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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 6 · Seite 457Abschnitt

Übersetzung · DE

im Fall von bewaffnetem Aufstand, und Abu Bakr wählte die Ansicht, dass die Verpfändung eines Täters nicht zulässig sei. Dies ist die Lehrmeinung von al-Schafi'i. Die Grundlage der Meinungsverschiedenheit hierbei beruht auf der Differenz in Bezug auf seinen Verkauf, und die Diskussion darüber ist bereits an ihrer Stelle erfolgt. Wenn nun der Pfandnehmer über seinen Zustand unterrichtet war, so steht ihm kein Wahlrecht zu, da er sehenden Auges handelte; dies gleicht dem Käufer, der einen Mangel kennt. War er nicht unterrichtet und erfährt es erst nach dem Übertritt des Abtrünnigen zum Islam oder nach der Auslösung des Täters, so verhält es sich ebenso, da der Mangel entfallen ist; dies ist so, als ob der Mangel an einer verkauften Sache entfallen wäre. Erfährt er es jedoch vor diesem Zeitpunkt, so steht ihm das Recht auf Rückgabe und Auflösung des Verkaufs zu, falls dies in einem Kaufvertrag als Bedingung festgelegt wurde, denn die Bedingung forderte, dass es frei von Mängeln übergeben wird. Wenn es ihm mangelhaft übergeben wurde, so steht ihm das Recht auf Auflösung zu, wie beim Kauf. Wählt er jedoch das Behalten, so steht ihm kein Wertersatz (Arsch) und nichts anderes zu; denn wäre das Pfandgut in seiner Gesamtheit vor seiner Inbesitznahme untergegangen, so hätte er keinen Anspruch auf einen Ersatz dafür gehabt, folglich ist dies bei einem Teil davon umso mehr der Fall. Ebenso verhält es sich, wenn er nichts davon wusste, bis der Sklave aufgrund von Apostasie oder Qisas (Vergeltung) getötet wurde oder aufgrund eines Vergehens eingezogen wurde; dann steht dem Pfandnehmer kein Wertersatz zu. Der Qadi erwähnte, dass der Analogie der Rechtsschule nach in diesen Fällen ein Wertersatz zusteht, in Analogie zum Kauf. Doch dem ist nicht so, denn die verkaufte Sache ist ein Gegenwert für den Preis; wenn ein Teil davon entfällt, so erhält man einen entsprechenden Anteil des Preises zurück, und wenn das Ganze entfällt, wie etwa durch den Untergang der verkauften Sache vor ihrer Inbesitznahme, so erhält man den gesamten Preis zurück, während das Pfandgut kein Gegenwert ist. Wäre das Ganze vor der Inbesitznahme untergegangen, hätte er keinen Anspruch auf Rückforderung von irgendetwas gehabt, wie sollte er also Anspruch auf Rückforderung eines Ersatzes für dessen Substanz oder bei Entfall eines Teils davon haben? Wenn der Herr sich weigert, den Täter auszulösen, so wird er nicht dazu gezwungen, und der Sklave wird für das Vergehen verkauft, denn das Recht des Geschädigten hat Vorrang vor dem Pfandrecht; dies ähnelt dem Fall, in dem das Vergehen nach der Verpfändung eintritt. Dementsprechend gilt: Wenn der Wertersatz seinen Wert aufzehrt, so wird er verkauft und das Pfandrecht erlischt; wenn er ihn nicht vollständig aufzehrt, so wird ein Teil davon in Höhe des Wertersatzes verkauft und der Rest bleibt als Pfand erhalten.

Kapitel: Die Verpfändung eines Tadbir-Sklaven (Mudabbar) ist nach der offenkundigen Lehrmeinung der Schule zulässig, basierend auf der Zulässigkeit seines Verkaufs. Abu Hanifa und al-Schafi'i untersagten dies, da er dessen Freilassung an eine Bedingung geknüpft hat, was dem Fall gleicht, in dem er die Freilassung an eine Bedingung knüpft, die eintritt.

Anmerkungen

(19) In A: "thabata" (festgestellt). (20) Im Original und A: "al-makil" (das Abgemessene). (21) In M: "ghaybihi" (dessen Verborgene). Der Punkt ist im Original und in A nicht eindeutig. Möglicherweise ist das, was wir feststellten, das Richtige. (22) In M: "bi-l-arsch" (mit dem Wertersatz).

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