنِه عندَ تَعَذُّرِه من غيرِه، والمُشَاعُ قابِلٌ لذلك، ثم يَبْطُلُ ما ذَكَرُوهُ بِرَهْنِ القَاتِلِ والمُرْتَدِّ والمَغْصُوبِ، وَرَهْنِ مِلْكِ غيره بغيرِ إِذْنِه من غيرِ وِلايَةٍ، فإنَّه يَصِحُّ عندَهم.
فصل: ويَصِحُّ أن يَرْهَنَ بعضَ نَصِيبِه من المُشَاعِ، كما يَصِحُّ أن يَرْهَنَ جَمِيعَه، سواءٌ رَهَنَه مُشَاعًا في نَصِيبِه، مثلَ أن يَرْهَنَ نِصْفَ نَصِيبِه، أو يَرْهَنَ نَصِيبَه من مُعَيَّنٍ، مثلَ أن يكونَ له نِصْفُ دَارٍ فيَرْهَنَ نَصِيبَه من بَيْتٍ منها بعَيْنِه. وقال القاضِى: يَحْتَمِلُ أن لا يَصِحَّ رَهْنُ حِصَّتِه من مُعَيَّنٍ من شىءٍ تمكنُ قِسْمَتُه، لِاحْتِمَالِ أن يَقْتَسِمَ الشَّرِيكَانِ، فيَحْصُلُ الرَّهْنُ في حِصَّةِ شَرِيكِه. ولَنا، أنَّه يَصِحُّ بَيْعُه، فصَحَّ رَهْنُه كغيرِه، وما ذَكَرَهُ لا يَصِحُّ؛ لأنَّ الرَّاهِنَ مَمْنُوعٌ من التَّصَرُّفِ في الرَّهْنِ بما يَضُرُّ بالمُرْتَهِنِ، فَيُمْنَعُ من القِسْمَةِ المُضِرَّةِ، كما يُمْنَعُ من بَيْعِه.
فصل: ويَصِحُّ رَهْنُ المُرْتَدِّ والقَاتِلِ في المُحَارَبَةِ والجَانِى، سواءٌ كانت جِنَايَتُه عَمْدًا أو خَطَأً على النَّفْسِ وما دُونَها. وقال القاضِي: لا يَصِحُّ رَهْنُ القَاتِلِ في
(١٦) سقط من: الأصل.(١٧) سوار بن عبد اللَّه القاضي، من فقهاء التابعين بالبصرة. توفى سنة خمس وأربعين ومائتين. طبقات الفقهاء، للشيرازى ٩١، العبر ١/ ٤٤٤.(١٨) في أ: "فصح".